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Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde Melsdorf

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 21.02.2011 | i.d.F.v.: 10.03.2011 | gültig ab: 25.11.2010


Unter Bezug auf § 15 des Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetzes vom 17.09.2003 (GVOBl. S-H. S. 432, ber. S. 540) in der zurzeit geltenden Fassung und der Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeordnung) vom 03.11.2005 (GVOBl. S-H. S. 524), zuletzt geändert am 15.12.2010 (GVOBl. S.-H. S. 777), hat die Gemeindevertretung am 21.02.2011 folgende 3. Änderung der Ausschreibungs- und Vergabeordnung als Dienstanweisung beschlossen:

§ 1

(1)

Diese Dienstanweisung gilt für alle Lieferungen und Leistungen einschl. Dienstleistungen und Bauleistungen der gesamten Gemeinde.

(2)

Maßgebend sind insbesondere:

  1. für alle Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A, B und C) in ihrer jeweils gültigen Fassung,
  2. für alle anderen Lieferungen und Leistungen die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL Teil A und B) in ihrer jeweils gültigen Fassung,
  3. für die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 100.000,00 € erreicht oder übersteigt,
  4. der Korruptionserlass des Innenministeriums (Runderlass vom 13.11.1998).

Diese Bestimmungen sind im Verwaltungsablauf wie folgt anzuwenden:

§ 2

(1)

Die Art der Ausschreibung richtet sich nach § 3 VOB/VOL, Teil A, bzw. § 4 VOF und den in § 3 dieser Dienstanweisung festgelegten Wertgrenzen.

(2)

Der Abschnitt 2 der VOB/VOL ist anzuwenden, wenn die dort in § 1a genannten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden.

§ 3

(1)

Bis zu folgenden Wertgrenzen (ohne Umsatzsteuer) können die Aufträge freihändig bzw. nach beschränkter Ausschreibung vergeben werden:

Art der Lieferung oder Leistung   freihändige Vergabe bei voraussichtl. Kosten unter Euro beschränkte Ausschreibung bei voraussichtl. Kosten unter Euro
A. Vergabe von Bauleistungen nach VOB/A - nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb 30.000,00 200.000,00
  - ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb 30.000,00 100.000,00
B. Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach VOL/A   25.000,00 50.000,00

(2)

Werden diese Wertgrenzen für die beschränkte Ausschreibung voraussichtlich überschritten, ist öffentlich auszuschreiben, soweit nicht § 3 VOL/VOB eine freihändige Vergabe oder beschränkte Ausschreibung aus anderen Gründen zulassen.

Soweit die Wertgrenzen gemäß § 1a VOL/A, VOB/A überschritten werden, ist zusätzlich nach den speziellen Bestimmungen des EU-Rechtes zu verfahren.

(3)

​​​​​Laufende Lieferungen und Leistungen nach VOL (z.B. Brennstoff, Büromaterialien, die in großen Mengen verbraucht werden) sind - soweit möglich - 1x jährlich gesammelt auszuschreiben.

(4)

Es ist nicht zulässig, Aufträge aufzuteilen, um die vorstehenden Bestimmungen zu umgehen.

§ 3a Angepasste Wertgrenzen, Transparenz

(1)

 

Bis zum 24. November 2010 gelten abweichend von § 3 folgende Wertgrenzen:

Art der Lieferung oder Leistung   freihändige Vergabe bei voraussichtl. Kosten unter Euro beschränkte Ausschreibung bei voraussichtl. Kosten unter Euro
A. Vergabe von Bauleistungen nach VOB/A - nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb 100.000,00 1.000.000,00
  - ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb 100.000,00 1.000.000,00
B. Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach VOL/A   100.000,00 100.000,00

Die ursprünglich bis zum 24. November 2010 geltenden erhöhten Wertgrenzen gelten bis zum 31. Dezember 2011 fort.

Sollte die Anwendung dieser erhöhten Wertgrenzen über diesen Zeitraum hinaus durch Landesverordnung zulässig sein, so verlängert sich die zeitliche Anwendung nach dieser Ausschreibungs- und Vergabeordnung entsprechend.  

(2)

Bei Vergaben nach der VOB/A ist bei Beschränkten Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 150.000 € und Freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 50.000 € nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf der Homepage des Amtes zu informieren.

Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers
  2. Gewähltes Vergabeverfahren
  3. Auftragsgegenstand
  4. Ort der Ausführung
  5. Name des beauftragten Unternehmers

(3)

Bei Vergaben nach der VOL/A ist ab einem Auftragswert von 25.000 € nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf der Homepage des Amtes zu informieren.

Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers
  2. Gewähltes Vergabeverfahren
  3. Auftragsgegenstand
  4. Ort der Ausführung
  5. Art und voraussichtlicher Umfang der Leistungen
  6. Voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung

§ 4

Wird freihändig vergeben, so ist eine formlose Preisumfrage (Einholung mehrerer Angebote) dann vorzunehmen, wenn die Auftragssumme den Betrag von 5.000,00 EURO voraussichtlich übersteigen wird.

§ 5

(1)

Aufträge im Wert von über 10.000,00 EURO sind nur an solche Unternehmen zu vergeben, die eine schriftliche Erklärung des Inhalts abgeben, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der vom Finanzamt erhobenen Steuern sowie zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen sind, und dass keine illegal Beschäftigten eingesetzt werden. Darüber hinaus sind die  Erlasse  des Landes (vgl. Runderlass Ministerium für Wirtschaft und Verkehr vom 07.08.1987 (Amtsblatt S. 362) und Runderlass der Landesregierung vom 19.07.1994 (Amtsblatt S. 351) zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung zu beachten.

Vor Vergabe eines Auftrages an eine Generalunternehmerin oder an einen Generalunternehmer (Auftragnehmerin/Auftragnehmer) ist die Erklärung nicht nur von dieser oder diesem, sondern auch von den Nachunternehmer­innen/Nachunternehmern (Subunternehmerinnen/Subunternehmern) anzufordern.

Bereits bei der Ausschreibung von Aufträgen ist darauf hinzuweisen, dass der Zuschlag nur einer Bewerberin oder einem Bewerber erteilt wird, die oder der die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt.

(2)

Für den Fall der Abgabe einer unrichtigen Erklärung nach Abs. 1 oder bei einer Preisabsprache hat die Gemeinde sich vorzubehalten, vom Vertrage zurückzutreten. Ferner sind Unternehmen, die derartige unrichtige Erklärungen abgegeben oder die mangelhafte Lieferungen oder Leistungen erbracht haben, in der Regel für 2 Jahre von Lieferungen und Leistungen an die Gemeinde auszuschließen.

Für den Fall einer Preisabsprache ist ferner neben einem evtl. Schadenersatz eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% der Angebotssumme auszubedingen. Dieses ist in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

§ 6

Wenn bei öffentlichen Ausschreibungen vor dem Eröffnungstermin erkennbar wird,  dass die Zahl der Angebote für eine ausreichende Auswahl zu gering sein wird, soll das ausschreibende Fachamt während der Ausschreibungsfrist leistungsfähige Unternehmen zur Mitbeteiligung auffordern.

§ 7

Die eingehenden Angebote bei beschränkter oder öffentlicher Ausschreibung sind auf dem verschlossenen Umschlag mit Eingangsstempel und einer laufenden Nummer zu versehen und sodann bei der Angebotsannahmestelle des Amtes Achterwehr (Sekretariat) unter Verschluss zu verwahren. Sie sind den mit der Angebotseröffnung beauftragten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern jeweils unmittelbar vor dem Eröffnungstermin auszuhändigen. Bei Submissionsterminen sind die Angebote in allen wesentlichen Teilen einschl. der Anlagen zu kennzeichnen.

§ 8

(1)

Über die Vergabe der Aufträge entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, soweit nicht durch die Hauptsatzung etwas anderes geregelt ist. Die gesetzlichen Vertretungsrechte sind zu berücksichtigen.

(2)

Nachtragsaufträge bei Bauleistungen, die sich aus geringfügigen Änderungen der Massen oder der Ausführungsart während der Bauzeit ergeben, können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nach Maßgabe der Hauptsatzung freihändig erteilt werden, wenn die Nachtragsaufträge innerhalb des betreffenden Gewerkes 5% der zunächst festgelegten Auftragssumme nicht überschreiten und diese Mehrkosten durch entsprechende Einsparungen innerhalb dieser Maßnahmen oder aus der im Kostenanschlag für Unvorhergesehenes bereitgestellten Summe, gedeckt werden können und ein Nachtragsangebot vorliegt.

§ 9

Die Auftragserteilung hat bis auf kleinere Bestellungen des täglichen Bedarfs stets schriftlich zu erfolgen. Dabei sind die Vorschriften bei Interessenwiderstreit nach § 29 GO und die Formvorschriften nach § 51 GO in Verbindung mit der Hauptsatzung zu beachten.

§ 10

Die 3. Änderung der Ausschreibungs- und Vergabeordnung tritt rückwirkend zum 25.11.2010 in Kraft.