Hauptsatzung der Gemeinde Felde
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Hauptsatzung der Gemeinde Felde
erlassen am: 06.06.2023 | i.d.F.v.: 04.07.2023 | gültig ab: 06.06.2023 | Bekanntmachung am: 04.07.2023 | genehmigt am: 20.06.2023
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003 S. 57) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.06.2023 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende 7. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung erlassen:
§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: § 12 GO)
(1)
Das Wappen zeigt:
“Erhöht geteilt von Silber und Blau. Oben ein roter Räderpflug, unten ein silbernes Dreiblatt, dessen Mittelpunkt eine silberne Knospe bildet.”
(2)
Die Gemeindeflagge zeigt:
„Auf einem in einen schmaleren weißen Streifen oben und einen breiteren blauen Streifen unten waagerecht geteilten Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tingierung.“
(3)
Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift:
“Gemeinde Felde, Kreis Rendsburg-Eckernförde.”
(4)
Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung (zu beachten: § 34 GO)
(1)
Die Gemeindevertretung ist mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen.
(2)
Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche.
§ 2 a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (zu beachten: § 35a GO)
(1)
Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und –vertretern an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.
(2)
Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt
werden.
(3)
Für Wahlen in einer Sitzung nach Abs. 1 und 2 gilt die Regelung des § 40 Gemeindeordnung (GO) mit der Maßgabe, dass, sofern jemand der Wahl durch Handzeichen widerspricht (§ 40 Abs. 2 GO), eine geheime briefliche Abstimmung stattfindet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4)
Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen nach § 16 c Abs. 1 GO unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5)
Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeit-gleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.
§ 3 Bürgermeisterin/ Bürgermeister (zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 76, 82, 84, 95d u. 95f GO)
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
- Stundungen bis zu einem Betrag von 15.000,– €;
- Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 2.500,– € nicht überschritten wird;
- Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 15.000,– € nicht übersteigt;
- Abschluss von Miet- und Leasingverträgen, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 250,00/3.000,– € nicht übersteigt;
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 15.000,– €, bei der unentgeltlichen Veräußerung und Belastung einen Wert von 1.000,– €, nicht übersteigt;
- Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 15.000,– €;
- Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 15.000,– € unter Beachtung der Ausschreibungs- u. Vergabeordnung der Gemeinde, sofern Haushaltsmittel bereitgestellt sind;
- Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 2.500,– €;
- Verzichtserklärungen zum gemeindlichen Vorkaufsrecht nach BauGB;
- Die Erklärung, dass nach § 62 (2) Nr. 4 Landesbauordnung ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden oder eine Zurückstellung des Baugesuches nach § 15 BauGB erfolgen soll.
- Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.
(3)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat regelmäßig über Entscheidungen aus § 3 Abs. 2 zu berichten, soweit nicht Beschlüsse der Gemeindevertretung oder der Haushalt ausgeführt werden.
§ 4 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten § 22 a Abs. 5 AO)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Achterwehr kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 5 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 16a, 45, 46 und 95 n Abs.5 GO)
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Planungs-, Bau- und Umweltausschuss:
Zusammensetzung: 5 Mitglieder
Aufgabengebiet:
- Bauleitplanung (F-Plan, B-Pläne, Landschaftspläne und Grünordnungspläne)
- Dorfentwicklung (Wohngebietserweiterung/ Weiterentwicklung der Versorgungsmöglichkeiten)
- Interkommunale Zusammenarbeit
- Kooperation mit dem Amt
- Bauvoranfragen, Bauanträge und Bauangelegenheiten
- Umweltschutz
- Natur- und Landschaftspflege
- Naherholung (Verbesserung der Wanderwegsituation)
- Wälder
- Energiekonzepte
- Schaffung, Pflege und Erhaltung von naturnahen Flächen und Grünanlagen
- Maßnahmen an stehenden und fließenden Gewässern
- Friedhofsangelegenheiten
Dem Planungs-, Bau- und Umweltausschuss wird folgende Entscheidung übertragen:
Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.
b) Finanzausschuss:
Zusammensetzung: 5 Mitglieder
Aufgabengebiet:
- Finanzwesen
- Hauptsatzung und Geschäftsordnung
- Steuern, Gebühren und Beiträge einschl. Satzungsrecht
- Vertrags- und Grundstücksangelegenheiten
- Prüfung des Jahresabschlusses
- Feuerwehrangelegenheiten
c) Liegenschaftsausschuss:
Zusammensetzung: 7 Mitglieder
Aufgabengebiet:
- Bauangelegenheiten/ -unterhaltung der gemeindlichen Liegenschaften
- Energieversorgung/ -controlling
- Straßen- und Wegeangelegenheiten
- Bauhof inkl. Personalangelegenheiten
- Spielplätze, Sportplatz und Badestellen
d) Bildungs-, Sozial- und Kulturausschuss:
Zusammensetzung: 7 Mitglieder
Aufgabengebiet:
- Personalangelegenheiten ohne Bauhof
- Kindertagesstätte
- Grundschule
- Offene Ganztagsschule (OGS)
- Volkshochschule (VHS)
- Senioren
- Kultur- und Gemeinschaftswesen
- Jugendarbeit und –zentrum (JUZ)
- Förderung und Pflege des Sports
- Förderung des Ehrenamtes
„Der Bildungs-, Sozial- und Kulturausschuss entscheidet abschließend über die einzelnen Förderanträge im Rahmen des Haushaltsansatzes, die Gemeindevertretung ist am Ende des 1. Quartals eines Jahres darüber zu informieren.“
In die Ausschüsse können neben Gemeindevertretern auch Bürger in die Ausschüsse gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören könnten; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.
(2)
Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3)
Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
(4)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Gemeindevertreterinnen und –vertretern übertragen.
§ 6 Aufgaben der Gemeindevertretung (zu beachten: §§ 27 u. 28 GO)
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 7 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16 b GO)
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn die Ja-Stimmen der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern die Nein-Stimmen übersteigen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit mit Zustimmung der Versammlung auf bis zu 5 Minuten je Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anträge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung ist der Wortlaut des Antrages durch die Protokollführung schriftlich festzuhalten. Anträge gelten als angenommen, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anträge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
- die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohnern,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anträge, über die abgestimmt wurde, und
- das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführung unterzeichnet.
(6)
Anträge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 8 Verträge bei Interessenkonflikt (zu beachten: § 29 GO)
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen und -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 5.000,00 €, hält.
§ 9 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 51 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 10 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)
(1)
Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung im Internet unter derAdresse www.amt-achterwehr.de bekannt gemacht.
(2)
Jede Person kann sich Satzungen durch das Amt Achterwehr, Inspektor-Weimar-Weg 17, 24239 Achterwehr, kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden beim Amt Achterwehr auch zur Mitnahme bereitgehalten.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(4)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5)
Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich am Gemeindezentrum (Gemeindebüro), Raiffeisenstr. 2a und am Dorfplatz befinden, bekannt gemacht. Diese Bekanntmachungen und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich im Internet unter der Adresse https://danord.gdi-sh.de/view/BuFPlaene eingestellt.