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Schiedswesen

Das Schiedswesen

Für viele Bürgerinnen und Bürger sind die Aufgaben des Schiedsmannsrechts unbekannt, daher möchten wir Ihnen dieses Ehrenamt ein wenig näher bringen.

Der Schiedsmann ist kein Richter; er spricht kein Urteil. Er hat die Aufgabe, den Streit, der ihm vorgetragen wird, zu schlichten, d.h. die Parteien dazu zu bewegen, einen Vergleich zu schließen.

„Schlichten statt Richten" lautet das Motto.

In welchen Fällen wird die Schiedsperson tätig?

Jeweils auf Antrag einer Bürgerin oder eines Bürgers, wenn Bedarf an einem Rat oder einer Konfliktlösung besteht.

1. Obligatorisch bei den Privatklagedelikten

       - Hausfriedensbruch
       - Körperverletzung
       - Bedrohung
       - Sachbeschädigung
       - Beleidigung
       - Verletzung des Briefgeheimnisses
       - Rauschtaten (§ 323 a StGB) bzgl. der vorgenannten Delikte.

2. Obligatorisch bei Nachbarrechtsstreitigkeiten z.B.


       - Einwirkungen auf Nachbargrundstück (z.B. Lärm, Rauch)
       - Überwuchs
       - Hinüberfall
       - Grenzbaum
       - Grenzabstände von Pflanzen

3. Zivilrechtliche Ansprüche aus:

       -
Verletzung der persönlichen Ehre (nicht in Funk/Fernsehen) sowie in Fällen von Diskriminierung. Die hier fraglichen Diskriminierungsmerkmale regelt u.a. § 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Der Schiedsmann erhebt für seine Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. wer die Tätigkeit des Schiedsmanns veranlasst hat,
  2. wer die Kostenschuld durch eine vor dem Schiedsmann abgegebene oder diesen mitgeteilte Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,
  3. wer für die Kostenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet,
  4. hinsichtlich der Schreibauslagen diejenige Person, die die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.

Höhe der Gebühren

       - Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 20,- Euro erhoben.

       - Die Gebühr kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles auf
         höchstens 75,- Euro erhöht werden.

       - Kommt ein Vergleich zustande, erhält die Schiedsfrau oder der Schiedsmann eine zusätzliche Gebühr von 20,- Euro.

Auslagen

Als Auslagen werden erhoben:

  1. Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 der Kostenordnung
  2. Die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe

Schiedsmänner

Für den Bereich des Amtes Achterwehr sind folgende Schiedsmänner tätig:

Schiedsmann
Otto Thun
Am See 21
24259 Westensee
Tel.: +49 (0) 43 05 / 482

Stellvertretender Schiedsmann
Carsten Benthien
Rendsburger Str. 12a
24796 Bredenbek
Tel.: +49 (0) 172 / 51 47 467