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Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Felde

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 07.12.2021 | i.d.F.v.: 08.12.2021 | gültig ab: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 10.12.2021


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S. 57), der §§ 1, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) und des § 38 der Friedhofssatzung der Gemeinde Felde vom 16. Dezember 2009, jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 07.12.2021 folgende 2. Nachtragssatzung erlassen:

§ 1 Gebührenarten

Es werden folgende Gebühren erhoben:

I. Grabnutzungsgebühren

1.  Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt für

a) Reihengräber für 25 Jahre 650,00 €
b) Wahlgräber für 25 Jahre je Grabstelle 750,00 €
c) Urnengräber und Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren 400,00 €
d) Waldgräber je Grabstelle 750,00 €
e) Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes für ein Rasen-Reihengrab einschließlich Grabfeldunterhaltungsgebühr für 25 Jahre  
  Für Särge  1.200,00 €
  Für Urnen 900,00 €

2.  Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt je Jahr 1/25 bzw. 1/20 der entsprechenden Grabnutzungsgebühr.

II. Überführungs-, Bestattungs- und Umbettungsgebühren

1. Für die Bestattung
a) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 6. Lebensjahr an 800,00 €
b) eines Kindes unter 5 Jahren 266,00 €
2. Für die Beisetzung von Aschenresten 200,00 €
3. Für die Umbettung
a) einer Leiche innerhalb des Friedhofs nach den Gestehungskosten 2.000,00 €
b) einer Leiche nach einem anderen Friedhof nach den Gestehungskosten 3.300,00 €
c) Umbettung einer Aschenurne 300,00 €
4. Abweichend von den im Absatz 1 – 3 genannten Tarifsätzen werden erhoben:
a) für die Bestattung an Sonn- und Feiertagen: die doppelte Gebühr.
b) für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die kein besonderes Grab in Anspruch genommen wird: die Hälfte der Gebühr, die für die Leiche eines Kindes unter 5 Jahren zu zahlen ist.

III. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle

Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle 24,00 €

IV. Sonstige Gebühren

1. Für die Überschreibung einer Graburkunde bei Wechsel des Verfügungsberechtigten 24,00 €
2. Für das Ausstellen einer Graburkunde 24,00 €
3. Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dgl. 24,00 €

§ 2 Entrichtung der Gebühren

1.

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats an die Amtskasse Achterwehr zu zahlen. Schuldner der Gebühren sind der Haushaltsvorstand, der Grabinhaber oder der Antragsteller. Aufrechnungen gegen Gebührenforderungen sind unzulässig.

2.

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

§ 3 Ermäßigung und Erlass

Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in dem § 1 bezeichneten Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 4 Datenverarbeitung

1)

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die der Gemeinde durch die Friedhofsverwaltung einschl. der Bediensteten, durch die Bestattungsunternehmen oder durch Angehörige Verstorbener bekannt geworden sind, durch die Gemeinde gemäß § 11 Landesdatenschutzgesetz vom 09.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) in der zurzeit geltenden Fassung zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten aus dem Einwohnermeldeamt oder dem Standesamt. Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen.

2)

Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Abs. 1) anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 5 Inkrafttreten

Diese 2. Nachtragssatzung tritt mit Wirkung ab dem 01.01.2022 in Kraft.