Hauptsatzung der Gemeinde Westensee
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Hauptsatzung der Gemeinde Westensee
erlassen am: 13.06.2023 | i.d.F.v.: 25.07.2023 | gültig ab: 13.06.2023 | Bekanntmachung am: 26.07.2023 | genehmigt am: 14.07.2023
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003 S. 57) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.06.2023 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung erlassen:
§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: § 12 GO)
(1)
Das Wappen zeigt:
“Von Silber und Blau schräg geteilt. Oben ein sitzendes, in den Vorderpfoten eine schwarze Nuss haltendes rotes Eichhörnchen, unten fünf silberne Wellenfäden.”
(2)
Die Gemeindeflagge zeigt:
„Auf schräggeteiltem oben weißem, unten blauem Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tingierung.“
(3)
Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: “Gemeinde Westensee, Kreis Rendsburg-Eckernförde.”
(4)
Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.
§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung (zu beachten: § 34 GO)
(1)
Die Gemeindevertretung ist mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen.
(2)
Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche.
§ 3 Bürgermeister (zu beachten: §§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51,76, 82, 84, 95d u. 95f GO)
(1)
Dem Bürgermeister obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Er entscheidet ferner über
- Stundungen bis zu einem Betrag von 15.000,– €;
- Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 2.500,– € nicht überschritten wird;
- Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 15.000,– € nicht übersteigt;
- Abschluss von Leasingverträgen, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 250,00/3.000,– € nicht übersteigt;
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 15.000,– €, bei der unentgeltlichen Veräußerung und Belastung einen Wert von 1.000,– €, nicht übersteigt;
- Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 15.000,00 €;
- Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 15.000,– € unter Beachtung der Ausschreibungs- u. Vergabeordnung der Gemeinde;
- Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000,– €;
- Verzichtserklärungen zum gemeindlichen Vorkaufsrecht nach BauGB;
- Die Erklärung, dass nach § 62 (2) Nr. 4 Landesbauordnung ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden oder eine Zurückstellung des Baugesuches nach § 15 BauGB erfolgen soll.
- Einstellung von geringfügig und kurzfristig Beschäftigten
(3)
Der Bürgermeister hat regelmäßig über Entscheidungen aus § 3 Abs. 2 zu berichten, soweit nicht Beschlüsse der Gemeindevertretung oder der Haushalt ausgeführt werden.
§ 4 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten § 22a Abs. 5 AO)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Achterwehr kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 5 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 16a, 45, 46 und 95 n Abs.5 GO)
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Finanzausschuss
Zusammensetzung: 7 Mitglieder
- Aufgabengebiet:
- Finanzwesen
- Grundstücksangelegenheiten
- Steuern
- Sozialangelegenheiten
- Personalangelegenheiten
b) Jugend-, Kultur- und Sportausschuss
Zusammensetzung: 7 Mitglieder
Aufgabengebiet:
- Schulwesen
-Schülerbeförderung
- Förderung der Pflege des Sports
- Kultur- und Gemeinschaftswesen
- Büchereiwesen
c) Bau- und Wegeausschuss
Zusammensetzung: 7 Mitglieder
Aufgabengebiet:
- Bauwesen
- Planungsaufgaben
- Wege und Verkehr
Dem Bau- und Wegeausschuss wird folgende Entscheidung übertragen:
Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.
d) Umwelt- und Tourismusausschuss
Zusammensetzung: 7 Mitglieder
Aufgabengebiet:
- Umweltschutz
- Wanderwege
- Tourismus
- Naturschutz
- Landschaftspflege
e) Feuerwehrausschuss
Zusammensetzung: 7 Mitglieder
Aufgabengebiet:
- Feuerschutzwesen
f) Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses
Zusammensetzung: 5 Mitglieder
Aufgabengebiet:
- Prüfung des Jahresabschlusses
In die Ausschüsse können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.
(2)
Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3)
Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
(4)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Gemeindevertreter übertragen.
§ 6 Aufgaben der Gemeindevertretung (zu beachten: §§ 27 u. 28 GO)
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 7 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16 b GO
(1)
Der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden. Die Einwohnerversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.“
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 51 v.H. der anwesenden Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Er übt das Hausrecht aus.
(4)
Der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 51 v.H. der anwesenden Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
- die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
- das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 8 Verträge nach § 29 GO
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 1.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 150,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 €, hält.
§ 9 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 51 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,-- €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 10 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)
(1)
Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung im Internet unter derAdresse www.amt-achterwehr.de bekannt gemacht.
(2)
Jede Person kann sich Satzungen durch das Amt Achterwehr, Inspektor-Weimar-Weg 17, 24239 Achterwehr, kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden beim Amt Achterwehr auch zur Mitnahme bereitgehalten.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(4)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5)
Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich im Gemeindebüro in Westensee, an der Westenseer Kirche, Dorfstr./Brux, Dorfstr./Wrohe, Gutshof Deutsch-Nienhof, Krähenberg und Trentrade befinden, bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachungen und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich im Internet unter der Adresse
https://danord.gdi-sh.de/view/BuFPlaene
eingestellt.