Friedhofssatzung für den Friedhof der Gemeinde Felde
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Friedhofssatzung für den Friedhof der Gemeinde Felde
erlassen am: 20.04.2010 | i.d.F.v.: 20.04.2010 | gültig ab: 22.04.2010 | Bekanntmachung am: 21.04.2010
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) und der §§ 1, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20.04.2010 folgende 1.Nachtragssatzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1)
Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Gemeinde Felde getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Größe.
(2)
Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Gemeinde Felde hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(3)
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung von Personen darf nicht verweigert werden, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen.
(4)
Den Personen nach Absatz (2) sind gleichgestellt:
Alle Personen, die ihren 1. Wohnsitz 20 Jahre und länger in der Gemeinde Felde hatten und die danach ihren 1. Wohnsitz nicht länger als 10 Jahre außerhalb der Gemeinde Felde hatten.
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
(1)
Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Felde.
(2)
Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3)
Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann die Gemeinde Felde einen Ausschuss oder eine andere Verwaltungsstelle beauftragen.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1)
Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund in beschränktem Umfang außer Dienst gestellt und entwidmet werden.
(2)
Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(3)
Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat der Grabberechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung des Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4)
Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
(5)
Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(6)
Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des Verursachers in angemessener Weise anzulegen.
(7)
Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind öffentlich bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten ist außerdem der Berechtigte, sofern seine Anschrift bekannt ist, schriftlich zu benachrichtigen.
§ 4 Öffnungszeiten
(1)
Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2)
Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1)
Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten.
(2)
Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen, Schubkarren und die von den Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge – zu befahren,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
- an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
- in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
- Druckschriften zu verteilen,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
- zu lärmen, zu spielen und zu rauchen,
- Hunde unangeleint oder sonstige Tiere mitzubringen,
- auf den allgemeinen Friedhofsanlagen und auf fremden Grabstätten Pflanzen zu beschneiden, zu entfernen oder zu beschädigen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und seiner Ordnung vereinbar sind.
(3)
Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4)
Die Gemeinde Felde kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(5)
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Gemeinde Felde kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
(1)
Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof der Gemeinde Felde vorher schriftlich anzuzeigen. Sie und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(2)
Die Gemeinde Felde kann durch schriftlichen Bescheid die Aufnahme der Tätigkeiten untersagen, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder nach Aufforderung der Gemeinde einen Nachweis der fachlichen Qualifikation bzw. einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorgelegt hat.
(3)
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(4)
Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
§ 7 Anmeldung der Bestattung
(1)
Bestattungen sind unter Beibringung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2)
Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
§ 8 Särge und Urnen
(1)
Die Särge müssen fest gefügt und gut abgedichtet sein. Sie dürfen weder aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt noch damit ausgelegt sein.
(2)
Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3)
Es werden nur Urnen zugelassen, die sich innerhalb von 20 Jahren zersetzen.
§ 9 Ruhezeit
(1)
Die allgemeine Ruhezeit beträgt | 25 Jahre |
für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 25 Jahre |
für Urnen | 20 Jahre |
für den Ersterwerb. |
(2)
Grabstätten in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Nutzungsdauer von bisher 30 Jahren können auf Antrag vorzeitig aufgehoben werden, wenn eine Ruhezeit von mindestens 25 Jahren verstrichen ist. Eine Rückerstattung von Gebühren ist ausgeschlossen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1)
Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2)
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3)
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
(1)
Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)
Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann die Gemeinde Felde einem Umbettungsantrag zustimmen. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind stets unzulässig.
(3)
Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind der Ehegatte und Verwandte 1. Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen.
(4)
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5)
Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6)
Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entstehen.
(7)
Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
§ 12 Allgemeines
(1)
Die Grabstätte bleibt Eigentum der Gemeinde Felde. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung verliehen.
(2)
Rechte an einer Reihengrabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern werden die Nutzungsrechte durch Zahlung der Gebühr erworben.
(3)
Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4)
Die Grabstätten werden angelegt als
- Reihengrabstätten
- Wahlgrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Rasenreihengrabstätten für Sargbestattung
- Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattung
(5)
Die Grabstätten haben mindestens folgende Größen:
a) | Grabstätten für Erdbestattung |
Länge: 210 cm, Breite: 90 cm, Abstand: 30 cm | |
b) | Urnengrabstätten |
Länge: 120 cm, Breite: 90 cm |
Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
§ 13 Reihengrabstätten
(1)
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2)
In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam bestattet werden. In belegten Reihengrabstätten kann gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr eine weitere Urne beigesetzt werden, jedoch nur, wenn die Ruhezeiten dadurch nicht überschritten werden.
