Benutzungsordnung für die Sporthalle Melsdorf
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Benutzungsordnung für die Sporthalle Melsdorf
erlassen am: 09.10.2024 | i.d.F.v.: 10.10.2024 | gültig ab: 07.11.2024 | Bekanntmachung am: 06.11.2024
Vorwort:
Die Sporthalle Radebrüche, nachfolgend als Sporthalle bezeichnet, steht im Eigentum der Gemeinde Melsdorf. Sie dient vorrangig dem Schul- und Vereinssport sowie den sonstigen gemeindlichen Einrichtungen der Gemeinde, kann aber im Rahmen der verfügbaren Zeiten grundsätzlich gegen Entgelt auch von Dritten genutzt werden.
Es liegt im Interesse aller, die Räume, deren Einrichtungen und die Geräte sorgsam zu benutzen und damit in einem guten Zustand zu erhalten. Vor diesem Hintergrund trifft die nachstehende Benutzungsordnung grundlegende Regelungen für die Benutzung sowohl der Sporträume selbst, als auch der angrenzenden Funktionsflächen, Umkleiden und Duschräume sowie auch der vorhandenen Ausstattung und (Sport-)Geräte.
§ 1 Allgemeine Benutzungsregelungen
(1)
In der Sporthalle hat sich jede Person so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
Dies muss für alle Nutzenden Pflicht und oberstes Gebot sein.
(2)
Sofern sich Bedenken wegen der Sicherheit einzelner Geräte oder wegen des Zustandes der Räume ergeben, ist dies der Verwaltung der Gemeinde umgehend mitzuteilen.
Soweit Schäden festgestellt werden, sind diese in das Hallenbuch einzutragen.
Schadhafte Geräte sind deutlich kenntlich zu machen.
(3)
Kinder unter sechs Jahren dürfen die Sporthalle nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.
(4)
Personen, die in einer an § 45 des Bundesseuchengesetzes genannten Krankheit erkrankt oder dessen verdächtigt sind, dürfen die Sporthalle nicht betreten.
(5)
Es dürfen keine Fahrräder und Roller in die Halle gebracht werden.
(6)
Das Mitbringen von Tieren in die Sporthalle ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen (z.B. Blindenhunde, pädagogischen Tiere, Ausstellungstiere) sind nur in Abstimmung mit der Gemeinde erlaubt.
(7)
Die Ausgänge und Notausgänge sind freizuhalten.
(8)
Sämtliche Gerätschaften und andere technische Anlagen dürfen nur von den Verantwortlichen nach entsprechender Einweisung unter Beachtung der ausgehängten Bedienungsanleitung in Betrieb gesetzt werden.
(9)
Turngeräte und sonstige Einrichtungen der Sporthalle dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden und sind nach Benutzung unverzüglich auf ihren Platz zurückzustellen.
(10)
Handwachs, sogenannte Backe, darf nicht benutzt werden. Ausnahmen bedürfen einer Sondergenehmigung.
(11)
Das Verknoten der Taue ist untersagt.
(12)
Die Schaukelanlage darf nicht zur gleichen Zeit von mehreren Personen genutzt werden.
(13)
Weder Turngeräte noch andere Gegenstände dürfen über den Hallenboden geschliffen werden. Sie sind zu tragen bzw. zu fahren.
(14)
Sportarten, die zu einer Beschädigung der Sporthalle oder ihrer Einrichtungen führen können, sind untersagt.
(15)
Der Fußboden der Sporthalle sowie der Gymnastikräume darf nur barfuß, mit Strümpfen oder mit sauberen Hallenturnschuhen mit nicht färbenden Sohlen betreten werden.
(16)
Stollenschuhe sind vor Betreten der Sporthalle auszuziehen.
(17)
Der Ausschank und der Verzehr von alkoholischen Getränken ist auf den Sportflächen der Sporthalle nicht gestattet.
(18)
Das Rauchen jeglicher Art ist in der gesamten Sporthalle verboten.
§ 2 Hallennutzung
(1)
Die Gemeinde Melsdorf überlässt die Sporthalle vorrangig der örtlichen Schule, den örtlichen Sportvereinen sowie anderen gemeindlichen Einrichtungen zur entgeltlichen Nutzung.
(2)
Auf Anfrage überlässt die Gemeinde Melsdorf die Sporthalle darüber hinaus auch anderen Interessierten (z.B. Vereine, Melsdorfer Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden, Firmen und Organisationen, gemeinnützige Einrichtungen und Einrichtungen kultureller Bestrebungen) im Rahmen der baulich zugelassenen Veranstaltungen und verfügbaren Nutzungszeiten zur Benutzung, sofern sie dem Ansehen der Gemeinde Melsdorf nicht schaden.
