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Entgeltordnung für die kommunale Volkshochschule Felde

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 05.11.2020 | i.d.F.v.: 19.11.2020 | gültig ab: 01.01.2021 | Bekanntmachung am: 08.03.2021


Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 Ziffer 2 und 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2016, S. 6), sowie §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. 201, S. 425), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 05.11.2020 folgende 5. Änderung der Entgeltordnung für die kommunale Volkshochschule Felde vom 25.09.2015 erlassen:

§ 1 Grundsatz

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden gemäß § 7 der Satzung für die kommunale Volkshochschule Felde Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.

§ 2 Höhe der Entgelte (Kursgebühren)

(1)

Die Höhe der Entgelte (Kursgebühren) wird durch die Leitung der Volkshochschule nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der entstehenden Kosten kalkuliert und im Semesterprogramm angekündigt.

(2)

„Die Entgelte für die im jeweiligen Programm der VHS angebotenen Veranstaltungen und Kurse werden zu jedem Angebot im Programmheft oder rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn durch gesonderten Aushang in der Volkshochschule und dem jeweiligen Veranstaltungsraum bekanntgemacht. Das Programmheft sowie die gesonderten Aushänge werden zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde unter www.felde.de in der Rubrik Gemeindeeinrichtungen/VHS veröffentlicht.“

(3)

Für alle zusätzlichen Angebote betragen die Entgelte für

a) Unterrichtskurse 3,50 EURO je Unterrichtseinheit (45 Min.)
b) Einzelvorträge und Vortragsreihen bis zu 7,00 EURO pro Veranstaltung

 

(4)

Für die Anmietung extern angemieteter Räume kann ein Zuschlag zum Grundpreis erhoben werden; die Summe der Zuschläge soll die Kosten der Anmietung nicht übersteigen.

(5)

Für zusätzliche Leistungen der Volkshochschule (Ausgabe von Material, Geräten u. ä.) werden Zuschläge zu den Teilnehmerentgelten auf der Grundlage der der Volkshochschule entstehenden Kosten festgesetzt.

(6)

Die Entgelte für Studienreisen und Studienfahrten werden bei Bedarf aufgrund einer kostendeckenden Kalkulation erhoben.

§ 3 Ermäßigung

(1)

In begründeten Einzelfällen kann die Leitung der Volkshochschule das Entgelt auf Antrag ermäßigen oder einen Freiplatz gewähren. Eine Ermäßigung kann bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises bei folgenden Personengruppen erfolgen:

  1. Schüler/innen, Studenten/innen, Auszubildende;
  2. Zivil- und Grunddienstleistende sowie Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten;
  3. Empfänger/Empfängerinnen von Sozialleistungen nach dem SGB

(2)

Kurse für spezielle Personengruppen können zum ermäßigten Tarif angeboten werden.

(3)

Mehrfachermäßigungen sind nicht möglich; ggf. gilt die höchstmögliche Ermäßigung im konkreten Einzelfall.

§ 4 Zahlungsweise

(1)

Die Teilnehmerentgelte werden mit Beginn der Veranstaltung bzw. des jeweiligen Kurses in voller Höhe fällig.

(2)

Das Teilnahmeentgelt ist zum Fälligkeitstermin auf eines der Konten der Amtskasse Achterwehr zu überweisen; als Verwendungszweck ist die jeweilige Kursbezeichnung mit dem Zusatz „VHS Felde“ anzugeben. Daneben kann das Teilnahmeentgelt bar in der Amtskasse eingezahlt werden.

(3)

Der Amtskasse kann alternativ auch ein SEPA-Mandat zum Einzug der fälligen Entgelte erteilt werden. In diesen Fällen werden die Kursgebühren jeweils zum 01. des Monats, der auf den Veranstaltungs- bzw. Kursbeginn folgt, fällig. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder gesetzlichen Feiertag verschiebt sich die Fälligkeit jeweils bis zum nächsten Bankenarbeitstag.

§ 5 Erstattungen

(1)

Teilnehmerentgelte werden auf Antrag (ggf. auch nur teilweise) zurückerstattet, wenn

  1. eine Veranstaltung abgesagt werden muss,
  2. ein Kursteilnehmer aus zwingenden persönlichen Gründen (z. B. länger andauernde Krankheit, rechtzeitig bekannt gegebener Wohnsitzwechsel) am Kursbesuch gehindert ist.

(2)

Ausgefallene Unterrichtseinheiten, die die Kursleitung zu vertreten hat, sind nach Beendigung der Kurseinheit nachzuholen. Eine Rückerstattung von anteiligen Kursgebühren erfolgt in diesem Fall nicht.

§ 6 Anmeldung, Rücktritt

(1)

Die Anmeldung zu allen Kursen der Volkshochschule hat vor Beginn schriftlich zu erfolgen. Die Anmeldung ist verbindlich und verpflichtet zur Zahlung des Teilnahmeentgeltes. Soweit keine andere Benachrichtigung erfolgt gilt die Anmeldung als angenommen und berechtigt zur Teilnahme.

(2)

Die Abmeldung von einem Kurs muss der Volkshochschulleitung mitgeteilt werden. Ein Fernbleiben von einem Kurs gilt nicht als Abmeldung. Der Rücktritt von der Anmeldung muss spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn erfolgen. Bei nicht fristgerechter Abmeldung muss die volle Kursgebühr entrichtet werden.

(3)

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Widerrufsregelungen (siehe hierzu § 6 Absatz 1 der Satzung für die kommunale Volkshochschule der Gemeinde Felde in der jeweils geltenden Fassung).

§ 7 Datenverarbeitung

Die Volkshochschule Felde, die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr sind nach § 7 der Satzung für die kommunale Volkshochschule Felde befugt, auf der Grundlage von Angaben der Kursteilnehmern Verzeichnisse mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Entgeltverpflichteten nach dieser Entgeltordnung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 8 Inkrafttreten

Diese 5. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.