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Entschädigungssatzung des Amtes Achterwehr

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 07.05.2008 | i.d.F.v.: 07.05.2008 | gültig ab: 01.07.2008 | Bekanntmachung am: 14.05.2008


Aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Achterwehr vom 07.05.2008 folgende 1. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung erlassen:

§ 1 Amtsvorsteher

(1)

Der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)

Dem Stellvertreter des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung des Amtsvorstehers für seine besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese beträgt für jeden Tag, an dem der Amtsvorsteher vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung des Amtsvorstehers. Die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters darf die Aufwandsentschädigung des Amtsvorstehers nicht überschreiten.

§ 1a Stellvertretender Amtsdirektor

Der Stellvertreter des Amtsdirektors erhält bei Verhinderung des Amtsdirektors für seine besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gem. § 1 (2) Satz 2.

§ 2 Amtsausschussmitglieder

(1)

Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung für die Teilnahme an Sitzungen

  1. des Amtsausschusses und
  2. der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören.

(2)

Die Stellvertretenden der Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses im Vertretungsfalle ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzung der Verordnung.

§ 3 Ausschussvorsitzende

Ausschussvorsitzende mit Ausnahme des Vorsitzenden des Amtsausschusses und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld von 12,50 €.

§ 4 Sonstige Entschädigungen

(1)

Der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit ist auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen.

Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(2)

Selbständige erhalten auf Antrag gesondert für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird.

Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Tag beträgt 400,00 Euro.

(3)

Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten gesondert für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz für diese Entschädigung beträgt 12,50 Euro.

Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(4)

Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit in Fällen der Absätze 1 und 2 während der regelmäßigen Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 während der regelmäßigen Hausarbeitszeit erforderlich ist.

Die regelmäßige Arbeitzeit und die regelmäßige Hausarbeitszeit sind individuell zu ermitteln.

(5)

Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Familienangehöriger sind auf Antrag gesondert zu erstatten. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt wird.

(6)

Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgern ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz zu gewähren. Fahrtkosten, für Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet.

Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.

§ 5 Amtswehrführer

Der Amtswehrführer und sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung der Freiwilligen Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung und ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten

Das Amt Achterwehr ist für sich selbst und für die amtsangehörigen Gemeinden für die Zahlung von Entschädigungen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Bankverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdaten der Mitglieder des Amtsausschusses, der amtsangehörigen Gemeindevertretungen und der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gem. §§ 13 und 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

§ 7 Gleichstellungsklausel

In Fällen, in den Ämter, Funktionen und Eigenschaften in ihrer männlichen Form benannt sind, gelten diese Bezeichnungen auch in der weiblichen Form, soweit sie sich auf Frauen beziehen.

§ 8 Inkrafttreten

Die 1. Nachtragssatzung tritt zum 01. Juli 2008 in Kraft.