Bei Rasenreihengrabstätten besteht gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr die Möglichkeit, ein Doppelgrab zu erwerben. Das Nutzungsrecht ist mit der zweiten Bestattung wieder zu verlängern (bei beide Breiten).
(3)
Das Abräumen von Reihengräbern wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit veranlasst.
(4)
Rasenreihengrabstätten werden auf einem gesonderten Feld ausgewiesen.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1)
Wahlgrabstätten werden als Sondergräber mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2)
Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt.
(3)
In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. In belegten Wahlgrabstätten können gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
(4)
Auf Antrag können auch außerhalb des Urnenfeldes Wahlgräber mit höchstens vier Urnen je Grabbreite vergeben werden.
(5)
In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
- der Ehegatte
- die Kinder
- die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
- die Eltern
- die Geschwister
- die Ehegatten der unter b), c) und e) genannten Personen
(6)
Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten sowie der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
§ 15 Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten
(1)
Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Recht kann auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Gebührensatzung vorgesehenen Gebühr für 5, 10, 15 oder 25 Jahre wieder erworben werden. Wird das Recht nicht wieder erworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2)
Der Nutzungsberechtigte hat selbst für einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird 6 Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht.
(3)
Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend auf 25 Jahre zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.
§ 16 Übertragung und Vererbung von Wahlgrabstätten
(1)
Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten des Berechtigten auf einen Angehörigen im Sinne von § 14 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2)
Stirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, bestimmt sich der Vorrang des einen vor dem anderen nach der im § 14 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Gruppen die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt wird. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere der im § 14 genannten Personen ist zulässig.
(3)
Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 2 kann der Nutzungsberechtigte dadurch ändern, dass er das Nutzungsrecht schon bei der Verleihung für den Fall seines Ablebens einem Nachfolger durch Vertrag überträgt. Die Übertragung bedarf der Bestätigung durch den Friedhofsträger.
(4)
Der neue Berechtigte hat innerhalb von 6 Monaten nach dem Rechtsübergang die Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn der Rechtsübergang nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. Solange der Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestattungen nicht zulässig.
(5)
Der neue Berechtigte i.S. dieser Vorschrift ist den Personen gleichgestellt, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben (§ 1 Abs. 2).
(6)
Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel der Berechtigung der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.
§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 18 Urnenwahlgräber
(1)
Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für bis zu vier Urnen.
(2)
Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 19
Für Urnenreihengrabstätten, für Sargbestattungen und für Urnenbestattungen gilt der § 13 sinngemäß.
§ 20
(1)
Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist unbeschadet der nach baurechtlichen und sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnis nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung gestattet. Sofern die Grabeinfriedigungen bzw. –einfassungen den Anforderungen nach § 22 Abs. 7 entsprechen, ist eine Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht erforderlich.
(2)
Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler usw. können auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. Die Schriftenzeichnung ist in natürlicher Größe vorzulegen.
§ 21
Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung entspricht. Ein gleiches gilt für die Wiederverwendung aller Grabmäler.
§ 22
(1)
Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen.
(2)
Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein – hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
Grabmäler sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel haben.
(3)
Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.
(4)
Nicht zugelassen sind:
- Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Metall,
- Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen,
- Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
- Lichtbilder.
(5)
Stehende Grabmäler sollen allgemein nicht höher als 1,2 m für Erwachsene und 0,7 m für Kinder sein. Dabei soll das Verhältnis Breite zu Höhe 1 bis 2,5 betragen.
Liegende Grabmäler (Grabplatten oder sog. Kissensteine) sind erwünscht.
(6)
Bei Rasenreihengräbern sind nur liegende Grabplatten, sog. Kissensteine, zugelassen, die bündig mit der Rasenoberkante zu verlegen sind. Die Größe der Grabplatten beträgt maximal 60 x 40 cm.
(7)
Grabeinfassungen sollten möglichst aus Pflanzen bestehen. Werden feste Grabeinfassungen gewählt, so sind natürliche Materialien zu verwenden. Die Höhe der Einfassung darf 15 cm, gemessen von der Wegfläche, nicht überschreiten. Außerdem muss sie im Boden fest verankert sein. Eine Einfassung dieser Art ist innerhalb der Grabfläche anzubringen, so dass Gefahren für das Begehen des Friedhofes durch Besucher vermieden werden. Die Grabeinfassungen sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Einfassungen aus losen Steinen sind nicht zugelassen.
