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Geschäftsordnung für den Amtsausschuss des Amtes Achterwehr

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 31.05.2022 | i.d.F.v.: 02.06.2022 | gültig ab: 01.06.2022


Der Amtsausschuss des Amtes Achterwehr hat aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein i. V. m. § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 in der jeweils gültigen Fassung am 31.05.2022 den folgenden 2. Nachtrag zur Geschäftsordnung beschlossen.

I. Abschnitt Erste Sitzung nach der Neuwahl

§ 1 Erstes Zusammentreten (Konstituierung)

1.

Der Amtsausschuss wird zur ersten Sitzung von dem bisherigen Amtsvorsteher binnen 74 Tagen nach dem Tag der Gemeindewahl einberufen (§ 9 Abs. 4 AO).

2.

Der bisherige Amtsvorsteher erklärt die Sitzung für eröffnet und stellt zu Beginn die Anwesenheit der gewählten Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit fest.

3.

Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte unter Leitung des ältesten Mitgliedes den Amtsvorsteher und unter dessen Leitung die beiden Stellvertreter.

4.

Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte unter Leitung des Amtsvorstehers die beiden Stellvertretenden des Amtsdirektors.

Die beiden stellvertretenden Amtsdirektoren werden zu Ehrenbeamten ernannt und vom Amtsvorsteher vereidigt.

II. Abschnitt Amtsvorsteher

§ 2 Amtsvorsteher

1.

Der Amtsvorsteher eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Amtsausschusses. In den Sitzungen handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er repräsentiert das Amt in Abstimmung mit dem Amtsdirektor bei öffentlichen Anlässen. Der Amtsvorsteher hat diese Aufgabe unparteiisch wahrzunehmen.

2.

Der Amtsvorsteher wird, wenn er verhindert ist, durch seinen 1. Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch seinen 2. Stellvertreter vertreten.

III. Abschnitt Tagesordnung und Teilnahme

§ 3 Tagesordnung

1.

Der Amtsvorsteher beruft die Sitzungen des Amtsausschusses ein.

2.

Der Amtsvorsteher setzt nach Beratung mit dem Amtsdirektor Tagungsort, Tagungszeit und die Tagesordnung fest, die mit der Einladung bekannt zu geben ist. Die Bekanntgabe erfolgt durch eine Email mit einem Link zum Ratsinformationssystem ALLRIS (RIS).

Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben. Soweit beabsichtigt ist, diese in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, ist hierauf in der Tagesordnung hinzuweisen.

Sollen Satzungen, Verordnungen, Tarife und Verträge beraten bzw. beschlossen werden, sind diese in der Regel als Entwürfe vollständig oder auszugsweise der Einladung im RIS beizufügen.

3.

Anträge nach § 34 Abs. 4 GO sind vom Amtsvorsteher auf die Tagesordnung der nächsten Amtsausschusssitzung zu setzen. Die Anträge sind schriftlich in kurzer, klarer Form abzufassen und zu begründen. Anträge, die Ausgaben verursachen oder vorgesehene Einnahmen mindern, müssen zugleich Deckungsvorschläge enthalten.

4.

Die Presse ist zu allen Amtsausschusssitzungen einzuladen. Einladungen erhalten über eine Email mit einem Link zum RIS:

  • Kieler Nachrichten
  • Landeszeitung

5.

Der Amtsausschuss kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 seiner gesetzlichen Mitgliederzahl die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern.

Durch Mehrheitsbeschluss kann entschieden werden, Angelegenheiten von der Tagesordnung abzusetzen oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern.

§ 4 Teilnahme

Mitglieder des Amtsausschusses, die an der Teilnahme der Sitzung, zu der eingeladen worden ist, verhindert sind, benachrichtigen unverzüglich das Amt und ihren Stellvertreter. Dieser informiert das Amt darüber, ob er an der Sitzung teilnimmt.

IV. Abschnitt Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 5 Öffentlichkeit der Sitzungen/ Ausschluss der Öffentlichkeit

1.

Sitzungen des Amtsauschusses sind grundsätzlich öffentlich.

2.

Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AO im Einzelfall auszuschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der Stimmenzahl der anwesenden Amtsausschussmitglieder.

