Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Quarnbek der Gemeinde Quarnbek (Ortsfeuerwehr)
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Quarnbek der Gemeinde Quarnbek (Ortsfeuerwehr)
erlassen am: 22.09.2023 | i.d.F.v.: 22.09.2023 | gültig ab: 22.09.2023 | Bekanntmachung am: 01.08.2024
Aufgrund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.09.2023 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Quarnbek erlassen.
§ 1 Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr
(1)
Die Freiwillige Feuerwehr Quarnbek (Ortsfeuerwehr) der Gemeinde Quarnbek übernimmt in ihrem Einsatzgebiet die in Absatz 2 genannten gesetzlichen Aufgaben.
(2)
Die Feuerwehr hat die Aufgabe,
- bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe),
- im Katastrophenschutz mitzuwirken,
- bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung mitzuwirken.
(3)
Die Feuerwehr gliedert sich in die Einsatzabteilung, die Reserveabteilung, die Jugendabteilung, die Ehrenabteilung sowie eine Musikabteilung.
§ 2 Mitglieder
(1)
Der Feuerwehr gehören an:
- die aktiven Mitglieder in Einsatzabteilung und Reserveabteilung,
- die Mitglieder der Jugendabteilung, JF Melsdorf
- die Mitglieder der Ehrenabteilung
- die nach § 6 Abs. 3 zur Verstärkung des Klangkörpers das in die Musikabteilung aufgenommenen Personen
(2)
Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr haben die Feuerwehr bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 zu unterstützen und zu fördern.
(3)
Die Mitglieder der Feuerwehr sind ehrenamtlich tätig.
(4)
Frauen und Männer haben gleiche Pflichten und Rechte.
§ 3 Aktive Mitglieder
(1)
In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein. Die Tauglichkeit ist im Zweifel durch ärztliches Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut ist, festzustellen.
(2)
Der Eintritt in die Einsatzabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Soweit nach Vollendung des 16. Lebensjahres ein Eintritt in die Einsatzabteilung erfolgt, beginnt die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst ab diesem Zeitpunkt. Für die Teilnahme am Einsatzdienst ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, am einsatz- und Ausbildungsdienst teilzunehmen, soweit sich nicht nach Absatz 3 oder Absatz 4 ganz oder teilweise befreit sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3)
Angehörige der Einsatzabteilung, die die Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst teilweise oder ganz verloren haben, sind im entsprechenden Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden und können in die Reserve- oder Ehrenabteilung übernommen werden. Die Entscheidung obliegt dem Wehrvorstand.
(4)
Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt als aktives Mitglied in die Reserveabteilung zulässig.
(5)
Aufnahmeanträge sind schriftlich oder mündlich an die Ortswehrführung zu richten. Bewerberinnen oder Bewerber unter 18 Jahren haben eine schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
(6)
Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied in ein einjähriges Probedienstverhältnis als Anwärterin oder Anwärter. Während der Probezeit hat die Anwärterin / der Anwärter alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes mit Ausnahme des passiven Wahlrechts zum Wehrvorstand. Nach Ablauf der Probedienstzeit beschließt die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme. Sollten während des Probejahres Tatsachen bekannt werden, die eine vorläufige Aufnahme ausgeschlossen hätten, kann der Wehrvorstand den sofortigen Ausschluss beschließen.
(7)
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits mehr als ein Jahr einer Jugendabteilung oder einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
(8)
Die Bewerberinnen und die Bewerber haben vor der vorläufigen Aufnahme zu erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen. Sie werden durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.
(9)
Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung der Einsatzabteilung aufgenommen werden, soweit es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr ihr Einvernehmen erteilt. Es wird damit nicht Mitglied der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach § 9 zu erfüllen.
§ 4 Jugendabteilung
Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres möglich. Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie die Pflichten und Rechte der Mitglieder gilt die Anlage „Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Melsdorf“. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 5 Ehrenabteilung
Aktive Mitglieder, die vor Erreichung der Altersgrenze die Eignung für den Feuerwehreinsatzdienst teilweise oder vollständig verloren haben, können in die Ehrenabteilung übernommen werden.
§ 6 Musikabteilung
(1)
Zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit, der Werbung der Nachwuchsarbeit und der Kameradschaftspflege für das Feuerwehrwesen kann eine Musikabteilung gebildet werden.
(2)
In die Musikabteilung können die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 aufgeführten Mitglieder und vergleichbare Mitglieder anderer Feuerwehren eintreten.
(3)
Zur Verstärkung des Klangkörpers können gegebenenfalls auch geeignete Personen in die Musikabteilung aufgenommen werden, die nicht bereits einer Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 angehören.
(4)
Die Angehörigen der Musikabteilung unterliegen dem Weisungsrecht der Wehrführung. § 9 gilt sinngemäß.
(5)
Für die Aufnahme in die Musikabteilung sowie die Pflichten und Rechte der Mitglieder gilt die Ordnung für die Musikabteilung.
(6)
Es ist ein Beschluss der Gemeindevertretung herbeizuführen, dass eine Musikabteilung bei der Feuerwehr vorgehalten wird. Aus dem Beschluss müssen auch die Stärke der Musikabteilung sowie die Höchstzahl der Personen nach Absatz 3 hervorgehen.
