Abweichungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Bredenbek vom 27.05.1999
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Abweichungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Bredenbek vom 27.05.1999
erlassen am: 12.12.2013 | i.d.F.v.: 12.12.2013 | gültig ab: 01.01.2013 | Bekanntmachung am: 18.12.2013
Gemäß § 8 Absatz 3 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeitragsbeiträgen in der Gemeinde Bredenbek vom 27.05.1999 (Erschließungsbeitragssatzung) i.V.m. § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. l S. 2414) und § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003 S. 57), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Bredenbek vom 12. Dezember 2013 folgende Abweichungssatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Abweichungssatzung gilt für die Erschließungsanlage/n im Bereich der Straße Kronsfelde.
§ 2 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
Abweichend von § 8 Absatz 1, Buchstabe b, der Erschließungsbeitragssatzung wird für die Straßen im Geltungsbereich dieser Satzung auf das Herstellungsmerkmal eines beidseitigen Gehweges verzichtet.
Diese Straßen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind, sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und die folgenden Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweisen:
- Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen,
- Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation,
- Beleuchtungseinrichtungen
- Begleitgrün i.S.v. § 2 Absatz 1 Nr. 5a der Erschließungsbeitragssatzung angelegt