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Entgeltordnung der neuen Sporthalle Melsdorf

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 05.02.2025 | i.d.F.v.: 03.03.2025 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 11.03.2025


Die Sporthalle Melsdorf, Radebrüche, steht im Eigentum der Gemeinde Melsdorf. Sie ist aus öffentlichen Mittel erstellt. Zur anteiligen Re-Finanzierung der Erstellungs- und Betriebskosten haben die Nutzer der Räumlichkeiten innerhalb der Sporthalle Entgelten nach dieser Entgeltordnung zu zahlen.

§ 1 Entgelterhebung

(1)

Für die Benutzung der Sporthalle oder einzelner Räumlichkeiten innerhalb des Sporthallengebäudes erhebt die Gemeinde privatrechtliche Entgelte nach dieser Entgeltordnung. Zu diesem Zweck werden mit den Nutzern individuellen Nutzungsvereinbarungen mit Entgeltregelung abgeschlossen.

(2)

Bei den in Absatz 2 genannten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge; die jeweils geltende Umsatzsteuer ist zusätzlich zu entrichten. Die Entgelte umfassen die jeweiligen Räumlichkeiten inklusive der vorhandenen Ausstattung (Mobiliar, Sportgeräte, technische Ausstattung).

(3)

Die Entgelte werden durch Rechnungsstellung durch die Gemeinde Melsdorf bzw. das Amt Achterwehr erhoben und sind grundsätzlich zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.

(4)

Für wiederkehrende oder dauerhafte Nutzungen kann eine gesonderte Nutzungsvereinbarung abgeschlossen werden, in der abweichende Nutzungsentgelte und Fälligkeiten geregelt werden können.

§ 2 Nutzungsentgelte

(1)

Für die Benutzung der Räume in der Sporthalle werden vorbehaltlich des § 1 Absatz 4 Entgelte wie folgt erhoben:

Bereich Abrechnungsintervall Entgeltsatz zzgl. gesetzliche U-Steuer
Nutzung der gesamten 2-Feld-Sporthalle je angefangene Zeitstunde 50,00
Nutzung von 1 Feld der 2-Feld-Sporthalle je angefangene Zeitstunde 25,00
Nutzung der Gymnastikräume:
Nutzung großer Raum je angefangene Zeitstunde 10,00
Nutzung kleiner Raum je angefangene Zeitstunde 8,00
Nutzung Mehrzweckraum je angefangene Zeitstunde 12,00

(2)

Für die Nutzung kann in Ausnahmefällen ein pauschaliertes Entgelt auf Basis des voraussichtlichen Nutzungsumfanges vereinbart werden.

§ 3 Befreiungen

Für Veranstaltungen, die im Besonderen sportlichen oder kulturellen Interesse der Gemeinde liegen, kann das Nutzungsentgelt ermäßigt oder die nutzende Person bzw. die nutzende Einrichtung von der Zahlung gänzlich befreit werden.

Die Regelungen dieser Entgeltordnung gelten ab dem 01.01.2025.

Melsdorf, 03. März 2025

Die Bürgermeisterin

Anke Szodruch