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Hauptsatzung des Amtes Achterwehr

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 31.05.2022 | i.d.F.v.: 27.06.2022 | gültig ab: 28.06.2022 | Bekanntmachung am: 27.06.2022 | genehmigt am: 14.06.2022


Aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBI. 2003 S. 112) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBI. 2003 S. 57) in den zur Zeit geltenden Fassungen wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 31.05.2022 mit Genehmigung des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende 4. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung erlassen:

§ 1 Amtssitz, Wappen, Siegel

(1)

Die Verwaltung des Amtes Achterwehr hat ihren Amtssitz in Achterwehr.

(2)

Das Wappen des Amtes Achterwehr zeigt:

„In Silber ein gesenkter, schräglinker blauer Wellenbalken; oben ein roter Eichenzweig mit drei Blättern in seiner oberen und zwei abgebrochenen Blattstielen in seiner unteren Hälfte.“

(3)

Das Dienstsiegel zeigt das Wappen mit der Umschrift:

„AMT ACHTERWEHR, KREIS RENDSBURG-ECKERNFÖRDE“

(4)

Die Verwendung des Amtswappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Amtsdirektors.

§ 2 Amtsausschuss

(1)

Der Amtsausschuss soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden.

(2)

Jedes Mitglied des Amtsausschusses hat einen Stellvertreter. Die Stellvertretenden vertreten die Mitglieder des Amtsausschusses im Verhinderungsfall.

(3)

Der Amtsausschuss trifft auf Vorschlag des Amtsdirektors die Personalentscheidungen (Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen, Versetzungen in den Ruhestand, Entlassungen und Versetzungen an eine andere Behörde) für Inhaber von Stellen, die dem Amtsdirektor unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.

§ 2a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (zu beachten: § 35a GO)

(1)

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Amtsausschussmitglieder an Sitzungen des Amtsausschusses erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen des Amtsausschusses ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.

(2)

Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3)

Für Wahlen in einer Sitzung nach Abs. 1 und 2 gilt die Regelung des § 24a Amtsordnung i.V.m. § 40 Gemeindeordnung (GO) mit der Maßgabe, dass, sofern jemand der Wahl durch Handzeichen widerspricht (§ 40 Abs. 2 GO), eine geheime briefliche Abstimmung stattfindet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4)

Das Amt entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen nach § 24a AO i.V.m. § 16 c Abs. 1 GO unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5)

Die Öffentlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 AO wird durch eine zeit-gleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

§ 3 Verwaltung

Das Amt Achterwehr unterhält an seinem Amtssitz eine eigene Verwaltung. Die Verwaltung des Amtes wird von einem hauptamtlichen Amtsdirektor geleitet.

§ 4 Amtsvorsteher/ Repräsentation

Dem Amtsvorsteher obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Der Amtsvorsteher vertritt die Belange des Amtsausschusses gegenüber dem Amtsdirektor als verwaltungsleitendes Organ des Amtes. Gemeinsam mit dem Amtsdirektor repräsentiert er bei öffentlichen Anlässen das Amt. Beide stimmen ihr Auftreten für das Amt im Einzelfall miteinander ab.

§ 5 Amtsdirektor

(1)

Der Amtsdirektor wird für die Dauer von 6 Jahren gewählt.

(2)

Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsdirektor die Entscheidungen, die nicht nach § 10 AO dem Amtsausschuss vorbehalten sind. § 6 bleibt unberührt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern des Amtsausschusses.

(3)

Er entscheidet ferner über

  1. Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000,00 € nicht überschritten wird;
  2. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 25.000,00 € nicht übersteigt;
  3. Abschluss von Leasingverträgen, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 1.000,00/ 12.000,00 € nicht übersteigt;
  4. Veräußerung und Belastung von Amtsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000,00 € nicht übersteigt;
  5. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 5.000,00 €;
  6. Vermietung und Verpachtung amtseigener Grundstücke, Gebäude und Wohnungen;
  7. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden;
  8. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 25.000,00 € unter Beachtung der Ausschreibungs- u. Vergabeordnung;
  9. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 10.000,00 €.

