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Entschädigungssatzung der Gemeinde Westensee

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 05.04.2023 | i.d.F.v.: 17.04.2023 | gültig ab: 01.06.2023 | Bekanntmachung am: 17.04.2023


Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.57) und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) vom 03. Mai 2018 (GVOBl. S. 220) in den zur Zeit geltenden Fassungen wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 05.04.2023

folgende 3. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung erlassen:

§ 1 Bürgermeister

(1)

Der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)

Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung erhält der Bürger-

meister eine monatliche Pauschale:

  1. Für die dienstliche Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung in Höhe von 40,00 Euro. Hiermit werden die Kosten der dienstlichen Telefongebühren und die anteiligen Grundgebühren abgegolten.

  2. Für die dienstliche Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges in Höhe
    von 80,00 Euro. Hiermit werden die Kosten nach dem Bundesreise-
    kostengesetz abgegolten.

(3)

Dem Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung des Bürgermeisters für seine besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese beträgt für jeden Tag, an dem der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters darf die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters nicht überschreiten.

§ 2 Gemeindevertreter

Die Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung für die Teilnahme an Sitzungen

  1. der Gemeindevertretung und
  2. der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören

§ 3 Ausschussvorsitzende

Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

§ 4 Bürgerliche Ausschussmitglieder

Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (bürgerliche Ausschussmitglieder) erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

§ 4 a Ersatz von Auslagen bei Nutzung des Ratsinformationssystems

Mitglieder der Gemeindevertretung sowie bürgerliche Ausschussmitglieder, die ihre Sitzungsunterlagen ausschließlich über das Ratsinformationssystem erhalten und dazu eigene Endgeräte nutzen, erhalten zur Abgeltung der insoweit entstehenden Kosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 15,00 €.

§ 5 Sonstige Entschädigungen

(1)

Der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit ist auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen.

Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(2)

Selbständige erhalten auf Antrag gesondert für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird.

Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Tag beträgt 400,00 Euro.

(3)

Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten gesondert für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz für diese Entschädigung beträgt 12,50 Euro.

Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(4)

Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit in Fällen der Absätze 1 und 2 während der regelmäßigen Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 während der regelmäßigen Hausarbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitzeit und die regelmäßige Hausarbeitszeit sind individuell zu ermitteln.

(5)

Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Familienangehöriger sind auf Antrag gesondert zu erstatten. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt wird.

(6)

Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgern ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz zu gewähren. Fahrtkosten, für Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet.

Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.

§ 6 Feuerwehrmitglieder

(1)

Der Gemeindewehrführer und sein Stellvertreter sowie die Ortswehrführer und deren Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen eine Aufwandsentschädigung und ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Die Geräte- und Atemschutzgerätewarte erhalten nach Maßgabe der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Gleichstellungsklausel

In Fällen, in denen Ämter, Funktionen und Eigenschaften in ihrer männlichen Form benannt sind, gelten diese Bezeichnungen auch in der weiblichen Form, soweit sie sich auf Frauen beziehen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese 3. Nachtragssatzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.