Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Hauptsatzung der Gemeinde Ottendorf

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 31.03.2022 | i.d.F.v.: 24.05.2022 | gültig ab: 31.05.2022 | Bekanntmachung am: 30.05.2022 | genehmigt am: 17.05.2022


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003 S. 57) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 31.03.2022 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung erlassen:

§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: § 12 GO)

(1)

Das Wappen zeigt:

“Gespalten. Vorn von Silber und Rot im Zinnenschnitt schräg geteilt. Hinten in Blau schwebend das silberne oberhalb des Tores der ortstypischen historischen Bauernhäuser angebrachte Holzgefüge, das in einem quadratischen Rahmen ein über eine Raute gelegtes Andreaskreuz zeigt (sog. Bauerntanz).”

(2)

Die Gemeindeflagge zeigt:

„Auf weißem, oben und unten durch einen breiten blauen Randstreifen begrenztem Flaggentuch das Gemeindewappen in flaggengerechter Tingierung.“

(3)

Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: “Gemeinde Ottendorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde.”

(4)

Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung (zu beachten: § 34 GO)

(1)

Die Gemeindevertretung ist mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen.

(2)

Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche.

§ 2a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (zu beachten: § 35a GO)

(1)

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und –vertretern an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.

(2)

Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3)

Für Wahlen in einer Sitzung nach Abs. 1 und 2 gilt die Regelung des § 40 Gemeindeordnung (GO) mit der Maßgabe, dass, sofern jemand der Wahl durch Handzeichen widerspricht (§ 40 Abs. 2 GO), eine geheime briefliche Abstimmung stattfindet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4)

Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen nach § 16 c Abs. 1 GO unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5)

Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeit-gleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

§ 3 Bürgermeisterin (zu beachten: §§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51,76, 82, 84, 95d u. 95f GO)

(1)

Der Bürgermeisterin obliegen die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Sie entscheidet ferner über

  1. Stundungen bis zu einem Betrag von 15.000,– €;
  2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 2.500,– € nicht überschritten wird;
  3. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 15.000,– € nicht übersteigt;
  4. Abschluss von Leasingverträgen, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 250,00/3.000,– € nicht übersteigt;
  5. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von15.000,–€, bei der unentgeltlichen Veräußerung und Belastung einen Wert von 1.000,– €, nicht übersteigt;
  6. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 15.000,– €;
  7. Vermietung und Verpachtung gemeindlicher Grundstücke, Gebäude und Wohnungen;
  8. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 15.000,– € unter Beachtung der Ausschreibungs- u. Vergabeordnung der Gemeinde;
  9. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000,– €;
  10. Verzichtserklärungen zum gemeindlichen Vorkaufsrecht nach BauGB;
  11. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB. Sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens entweder die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist, muss die Bürgermeisterin die Gemeindevertretung damit befassen;
  12. Die Erklärung, dass nach § 68 (2) Nr. 4 Landesbauordnung ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

(3)

Die Bürgermeisterin hat regelmäßig über Entscheidungen aus § 3 Abs. 2 zu berichten, soweit nicht Beschlüsse der Gemeindevertretung oder der Haushalt ausgeführt werden.

§ 4 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten § 22a Abs. 5 AO)

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Achterwehr kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 5 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 16a, 22 Abs. 4, 45, 46, 94 Abs. 5 GO)

(1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a) Finanzausschuss
Zusammensetzung: 5 Mitglieder
Aufgabengebiet: Finanzwesen
Grundstücksangelegenheiten
Steuern
Prüfung des Jahresabschlusses
b) Bauausschuss
Zusammensetzung: 5 Mitglieder
Aufgabengebiet: Bauwesen
Wasser
Energieversorgung
Ortsentwässerung
c) Wegeausschuss
Zusammensetzung: 5 Mitglieder
Aufgabengebiet: Verkehrsangelegenheiten
d) Kultur-, Sport- und Sozialausschuss
Zusammensetzung 5 Mitglieder
Aufgabengebiet: Sozialwesen
Kultur- und Gemeinschaftswesen
Sportwesen
Belange für Menschen mit Behinderung, Kinder und Senioren
e) Umweltausschuss
Zusammensetzung: 5 Mitglieder
Aufgabengebiet: Umweltschutz
Naturschutz
Landschaftspflege

Neben Gemeindevertretern können auch Bürger in die Ausschüsse gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören könnten; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2)

Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Gemeindevertreter übertragen.

(4)

Jede in einem Ausschuss vertretene Fraktion kann für jeden Ausschuss einen Gemeindevertreter als stellvertretendes Ausschussmitglied vorschlagen. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion verhindert ist.

§ 6 Aufgaben der Gemeindevertretung (zu beachten: §§ 27 u. 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

§ 7 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16 b GO)

(1)

Die Bürgermeisterin kann eine Versammlung der Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2)

Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 51 v.H. der anwesenden Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3)

Die Bürgermeisterin leitet die Einwohnerversammlung. Sie kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie übt das Hausrecht aus.

(4)

Die Bürgermeisterin berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn sie die Stimmen von mindestens 51 v.H. der anwesenden Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5)

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und
  5. das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin und dem Protokollführer unterzeichnet.

(6)

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 8 Verträge nach § 29 GO

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 €, hält.

§ 9 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

§ 10 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1)

Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung im Internet unter derAdresse www.amt-achterwehr.de bekannt gemacht.

(2)

Jede Person kann sich Satzungen durch das Amt Achterwehr, Inspektor-Weimar-Weg 17, 24239 Achterwehr, kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden beim Amt Achterwehr auch zur Mitnahme bereitgehalten.

(3)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Auslegung von Plänen undVerzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

(4)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5)

Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich in der Dorfstrasse, gegenüber Einmündung Kiewittsholm, und inder Dorfstrasse, am Feuerwehrgerätehaus, befinden, bekannt gemacht. Diese Bekanntmachungen und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich im Internet unter der Adresse https://danord.gdi-sh.de/view/BuFPlaene eingestellt.

§ 11 Gleichstellungsklausel

In allen Fällen, in denen Ämter, Funktionen und Eigenschaften in ihrer weiblichen Form benannt sind, gelten diese Bezeichnungen auch in der männlichen Form, sofern sie sich auf Männer beziehen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese 2. Nachtragssatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 GO wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 17.05.2022 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.