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Honorarordnung der Volkshochschule Felde

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 27.04.2023 | i.d.F.v.: 22.05.2023 | gültig ab: 01.05.2023 | Bekanntmachung am: 31.05.2023


Aufgrund von § 5 Absatz 3 der Satzung für die kommunale Volkshochschule Felde vom 24.09.2015 hat die Gemeindevertretung Felde am 27.04.2023 folgende 1. Änderung zur Honorarordnung vom 24.09.2015 erlassen:

§ 1 Grundsatz

Die Honorare und der Umfang der Lehrtätigkeit werden von der Leitung der Volkshochschule mit den Kursleitern für die Dauer ihrer Tätigkeit (§ 5 der Satzung für die kommunale Volkshochschule Felde) schriftlich vereinbart.

§ 2 Höhe der Honorare

(1)

Die Honorare der Kursleiter betragen

a) für alle Unterrichtskurse :
je Unterrichtseinheit (45 Minuten) bis zu 18,00 EURO
je Unterrichtseinheit (60 Minuten) bis zu 24,00 EURO
b) für qualifizierten Musikunterricht (Einzel- oder Kleingruppe)
je Stunde bis zu 26,00 EURO
c) für Einzelvorträge und im Rahmen der Vortragsreihen
je Veranstaltung/ Veranstaltungsreihe bis zu 600,00 EURO

(2)

Für die Organisation und Betreuung von Studienfahrten wird bei Bedarf ein gesondertes Honorar vereinbart.

(3)

  1. Fahrtkosten für auswärtige Kursleiterinnen und Kursleiter können mit einer Pauschale in Höhe von 5,00 Euro pro Kurstermin abgegolten werden. In Einzelfällen kann eine Pauschale von bis zu 10,00 Euro, max. 0,30 Euro/km, gewährt werden.

(4)

Das Honorar wird den Kursleitern nach Durchführung der Veranstaltung/en durch die Amtskasse auf ein anzugebenes Konto überwiesen.

§ 3 Abweichende Regelungen

(1)

Für Kursstunden, die die Lehrkräfte über die Vereinbarung hinaus ohne Zustimmung der Leitung der Volkshochschule zusätzlich abhalten, wird kein Honorar gezahlt.

(2)

Nimmt bis zum zweiten Veranstaltungstermin weniger als die in § 6 der Satzung für die Kommunale Volkshochschule der Gemeinde Felde festgesetzte Personenzahl am Kurs teil, kann die Volkshochschulleitung den Kurs absetzen. Der Kursleiter hat in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf das Honorar für die tatsächlich durchgeführten Unterrichtsstunden.

(3)

Wenn zwei Kurse einer Lehrkraft zusammengelegt werden müssen, ist vom Tage der Zusammenlegung an nur noch das Honorar für einen Kurs zu zahlen.

(4)

Für Kurse und Veranstaltungen, die von der Volkshochschule in Auftrag gegeben, aber nicht durchgeführt werden, kann ein Vorbereitungshonorar gezahlt werden. Es darf das Honorar für zwei Unterrichtseinheiten nicht übersteigen.

(5)

In begründeten Ausnahmefällen kann ein abweichendes Honorar in Höhe von bis zu 30,00 Euro je Stunde vereinbart werden; über diesen Stundensatz hinausgehende Honorarvereinbarungen bedürfen der Zustimmung durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister.

§ 4 Datenverarbeitung

Die Volkshochschule Felde, die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr sind nach § 8 der Satzung für die kommunale Volkshochschule Felde befugt, auf der Grundlage von Angaben der Kursleiter und Referenten Verzeichnisse mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Honorarberechtigten nach dieser Honorarordnung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Honorarordnung tritt ab dem 01.05.2023 in Kraft.