V. Abschnitt Einwohnerfragestunde, Anhörung, Anregungen und Beschwerden

§ 6 Einwohnerfragestunde, Anhörung

1.

Zu Beginn der Sitzung des Amtsauschusses besteht für Einwohner der amtsangehörigen Gemeinden, die Möglichkeit, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Selbstverwaltungsaufgaben zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Die Fragen werden durch den Amtsvorsteher bzw. die Ausschussvorsitzenden beantwortet. Die Dauer der Fragestunde ist auf 20 Minuten beschränkt.

2.

Jeder Fragesteller darf bis zu zwei Fragen stellen. Die Fragen, Anregungen und Vorschläge dürfen sich nur auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft beziehen. Sie müssen kurz und sachlich formuliert sein und dürfen nicht einer offenkundig parteipolitischen, geschäftlichen oder anderen Werbung dienen. Ihr Vortrag soll die Dauer von 2 Minuten nicht überschreiten. Der vortragende Einwohner darf eine Zusatzfrage stellen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der erteilten Antwort steht.

3.

Kann eine Beantwortung oder Stellungnahme nicht sofort erfolgen, wird dies in der nächsten Sitzung nachgeholt. Mit Zustimmung des fragenden Einwohners kann eine schriftliche Beantwortung erfolgen. Eine Aussprache über die Antworten findet nicht statt.

4.

Der Amtsvorsteher hat das Recht, im Zweifel zu verlangen, dass die Frageberechtigung in geeigneter Form nachgewiesen wird. Der Amtsvorsteher kann das Wort entziehen, wenn die Regelungen in Abs. 2 nicht beachtet werden.

§ 7 Anregungen und Beschwerden

Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an den Amtsausschuss zu wenden.

Antragsteller sind über die Stellungnahme des Amtsauschusses zeitgerecht zu unterrichten, ggf. ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

VI. Abschnitt Beratung und Beschlussfassung

§ 8 Sitzungsablauf

Die Sitzungen des Amtsauschusses sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

  1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
  2. Änderungsanträge
  3. Einwohnerfragestunde
  4. Abwicklung der Tagesordnungspunkte
  5. Schließung der Sitzung

§ 9 Unterbrechung und Vertagung

1.

Der Amtsvorsteher kann die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder des Amtsausschusses muss er unterbrechen. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

2.

Der Amtsausschuss kann

2.1. Tagesordnungspunkte durch eine Entscheidung in der Sache abschließen,
2.2. die Beratung oder Entscheidung über Tagesordnungspunkte einem Ausschuss übertragen oder
2.3. die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen.

 

3.

Über Anträge nach Absatz 2 ist sofort abzustimmen. Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung dem Verweisungs-, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.

4.

Jeder Antragsteller kann bei demselben Punkt der Tagesordnung nur einen Verweisungs-, einen Vertagungs- und Schlussantrag stellen.

5.

Nach 22.00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Die restlichen Punkte sind in der nächstfolgenden Sitzung des Amtsausschusses an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 10 Worterteilung

1.

Mitglieder des Amtsausschusses, der Amtsdirektor und Sachverständige, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Amtsvorsteher durch Handzeichen zu Wort zu melden.

2.

Der Amtsvorsteher erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

3.

Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.

4.

Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgten, abwehren. Die Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten.

§ 11 Ablauf der Abstimmung

1.

Es wird offen durch Handzeichen (Stimmtafeln) abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Amtsvorsteher stellt die Anzahl der Stimmen fest, die

  1. dem Antrag zustimmen,
  2. den Antrag ablehnen oder
  3. sich der Stimme enthalten.

Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

2.

Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. In Zweifelsfällen entscheidet der Amtsvorsteher.

3.

Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen.

Über die Vorlage bzw. den Antrag ist alsdann insgesamt zu beschließen.

4.

Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit Vorrang und müssen vor Sachanträgen erledigt werden.

§ 12 Wahlen

1.

Zur Vorbereitung und Durchführung von geheimen Wahlen wird aus der Mitte des Amtsausschusses ein Wahlausschuss gebildet.

2.

Für die Stimmzettel und Lose sind äußerlich gleiche Zettel und Umschläge zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten.

3.

Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass der zu wählende Bewerber angekreuzt werden kann. Für die Stimmabgabe ist einheitlich ein hierfür zur Verfügung zu stellendes Schreibgerät zu verwenden. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.

4.

In einer Sitzung nach § 35a Absätze 1 und 2 GO (digitale Sitzung im Fall höherer Gewalt) findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Die Absätze 1-3 sind dann sinngemäß anzuwenden. Der Wahlausschuss bereitet die geheime briefliche Abstimmung vor, führt sie durch und überwacht die Feststellung des Wahlergebnisses. Gleiches gilt für eine erforderlich werdende Losziehung.

5.

Der Amtsvorsteher gibt das Ergebnis der Wahl bekannt.

VII. Abschnitt Ordnung in den Sitzungen

§ 13 Ruf zur Sache, Ordnungsruf, Wortentzug und Sitzungsausschluss

1.

Der Amtsvorsteher kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

2.

Amtsausschussmitglieder, die nach § 42 GO unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden, können binnen einer Woche einen schriftlich zu begründenden Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

3.

Der Sitzungsausschluss regelt sich nach § 42 GO. Gegen den Sitzungsausschluss kann ein schriftlich zu begründender Einspruch binnen einer Woche erhoben werden.

Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

VIII. Abschnitt Sitzungsniederschrift

§ 14 Protokollführung

1.

Die Sitzungsniederschrift wird in elektronischer Form mit der Fachanwendung ALLRIS (RIS) erstellt.

2.

Die Protokollführung wird durch einen Bediensteten der Amtsverwaltung gewährleistet.

3.

Der Protokollführer fertigt nach Schluss der Sitzung unverzüglich einen Entwurf der Sitzungsniederschrift. Dies erfolgt i.d.R. in Form des Beschlussprotokolls unter Verwendung der zuvor im RIS angelegten Vorlagen. Sitzungsverläufe sollen nur ausnahmsweise wiedergegeben werden. Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.

4.

Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung fertigt der Protokollführer einen Ausdruck der Sitzungsniederschrift aus dem RIS, der vom Amtsvorsteher und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Danach erhalten die Amtsausschussmitglieder eine Email mit dem Hinweis, dass die Sitzungsniederschrift im RIS zur Einsichtnahme bereitgestellt ist.

§ 15 Inhalt der Sitzungsniederschrift

1.

Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

  1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
  2. Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Amtsausschusses
  3. Namen der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste,
  4. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
  5. Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  6. Eingaben und Anfragen,
  7. die Tagesordnung,
  8. den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, den wesentlichen Inhalt der Beratung, die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen,
  9. sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung,
  10. Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

IX. Abschnitt Ausschüsse

§ 16 Ausschüsse

Diese Geschäftsordnung gilt mit folgenden Abweichungen auch für die Ausschüsse:

  1. Die Ausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Amtsdirektor einberufen.
  2. Anträge nach § 46 Absatz 12 GO sind über den Amtsdirektor bei dem zuständigen Ausschussvorsitzenden einzureichen und von diesem auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung zu setzen.
  3. Werden Anträge vom Amtsausschuss an mehrere Ausschüsse verwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen.

X. Abschnitt Mitteilungspflicht

§ 17

1.

Die Mitglieder des Amtsausschusses teilen dem Amtsvorsteher mit, welchen Beruf sie ausüben und haben darüber hinaus weitere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann.

2.

Der Amtsvorsteher gibt die Angaben in einer öffentlichen Sitzung des Amtsausschusses bekannt.

XI. Abschnitt Schlussvorschriften

§ 18 Abweichungen von der Geschäftsordnung

Der Amtsausschuss kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Amtsausschusses beschließen, sofern die Amtsordnung nicht qualifizierte Mehrheiten vorschreibt.

§ 19 Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

Bei auftretenden Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Amtsausschuss mit einfacher Mehrheit.

§ 20 Gleichstellungsklausel

In Fällen, in denen Ämter, Funktionen und Eigenschaften in ihrer männlichen Form benannt sind, gelten diese Bezeichnungen auch in weiblicher Form, soweit sie sich auf Frauen beziehen.

§ 21 Inkrafttreten

Dieser 2. Nachtrag zur Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.