(8)
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.
§ 23
Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
§ 24
Für Urnenreihengrabstätten sind liegende Grabplatten oder Grabsteine zugelassen.
Höchstmaße der Platten und Steine: | Breite | 60 cm |
Höhe | 40 cm |
Anzahl der Platten für Urnenreihengräber maximal zwei.
§ 25 Zustimmungserfordernis
(1)
Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.
(2)
Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
- Grabmalentwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Rückansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung,
- Wortlaut der Inschrift, Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung, 2 – 3 Buchstaben in Originalgröße (M. 1:1).
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3)
Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen, Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4)
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 26 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
(1)
Das Grabmal und der genehmigte Antrag sind der Friedhofsverwaltung bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen.
(2)
Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 27 Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 28 Unterhaltung
(1)
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen bei Reihen – und Wahlgräbern sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist bei Reihengrabstätten der Auftraggeber des Grabmals, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2)
Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Verantwortliche vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist er hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3)
Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Verantwortliche erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.
§ 29 Entfernung
(1)
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2)
Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
Sofern Grabmale auf Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, kann der Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
§ 30 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale oder Denkmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Sie unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.
§ 31 Allgemeines
(1)
Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(2)
Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
(3)
Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind bei Reihengrabstätten die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Die können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4)
Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Die gärtnerische Erstanlage und jede spätere wesentliche Veränderung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5)
Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Alle Bäume und Sträucher werden mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentum der Gemeinde Felde. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder beseitigt werden.
Die Verwaltung ist befugt, stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6)
Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(7)
Bei Rasenreihengrabstätten übernimmt die Friedhofsverwaltung die Pflege des Rasens.
(8)
Für die Rasenreihengrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung eine zentrale Gedenkstätte eingerichtet.
Das Ablegen von Blumen, Pflanzschalen, Kränzen usw. ist nur noch an der Gedenkstätte zulässig und nicht auf dem Rasenfeld.
§ 32 Verwendung von Kunststoffen
Die Verwendung von Kunststoffkranzunterlagen, Kunststoffgebinden, Plastikblumen usw. auf den Friedhöfen als Grabschmuck oder zu Trauerfeiern ist nicht statthaft.
§ 33
Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Gesteinssplit sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße, z.B. Konservenbüchsen, Plastikvasen und dergleichen zur Aufnahme von Blumen ist verboten.
§ 34 Vernachlässigung
(1)
Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist der Verantwortliche (§ 31 Abs. 3) zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung stattdessen die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
(2)
Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Der Verantwortliche ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die ihn treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Felde fallen.
(3)
Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Ausnahmefällen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(4)
Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Gemeinde Felde ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
§ 35 Benutzung der Leichenhalle
(1)
Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung ihres Beauftragten betreten werden.
(2)
Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
§ 36 Trauerfeiern
(1)
Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das allgemeine Empfinden nicht verletzen.
(2)
Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
§ 37 Haftung
(1)
Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch von ihm errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn er nachweisen kann, dass er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
(2)
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 38 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 39
Die Friedhofsverwaltung wird ermächtigt, für das Verhalten auf dem Friedhof, insbesondere bei Beisetzungen, besondere Verhaltensvorschriften zu erlassen.
§ 40 Registerführung
(1)
Es wird ein Grab-Register-Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der Reihengräber, Rasenreihengräber, der Wahlgräber und der Aschengräber geführt.
(2)
Die zeichnerischen Unterlagen – Gesamtplan, Belegungspläne, Grabdenkmalentwürfe usw. – sind zu verwahren.
§ 40 a) Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Berechtigten und Verantwortlichen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die der Gemeinde durch die Friedhofsverwaltung einschl. der Bediensteten, durch die Bestattungsunternehmen oder durch Angehörige Verstorbener bekannt geworden sind, durch die Gemeinde gemäß § 10 (4) i.V.m. § 9 (2) Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten aus dem Einwohnermeldeamt oder dem Standesamt. Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von den nach Abs. (1) anfallenden Daten ein Verzeichnis der Berechtigten mit den nach dieser Satzung erforderlichen Grabdaten zu führen.