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Abweichungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Ottendorf vom 29.08.2008 für den Bereich Kanalweg

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 23.04.2015 | i.d.F.v.: 23.04.2015 | gültig ab: 11.06.2015 | Bekanntmachung am: 10.06.2015


Gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Ottendorf vom 29.08.2008 (Erschließungsbeitragssatzung) i.V.m. § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) und § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2014 (GVOBl. Schl.-H. 2014 S. 473), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Ottendorf vom 23.04.2015 folgende Abweichungssatzung beschlossen: 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Abweichungssatzung gilt für die Erschließungsanlage im Bereich des Straßenzugs Kanalweg. 

§ 2 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage

Abweichend von § 8 Abs. 1 Buchstabe b) und Buchstabe e) der Erschließungsbeitragssatzung wird für den Straßenzug Kanalweg auf das Herstellungsmerkmal eines beidseitigen Gehweges und Begleitgrün verzichtet. Diese Straße ist endgültig hergestellt, da sie über eine Fahrbahn mit Unterbau und Decke, Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation und eine betriebsfertige Beleuchtungseinrichtung besteht. 

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.