(3)
Die Nutzung der Räume erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung zwischen Gemeinde Melsdorf und dem Nutzer. Die festgelegten Nutzungszeiten sind unbedingt einzuhalten.
§ 3 Nutzungszeiten
(1)
Die Sporthalle darf grundsätzlich nur während der nachstehenden Öffnungszeiten benutzt werden:
Wochentags von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr, sonnabends von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr und sonntags von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
(2)
An Schultagen steht die Sporthalle bis 15.00 Uhr vorrangig der Schule, der Kita sowie für Kurse der VHS, in der übrigen Zeit vorrangig den örtlichen Sportvereinen zur Durchführung des Sportbetriebes zur Verfügung. Eine Nutzung durch andere Personen in dieser Zeit ist vorab mit der Gemeinde Melsdorf abzustimmen.
(3)
Im Übrigen kann eine Erlaubnis für eine einmalige Nutzung der Sporthalle außerhalb der regelmäßigen Nutzungszeit erteilt werden, wenn besondere Gründe dafürsprechen.
(4)
In den Schulferien steht die Sporthalle nur eingeschränkt zur Verfügung; die jeweiligen Nutzungszeiten werden für diese Zeiten in den Nutzungsvereinbarungen gesondert geregelt.
(5)
Die Nutzer sind nach Möglichkeit rechtzeitig von beabsichtigten Sperrungen zu unterrichten.
§ 4 Priorität von Nutzungen
(1)
Sonderveranstaltungen der Schule haben Vorrang vor den regelmäßigen Sport- und Übungsstunden anderer Benutzer, sind jedoch im Voraus mit den betroffenen Nutzern abzustimmen.
(2)
Einzelveranstaltungen (Wettkämpfe, Meisterschaften, Punktspiele o.ä.) haben Vorrang vor den regelmäßigen Sport- und Übungsstunden der Vereine.
(3)
Ist eine Nutzungsvereinbarung für die Zeit abgeschlossen worden, in der die Sporthalle vorrangig für den Schulsport zur Verfügung steht und wird die Sporthalle zu dieser Zeit für die Durchführung gesetzlich vorgegebenen Sportunterricht benötigt, behält sich die Gemeinde eine Kündigung der Nutzungsvereinbarung vor.
§ 5 Nutzungsbedingungen und -Vereinbarung
(1)
Die Genehmigung, die Sporthalle einmalig oder regelmäßig zu benutzen, erteilt die Gemeinde Melsdorf.
Nutzungsanfrage sind frühzeitig unter Angabe von Veranstaltungstermin, Uhrzeit, Raum wünsch und Benennung von Verantwortlichen an die Gemeinde zu richten; die Anfragenden stimmen der Verarbeitung der für den Abschluss der Nutzungsvereinbarung erforderlichen Daten nach der DSGVO ausdrücklich zu. Grundsätzlich sollten Nutzungsanfragen 23 Tage vorher bei der Gemeinde eingereicht werden.
Die Gemeinde Melsdorf schließt die Nutzungsvereinbarungen im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten ab.
(2)
Die Nutzungsvereinbarung wird schriftlich abgeschlossen und kann jederzeit gekündigt werden, wenn von den Nutzenden diese Benutzungsordnung nicht eingehalten oder gegen Regelungen der Nutzungsvereinbarung verstoßen wird.
In diesen Fällen ist die Gemeinde Melsdorf nicht zur Leistung einer Entschädigung oder zur Rückzahlung des Nutzungsentgeltes verpflichtet.
§ 6 Haftung und Schadensersatz
(1)
Die Gemeinde Melsdorf übernimmt keine Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit aufgrund groben Verschuldens und / oder die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Nutzers oder aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters des Nutzers hervorgerufen wurde.
(2)
Die Gemeinde Melsdorf übernimmt hinsichtlich der Beschaffenheit der Sporthalle und der Geräte keine Gewähr. Die Nutzenden sind verpflichtet, Sportflächen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen und sicherzustellen, dass schadhafte Geräte nicht benutzt werden.
(3)
Die Nutzenden stellen die Gemeinde Melsdorf von etwaigen Haftungsansprüchen frei, die für Schäden von Mitarbeitern, Mitgliedern, Besuchern und sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportstätte, der Geräte und der Zugänge entstehen.
(4)
Die Nutzenden verzichten ihrerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde Melsdorf und -für den Fall der eigenen Inanspruchnahme- auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde Melsdorf und deren Mitarbeiter oder Beauftragte.
Es sei denn, dass der jeweilige Schadenfall allein auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Gemeinde Melsdorf bzw. ihrer Mitarbeiter zurückzuführen ist.
(5)
Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde Melsdorf als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand unberührt.
