Betriebssatzung Wasserversorgung Bredenbek
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Betriebssatzung Wasserversorgung Bredenbek
erlassen am: 28.02.2002 | i.d.F.v.: 28.02.2002 | gültig ab: 23.03.2002 | Bekanntmachung am: 08.03.2002
Aufgrund der §§ 4 und 106 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23.07.1996 (GVOBI. SH S. 529) in der zz. gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 der Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden in der Fassung vom 29.12.1986 (GVOBI SH S. 11) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bredenbek vom 28. Februar 2002 folgende BETRIEBSSATZUNG WASSERVERSORGUNG BREDENBEK erlassen:
§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebes
1.
Das Wasserwerk Bredenbek der Gemeinde Bredenbek wird als Eigenbetrieb geführt.
2.
Aufgabe des Wasserwerkes ist es, in der Gemeinde Bredenbek Trink- und Brauchwasser bereitzustellen. Der Betrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde Geschäfte betreiben.
§ 2 Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung:
Gemeinde Bredenbek
Wasserwerk Bredenbek
§ 4 Werksleitung
1.
Die Leitung des Eigenbetriebes obliegt der Bürgermeisterin der Gemeinde Bredenbek.
2.
Die stellvertretende Bürgermeisterin vertritt die Bürgermeisterin in der Leitung des Eigenbetriebes, soweit diese verhindert ist.
§ 5 Aufgaben der Werkleitung
1.
Die Bürgermeisterin leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht durch die Amtsordnung, Gemeindeordnung, Eigenbetriebsordnung oder diese Betriebssatzung anderen Stellen vorbehalten sind. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Weiterhin vollzieht die Bürgermeisterin die Beschlüsse der Gemeindevertretung.
2.
Die laufende Betriebsführung obliegt der Bürgermeisterin. Dazu gehören unter anderem alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, der Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Überwachung und Instandsetzung der Anlagen und zum Einsatz des Personals notwendig sind. Die Bürgermeisterin hat auf eine Tarifgestaltung hinzuwirken, die den Forderungen des § 107 GO genügt. Der Eigenbetrieb ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
3.
Die Bürgermeisterin hat rechtzeitig den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und die Zwischenberichte zu erstellen. Sie hat ferner über alle Maßnahmen zu berichten, die sich auf die Finanzwirtschaft der Gemeinde auswirken.
§ 6 Vertretung des Eigenbetriebes
1.
Die Bürgermeisterin vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer Entscheidung unterliegen.
2.
Die Bürgermeisterin unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheiten ihrer eigenen Entscheidung unterliegen. Alle übrigen Zeichnungsberechtigten unterzeichnen stets "Im Auftrag".
3.
Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen gem. § 51 GO grundsätzlich der Schriftform.
§ 7 Aufgaben der Bürgermeisterin
1.
Die Bürgermeisterin bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor.
2.
Die Bürgermeisterin entscheidet über
- Mehrausgaben für Vorhaben nach § 14 Abs. 5 EigVO, soweit sie im Einzelfall den Betrag von EUR 2.000,- übersteigen;
- den Abschluss von Verträgen und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Wert im Einzelfall bzw. die Auftragssumme für das Gesamtobjekt den Betrag von EUR 3.000,– übersteigt und nicht die Gemeindevertretung zuständig ist oder es sich um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.
- die Stundung von Zahlungsverpflichtungen, wenn sie im Einzelfall EUR 200,00 übersteigen, und den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, wenn im Einzelfall der Betrag von EUR 300,00 überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn der Erlass oder die Niederschlagung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Gemeindevertretung vorbehalten ist;
- Grundstücksnutzungsverträge (Miete, Pacht, sonstige Nutzung);
- Personalangelegenheiten nach § 9 Abs. 1 dieser Betriebssatzung;
- die Einleitung von Gerichtsverfahren, die Einlegung von Rechtsmitteln und den Abschluss von Vergleichen, wenn die Entscheidung nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Gemeindevertretung vorbehalten ist oder eine Angelegenheit der laufenden Betriebsführung betrifft.
§ 8 Aufgaben der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die sie nach § 27 ff. GO zuständig ist.
§ 9 Personalwirtschaft
1.
Die Bürgermeisterin entscheidet in allen Personalangelegenheiten der sonstigen Angestellten und der ständig beschäftigten Arbeiter des Eigenbetriebes.
2.
Die Bürgermeisterin entscheidet über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der nicht ständig beschäftigten Arbeiter des Eigenbetriebes.
3.
Alle Personalentscheidungen sind nach Maßgabe der Stellenübersicht des Wirtschaftsplanes zu treffen.