(4)

Der Amtsdirektor hat regelmäßig über Entscheidungen aus § 5 Abs. 3 zu berichten, soweit nicht Beschlüsse des Amtsausschusses oder der Haushalt ausgeführt werden.

(5)

Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretungen zwei Stellvertretende des Amtsdirektors.

§ 6 Einstellung von Dienstkräften des Amtes

Der Amtsdirektor entscheidet über die Einstellung der Beschäftigten des Amtes, mit Ausnahme der Beschäftigten nach § 2 Abs. 3.

§ 7 Gleichstellungsbeauftragte

(1)

Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom Amtsausschuss bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Derzeitige Beschäftigungsverhältnisse werden hiervon nicht berührt.

(2)

Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Amt Achterwehr bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

  • Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Amtsausschusses, der amtsangehörigen Gemeinden und der Verwaltung, ( z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes)
  • Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen im Amt
  • Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen
  • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen

(3)

Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsdirektors; sie ist im Übrigen in Ausübung ihrer Tätigkeit an dessen fachliche Weisungen nicht gebunden.

(4)

Der Amtsdirektor soll die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben möglichst so frühzeitig beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5)

Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 8 Ständige Ausschüsse

(1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 10a und § 15 d AO werden gebildet:

a) Hauptausschuss  
Zusammensetzung: 8 Mitglieder des Amtsausschusses und der Amtsdirektor ohne Stimmrecht
Aufgabengebiet: Gesetzliche Aufgaben nach § 45 b GO
  Angelegenheiten der Beschäftigten der Amtsverwaltung
  Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
b) Finanz- und Bauausschuss  
Zusammensetzung: 8 Mitglieder des Amtsausschusses
Aufgabengebiet: Finanzwesen
  Grundstücksangelegenheiten
  Prüfung des Jahresabschlusses
  Bauangelegenheiten für die amtseigenen Liegenschaften
c) Wasserversorgungsausschuss  
Zusammensetzung: 5 Mitglieder des Amtsausschusses
Aufgabengebiet: Wasserversorgung einschließlich Unterhaltung des Wasserwerks
d) Schulausschuss  
Zusammensetzung: 7 Mitglieder des Amtsausschusses
Aufgabengebiet: Schulangelegenheiten

 

(2)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 10a Abs. 4 Satz 4 AO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern des Amtsausschusses übertragen.

(3)

Der Hauptausschuss entscheidet über

  1. Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen ab einem Betrag von 5.000,01 € bis zu einem Betrag von 10.000,00 €;
  2. Erwerb von Vermögensgegenständen ab einem Betrag von 25.000,01 € bis zu einem Betrag von 50.000,00 €;
  3. Abschluss von Leasingverträgen ab einem Mietzins von 1.000,01/ 12.000,01 € monatlich/ jährlich bis zu einem Mietzins von 2.000,00/ 24.000,00 € monatlich/ jährlich;
  4. Veräußerung und Belastung von Amtsvermögen ab einem Wert von 25.000,01 € bis zu einem Wert von 50.000,00 €;
  5. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen ab einem Wert von 5.000,01 € bis zu einem Wert von 10.000,00 €;
  6. Vergabe von Aufträgen ab einem Wert von 25.000,01 EUR bis zu einem Wert von 50.000,00 € unter Beachtung der Ausschreibungs- u. Vergabeordnung;
  7. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ab einem Wert von 10.000,01 € bis zu einem Wert von 20.000,00 €.

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)

Das Amt Achterwehr ist für sich selbst und für die amtsangehörigen Gemeinden für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Bankverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdaten der Mitglieder des Amtsausschusses und der amtsangehörigen Gemeindevertretungen sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gem. §§ 13 und 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gem. §§ 13 und 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei und ggf. einer Überweisungsdatei.