(6)
Die Nutzenden haften der Gemeinde Melsdorf gegenüber für alle Schäden, die aus der Nutzung der überlassenen Anlagen und Geräte entstehen, es sei denn, dass diese auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen oder trotz ordnungsgemäßer Benutzung der Sporteinrichtungen und ihrer Ausstattungsgegenstände eingetreten sind.
§ 7 Nutzungsplan
Für die Reservierung der einzelnen Räume innerhalb der Sporthalle wird von der Gemeinde ein elektronischer Belegungsplan geführt, aus welchem die Belegung der einzelnen Räume ersichtlich ist.
Die tatsächliche Nutzung der Sporthalle ist von dem Verantwortlichen in einem ausliegenden Hallenbuch unter Angaben von Nutzer, Datum und Zeitraum mit Unterschrift zu dokumentieren. Dauernutzungen sind im Belegungsplan bevorrechtigt einzutragen.
Die Eintragung im Belegungsplan ersetzt nicht den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit der Gemeinde Melsdorf.
§ 8 Aufsicht
(1)
Der Umfang der Aufsichtspflicht für Lehrkräfte und anleitende Personen ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften. Es ist sicherzustellen, dass Schul- und Sportgruppen den Übungsbetrieb in der Sporthalle nur unter Aufsicht ausüben.
(2)
Bei Veranstaltungen außerhalb des Schul- und des Vereinssports ist durch geeignetes Ordnungspersonal sicherzustellen, dass die Benutzungsordnung eingehalten wird.
(3)
Die verantwortlichen Personen sind für den ordnungsgemäßen Betrieb innerhalb der Sporthalle verantwortlich.
(4)
Die Aufsichtspersonen haben sich vor Beginn der jeweiligen Benutzung durch Inaugenscheinnahme über den ordnungsgemäßen Zustand der überlassenen Einrichtung einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände und Anlagen sowie über den ordnungsgemäßen Zustand der genutzten Geräte zu überzeugen. Bei Beschädigungen dürfen diese nicht genutzt werden.
(5)
Die Lehrkraft, die Gruppenleitung bzw. die sonstigen Verantwortlichen verlassen als Letzte die Halle, nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass sich alle Räume wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.
§ 9 Hausrecht
(1)
Die Beauftragten der Gemeinde und die mit dem Sportbetrieb beauftragten Lehrkräfte sowie die Gruppenleiter üben jeweils für die Dauer der Benutzung für die Gemeinde Melsdorf das Hausrecht aus. Sie sind verpflichtet, alle Vorkommnisse, die den Unterricht bzw. den Sportbetrieb stören, abzustellen. Über besondere Vorfälle oder Unregelmäßigkeiten und festgestellte Mängel ist zudem die Verwaltung der Gemeinde Melsdorf zu unterrichten.
(2)
Beauftragten der Gemeinde bzw. dem von dieser mit der Ausübung des Hausrechts Beauftragten ist der Zutritt zu den Veranstaltungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Benutzung jederzeit zu gestatten. Diese sind berechtigt, die Benutzung bzw. Weiterbenutzung der betreffenden Sportflächen nebst den dazugehörigen Nebenräumen zu untersagen, wenn betriebliche Gründe der Benutzung der Einrichtungen entgegenstehen (z.B. Instandsetzungsarbeiten).
(3)
Den Anordnungen der das Hausrecht ausübenden Personen, die sich auf Einhaltung dieser Benutzungsordnung oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in der Halle mit sofortiger Wirkung untersagen.
§ 10 Benutzung der Duschräume
(1)
Die Duschräume in der Sporthalle dürfen nur barfuß oder mit sauberen Badeschuhen betreten werden.
(2)
In den Duschräumen ist nicht gestattet:
-
Die Benutzung von Behältern aus Glas.
-
Das Schneiden von Nägeln oder das Entfernen von Hornhaut.
-
Das Färben oder Entfernen von Kopf- oder Körperhaar.
(3)
In den Duschräumen ist jegliches Mitführen von Smartphones, Tablets, Foto- und Filmkameras oder anderweitigen Aufnahmegeräten untersagt.
§ 11 Veranstaltungen mit Zuschauern
(1)
Zuschauer dürfen sich nicht auf den Sportflächen aufhalten.
(2)
Bei Veranstaltungen, denen Zuschauer beiwohnen, hat der Veranstalter Ordnerpersonal zu stellen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Zuschauer nur die für sie vorgesehenen Teile der Sporthalle betreten und die in dieser Benutzungsordnung enthaltenen Regeln einhalten. Außerdem hat der Veranstalter bei Veranstaltungen Erste Hilfe durch entsprechend befähigte Personen zu gewährleisten.
(3)
Der Einsatz von Gasdruckfanfaren und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Pyrotechnik jeglicher Art ist bei allen Veranstaltungen verboten.