Benutzungsordnung der Gemeinde Melsdorf für das Sportheim und die Sportanlagen
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Benutzungsordnung der Gemeinde Melsdorf für das Sportheim und die Sportanlagen
erlassen am: 07.12.1992 | i.d.F.v.: 10.12.1992 | gültig ab: 28.12.1992 | Bekanntmachung am: 11.12.1992
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 07. Dezember 1992 wird folgende Benutzungsordnung erlassen:
§ 1 Benutzung der Sportanlagen und des Sportheimes
Die Gemeinde hat durch Pachtvertrag vom 09.10.1975 das Gelände für Sportheim und Sportanlagen gepachtet. Sie hält diese Anlagen für den Schul- und Allgemeinsport zur Verfügung. Die Benutzung der Sportanlagen und des Sportheimes erfolgt grundsätzlich im Rahmen des Belegungsplanes des Turn- und Sportvereines Melsdorf von 1928 e.V. Besondere Wünsche über Abweichungen vom Belegungsplan und über die Aufnahme einmaliger Veranstaltungen sind rechtzeitig mit der Gemeinde abzustimmen.
§ 2 Beschränkung der Nutzung der Sportanlagen und des Sportheimes
Anlagen und Räume, die den Sportlern nicht zugewiesen wurden, dürfen nicht ohne Genehmigung betreten und genutzt werden. Eine Ausnahmegenehmigung kann von der Gemeinde erteilt werden.
§ 3 Aufsicht über die Sportanlagen und das Sportheim
Dem Platzwart des TSV Melsdorf obliegt die Aufsicht über die Sportanlagen und des Sportheimes. Seinen Empfehlungen und Anweisungen ist Folge zu leisten, soweit die Gemeinde keine besonderen Anordnungen trifft.
§ 4 Verhalten auf der Sportanlage und im Sportheim
Alle Anlagen, Räume und Einrichtungsgegenstände sind mit größter Sorgfalt zu benutzen.
§ 5 Haftung
1.
Der jeweilige Verursacher haftet für die von ihm herbeigeführten Beschädigungen und Beschmutzungen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 823 ff. BGB. Eltern haften für ihre Kinder.
2.
Der jeweilige Übungsleiter ist zur Mitteilung des eingetretenen Schadens gegenüber der Gemeinde verpflichtet.
§ 6 Schäden
Bei Ankunft bereits vorhandene Mängel und Schäden sind dem jeweiligen Übungsleiter mitzuteilen. Der Übungsleiter ist verpflichtet, die Gemeinde bzw. den Vorstand des TSV unverzüglich über die Mängel und Schäden in Kenntnis zu setzen.
§ 7 Sanitäranlagen
1.
Die Toiletten und Duschräume sind in einem einwandfreien Zustand zu hinterlassen.
2.
Sie dürfen nicht mit Stollenschuhen betreten werden.
§ 8 Energie- und Wasserverbrauch
Der Energie- und Wasserverbrauch ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei Verlassen der Umkleide-, Wasch- und Duschräume sowie des gesamten Sportheimes ist das Licht auszuschalten.
§ 9 Ordnung im Sportheim
1.
Der Clubraum darf mit Stollenschuhen nicht betreten werden.
2.
Falls für die Durchführung einer Veranstaltung in den Räumen des Sportheimes das Zusammenstellen von Tischen und Stühlen erforderlich sein sollte, so sind diese nach Benutzung wieder ordnungsgemäß zurückzustellen.
§ 10 Sport- und Spielgeräte
Der jeweilige Übungsleiter ist für die ordnungsgemäße Nutzung und vollständige Rückgabe der Sport- und Spielgeräte verantwortlich.
§ 11 Unglücksfälle
Unglücksfälle sind der Gemeinde bzw. dem Vorstand des TSV unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 Keine Haftung für Wertgegenstände
Für Gegenstände, insbesondere Wertgegenstände, die den Benutzern abhanden kommen, wird keine Haftung übernommen.
§ 14 Erfrischungen
1.
Der Ausschank und Verzehr von Spirituosen ist im Sportheim grundsätzlich untersagt.
2.
Der Verkauf von Erfrischungen aller Art auf dem Sportplatzgelände und im Sportheim ist nur mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin und Verpächterin möglich.
§ 15 Veranstaltungen
Veranstaltungen auf dem Sportplatzgelände und im Sportheim, die nicht zum laufenden Sport- und Spielbetrieb gehören, sind mit der Gemeinde abzustimmen.