(3)

Die Verwaltung des Amtes darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der A0 eine Grundstückseigentümerdatei für den Amtsbezirk führen. In dieser Datei dürfen die Vor- und Nachnamen der Grundstückseigentümer, deren Wohnungs- und Postanschrift sowie alle für die rechtliche Identifizierung der Grundstücke erforderlichen Daten (insbesondere Kataster- und Grundbuchangaben) gespeichert werden. Die Daten dürfen ständig aufgrund von Informationen, die der Verwaltung in der von ihr zu führenden Einwohnermeldedatei zur Verfügung stehen und die ihr rechtmäßig von den Betroffenen aufgrund von Mitteilungspflichten nach anderen Satzungen des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden zugänglich gemacht werden, aktualisiert werden. Ferner darf zur Aktualisierung auf die Daten der in der Verwaltung vorgehaltenen Bauakten (Verfahrensvorgänge aufgrund der Prüfungspflicht über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben und der Landesbauordnung) und der Aktenvorgänge der ihr zur Prüfung etwaiger gemeindlicher Vorkaufsrechte eingereichten Grundstückskaufverträge zugegriffen werden.

(4)

Es ist darüber hinaus zulässig, in der Grundstückseigentümerdatei auch solche grundstücksbezogenen Daten zu speichern, die dem Amt aufgrund entsprechender Vorschriften in den Satzungen des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden zum Zwecke der bereichsspezifischen Aufgaben zugänglich gemacht worden sind und diese Daten auch für die rechtmäßige Aufgabenerfüllung in anderen Bereichen der in Abs. 3 Satz 1 näher beschriebenen Aufgaben zu verwenden bzw. zu verarbeiten, sofern dadurch eine Mehrfacherhebung gleicher Daten vermieden wird. In der Grundstückseigentümerdatei dürfen infolgedessen gespeichert werden

  • abgaberechtliche Erhebungsdaten für die Abfuhr von Schlamm aus Hauskläranlagen und Abfuhr von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben
  • Daten aus sonst nach der entsprechenden Satzung des Amtes erforderlichen Meldepflichten
  • abgabenrechtliche Erhebungsdaten und Daten aus Meldepflichten aus den Satzungen der amtsangehörigen Gemeinden über Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
  • Daten über Vergabe von Straßennamen und Hausnummern nach den entsprechenden Satzungen der amtsangehörigen Gemeinden
  • Daten über den Zustand, den Betrieb und die behördlichen Überwachungsergebnisse für Grundstücksentwässerungsanlagen, Einzel- und Gebietswasserversorgungsanlagen, soweit sie der Verwaltung von anderen zuständigen Behörden rechtmäßig übermittelt worden sind.
  • Daten über denkmalgeschützte und –würdige Gebäude und Anlagen.

§ 10 Verträge nach § 24a AO i. V. m. § 29 GO

Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses oder stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder dem Amtsdirektor und juristischen Personen, an denen Mitglieder des Amtsausschusses oder stellvertretende Mitglieder des Amtsausschusses oder der Amtsdirektor beteiligt sind, sind ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 7.500,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.500,-- €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 12.500,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,-- €, hält.

§ 11 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 25.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,-- €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 24a AO in Verbindung mit § 56 Abs. 2 und 3 GO entsprechen.

§ 12 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1)

Satzungen und Verordnungen des Amtes werden durch Bereitstellung im Internet unter der Adresse www.amt-achterwehr.de bekannt gemacht.

(2)

Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen durch das Amt Achterwehr, Inspektor-Weimar-Weg 17, 24239 Achterwehr, kostenpflichtig zusendenlassen. Textfassungen werden beim Amt Achterwehr auch zur Mitnahme bereitgehalten.

(3)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Auslegung von Plänen undVerzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

(4)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 13 Gleichstellungsklausel

In Fällen, in den Ämter, Funktionen und Eigenschaften in ihrer männlichen Form benannt sind, gelten diese Bezeichnungen auch in der weiblichen Form, soweit sie sich auf Frauen beziehen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese 4. Nachtragssatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung nach § 24a der Amtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Rendsburg- Eckernförde vom 14.06.2022 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.