Benutzungs- und Gebührensatzung für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses mit Mehrzweckhalle und dazugehöriger Grundfläche sowie für den Schulungsraum der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ottendorf
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses mit Mehrzweckhalle und dazugehöriger Grundfläche sowie für den Schulungsraum der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ottendorf
erlassen am: 08.12.2022 | i.d.F.v.: 08.12.2022 | gültig ab: 01.01.2023 | Bekanntmachung am: 10.01.2023
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003 S. 57) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 ,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. 2005 S. 27) in den jeweils gültigen Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Ottendorf am 08.12.2022 folgende zur Satzung erlassen:
§ 1 Zweck der Benutzung- und Gebührensatzung
Die Benutzungs- und Gebührensatzung dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Liegenschaften der Gemeinde Ottendorf – sowie der Sicherstellung gleichmäßiger Gebührenberechnung.
§ 2 Benutzungsverhältnis
(1)
Die Benutzungs- und Gebührensatzung ist für alle Benutzer verbindlich. Mit dem Betreten des Gebäudes oder der dazugehörigen Grundstücksfläche unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen der Benutzungs- und Gebührensatzung.
(2)
Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Veranstalter für die Beachtung der Benutzungs- und Gebührensatzung mit verantwortlich.
§ 3 a. Nutzungsberechtigte von Dorfgemeinschaftshaus (DHG) und Außensportanlagen (Bolzplatz)
(1)
DGH und Bolzplatz werden vorrangig von dem Sport- und Freizeitclub Ottendorf e.V. (SFCO) zu dessen satzungsmäßigen Zwecken genutzt.
(2)
Die Gemeindevertretung nutzt die Räume für Sitzungen nach Absprache mit dem SFCO.
(3)
Der Kindergarten Ottendorf nutzt Räume für Sport nach Absprache mit dem SFCO.
(4)
Die Außengruppe des Kindergartens Ottendorf nutzt Gemeinschaftsräume bei extremen Witterungslagen als Rückzugsraum nach Rücksprache mit dem SFCO.
(5)
Daneben stehen das DGH und der Bolzplatz dem SFCO für sonstige Zwecke, sowie anderen in der Gemeinde Ottendorf ansässigen Organisationen, Vereinen oder vergleichbarer Gruppierungen zur Verfügung. Dazu ist die Zustimmung des SFCO und der Gemeinde erforderlich.
(6)
Besondere Veranstaltungen im DGH oder auf dem Gelände sind dem Bürgermeister möglichst frühzeitig mitzuteilen. Die Zustimmung kann von der Gemeinde wegen anderer Veranstaltungen oder zum Schutz der Nachbarn versagt werden.
(7)
DGH und Bolzplatz können zu Sportzwecken an andere Sportvereine oder Sportgruppen von der Gemeinde mit Zustimmung des SFCO gegen Gebühr überlassen werden („Fremdbelegung").
(8)
Eine Benutzung des DGH für private Veranstaltungen findet nur in Ausnahmefällen statt.
§ 3 b. Nutzungsberechtigte für die Räume der Freiwilligen Feuerwehr Ottendorf (FFWO)
(1)
Die Räume der FFWO werden - bis aus den Schulungsraum - exklusiv von der FFWO genutzt.
(2)
Der Schulungsraum wird vorrangig von der FFWO genutzt, das gilt insbesondere für Schulungen, Versammlungen, Veranstaltungen und bei/nach Einsätzen.
(3)
Die Gemeinde nutzt den Schulungsraum für Sitzungen nach Absprache mit der Wehrführung.
(4)
Die Außengruppe des Kindergartens Ottendorf nutzt den Schulungsraum bei extremen Witterungslagen, wenn das DGH nicht zur Verfügung steht.
(5)
Daneben steht das Feuerwehrhaus der FFWO für sonstige Zwecke sowie anderen in der Gemeinde Ottendorf zuständigen Organisationen, Vereinen oder vergleichbaren Gruppierungen zur Verfügung. Dazu ist die Zustimmung der FFWO und der Gemeinde erforderlich.
(6)
Der SFCO kann den Schulungsraum für Sitzungen nach Zustimmung durch die Wehrführung nutzen. Die Nutzung für aktive sportliche Zwecke ist jedoch ausgeschlossen.
(7)
In Ausnahmefällen kann der Schulungsraum für Dritte (Fremdnutzung) durch die Gemeinde gegen Gebühr überlassen werden. Dazu ist eine rechtzeitige Anmeldung notwendig sowie die Zustimmung der Wehrführung.
§ 4 Fremdbelegung
(1)
Die Gemeinde Ottendorf entscheidet über eine Fremdbelegung unter Beteiligung des SFCO bzw. der FFWO.
(2)
Anträge auf Benutzung des Nutzungsobjekts sind spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Benutzung bei dem Bürgermeister der Gemeinde Ottendorf schriftlich einzureichen. Bei laufend wiederkehrender Benutzung genügt die einmalige Antragstellung.
(3)
Ein Rechtsanspruch auf Überlassung zu einer bestimmten Zeit oder an bestimmten Tagen besteht nicht.
§ 5 Schlüssel
Die Schlüssel bzw. Zugangschips sind gegen Empfangsbescheinigung beim Bürgermeister oder beim SFCO abzuholen und danach alsbald dort wieder abzugeben. Der Benutzer bzw. Veranstalter haften dafür, dass die Räume beim Verlassen verschlossen werden. Beim Verlust von Schlüsseln/Chips sind der Gemeinde die Kosten für die Sicherung des Gebäudes und für Schlösser und Schlüssel bzw. Chips zu erstatten.
§ 6 Hausordnungsvorschriften
(1)
Die Räume und Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu behandeln. Der Benutzer bzw. der Veranstalter haben dem Bürgermeister Schäden in den Räumen oder an Einrichtungsgegenständen unverzüglich anzuzeigen.
(2)
Mit Strom, Wasser und Heizung sowie sonstigen Verbrauchsmaterialien ist sparsam und wirtschaftlich umzugehen. Übermäßiger Lärm ist zu vermeiden.
(3)
Nach Beendigung der Nutzung sind die Räume aufzuräumen und insgesamt in ordnungsgemäßem, sauberem Zustand zu hinterlassen. Elektrische Einrichtungen (Beleuchtung) sind abzuschalten, Fenster und Türen sorgfältig zu verschließen.
(4)
Wird das Nutzungsobjekt vom Benutzer bzw. Veranstalter verschmutzt hinterlassen, wird die Gemeinde eine Reinigung auf seine Kosten vornehmen lassen.
§ 7 Haftung der Benutzer
(1)
Die Benutzer haften für alle von ihnen am Nutzungsobjekt schuldhaft sowie grob fahrlässig verursachten Schäden, sowie für Schäden, die durch Teilnehmer ihrer Veranstaltung oder sonstige Dritte, denen sie Zutritt gewähren, entstehen.
(2)
Nutzer sind verantwortlich für die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften und Gesetze.
§ 8 Haftungsausschluss
Die Gemeinde Ottendorf übernimmt keine Haftung für Schäden, die den Benutzern oder Dritten im Zusammenhang mit der Benutzung des Nutzungsobjekts oder dessen Einrichtungen entstehen. Veranstalter haben die Gemeinde von solchen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.
§ 9 Gebühren
(1)
Die Nutzungen sind für den SFCO kostenlos, die Gemeinde kann den SFCO anteilig an den Unterhaltungs- und Verbrauchsmaterialien beteiligen.
(2)
FFWO, Kindergarten und Gemeindevertretung nutzen die Einrichtungen ohne Kostenbeteiligung.
(3)
Die Überlassung der Räume für sportliche und kulturelle Veranstaltungen für Ottendorfer Bürger und Kinder und Jugendliche erfolgt kostenlos.
(4)
Für Fremdnutzung werden Gebühren erhoben.
§ 10 Höhe der Gebühren
(1)
Es gelten die folgenden Mindestsätze:
Benutzung der Mehrzweckhalle je Stunde........................ 25,00 Euro
Benutzung des Schießstandes mit Gemeinschaftsraum II
je Stunde ...........................................................................25,00 Euro
Benutzung der Gemeinschaftsräume je Stunde................25,00 Euro
Benutzung von Bolzplatz und Umkleiden je Stunde..........25,00 Euro
Benutzung des Schulungsraumes der FFWO je Stunde ..25,00 Euro
(2)
Sofern die Gemeinde der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, sind zu den vorgenannten Mindestätzen die gesetzlichen Umsatzsteuern zu zahlen.
(3)
In den Gebühren sind die Kosten für Strom, Wasser und Heizung sowie sonstige Verbrauchsmaterialien enthalten.
(4)
Im Falle einer gewerblichen Nutzung verfünffachen sich die in Absatz 2 genannten Gebührensätze.
(5)
Beim Vorliegen besonderer Umstände können die Gebühren pro Stunde erhöht werden. Für die Nutzung mehrerer Einheiten oder regelmäßig über einen größeren Zeitraum hinweg oder mit besonders kleinen Gruppen sind die Gebührensätze entsprechend zu pauschalieren. Die Gebühren sind spätestens zum Nutzungstage fällig.
§ 11 Stundung, Ermäßigung und Erlass
Die Gemeinde Ottendorf kann auf begründeten Antrag hin Gebühren stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 12 Ausschluss von der Benutzung
Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die Benutzungs- und Gebührensatzung kann der Benutzer von der weiteren Benutzung des Nutzungsobjekts ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.