§ 7 Fördernde Mitglieder
Personen, die die Arbeit der Feuerwehr durch laufende Zahlung von Geldbeträgen unterstützen, können durch den Wehrvorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie werden dadurch nicht Mitglied dieser Feuerwehr nach § 2.
§ 8 Ende der aktiven Mitgliedschaft
(1)
Der Austritt kann mit sofortiger Wirkung schriftlich oder mündlich durch ein Mitglied gegenüber der Ortswehrführung erklärt werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2)
Der aktive Dienst endet auf Antrag des Mitgliedes durch Übertritt in eine vorhandene Ehrenabteilung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Ohne Antragstellung endet der aktive Dienst mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
(3)
Wer die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr aufgrund mangelnder Ausbildungszeiten gemäß Feuerwehrdienstvorschrift 2 oder gemäß § 9a Absatz 1 BrSchG für die aktive Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt, dem kann nach Entscheidung der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft entzogen werden.
(4)
Die Mitgliedschaft endet
- mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in der jeweiligen Abteilung, sofern nicht der Übertritt in eine andere Abteilung erfolgt,
- durch die abgelehnte Aufnahme einer Anwärterin oder eines Anwärters nach Beendigung des Probejahres nach § 9a Absatz 3 Satz 3 BrSchG oder den sofortigen Ausschluss während des Probejahres nach § 9a Absatz 3 Satz 4 BrSchG,
- durch Entzug der Mitgliedschaft nach Absatz 3,
- durch Ausschluss nach § 17,
- durch Auflösung der Feuerwehr nach § 18.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Ortswehrführung und die Stellvertretung während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
§ 9 Pflichten der aktiven Mitglieder
(1)
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,
- ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben,
- am Einsatz- und Ausbildungsdienst sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen. Mitglieder die parallel Aufgaben auf Amts-oder Kreisebene übernommen haben, können vom Wehrvorstand von der Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst freigestellt werden,
- alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung der Feuerwehr übertragenen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen, insbesondere bei Alarm sofort zu erscheinen und rechtmäßige Anordnungen ihrer Führungskräfte im Einsatz- und Ausbildungsdienst auszuführen,
- alle Vorschriften zu befolgen, insbesondere die Feuerwehrdienstvorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften.
(2)
Die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres, die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3)
Der Zusammenhalt in der Feuerwehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle aktiven Mitglieder, die Würde, die Ehre und die Rechte der Kameradinnen und der Kameraden zu achten und ihnen in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Respekt und Achtung ein.
(4)
Die aktiven Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(5)
Aktive Mitglieder dürfen ohne Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(6)
Auskünfte an die Presse erteilt die Gemeindewehrführung, die Einsatzleitung oder eine von der Gemeindewehrführung oder Einsatzleitung beauftragte Person.
(7)
Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, die erhaltene Bekleidung und sonstige Ausrüstung in gutem und sauberem Zustand zu erhalten und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzen. Dienstkleidung darf außerhalb des Feuerwehrdienstes nur mit Genehmigung der Ortswehrführung getragen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben innerhalb einer Woche sämtliche Bekleidung und Ausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben
(8)
Die aktiven Mitglieder haben die Ortsfeuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und bei ihrer Ausführung mitzuwirken. Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 7 gelten auch gegenüber der Gemeindefeuerwehr.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1)
Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz der Ortswehrführung (Ortswehrführerin oder Ortswehrführer). Die Gemeindewehrführung, die Mitglieder der Jugendabteilung, der Ehrenabteilung, der Verwaltungsabteilung sowie der Kinderabteilung und der Musikabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.
(2)
Die Mitgliederversammlung wählt den Wehrvorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist.
(3)
Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind
- Jahreshauptversammlung,
- außerordentliche Sitzungen.
(4)
Zu jeder Mitgliederversammlung wird durch den Wehrvorstand, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Bei anstehenden Wahlen der Ortswehrführung oder der stellvertretenden Ortswehrführung muss die Ladungsfrist mindestens drei Wochen betragen, um das fristgerechte Einreichen der Wahlvorschläge zu ermöglichen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird von der Ortswehrführung zu Beginn der Sitzung festgestellt.
(6)
Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so ist eine erneute Sitzung nach Absatz 4 Satz 1 einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der zweiten Ladung hinzuweisen. Dies gilt nicht für Wahlen nach § 14.
(7)
Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Wehrvorstand den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr vorzulegen hat.
(8)
Außerordentliche Sitzungen können vom Wehrvorstand einberufen werden. Sie sind durch den Wehrvorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(9)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. § 14 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2 und § 18 bleiben unberührt.
(10)
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Ortswehrführung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Sie soll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.
§ 12 Wehrvorstand
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Wehrvorstand.
(2)
In den Wehrvorstand ist wählbar, wer aktives Mitglied der Feuerwehr ist. Dies gilt nicht für Anwärterinnen oder Anwärter während des Probedienstverhältnisses. § 13 bleibt unberührt. Abweichend hiervon kann als Schriftführer oder Kassenverwaltung ein Mitglied der Verwaltungsabteilung gewählt werden. Alle Vorstandsmitglieder haben die gleichen Rechte.
(3)
Dem Wehrvorstand gehören mindestens an:
die Ortswehrführung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
die Stellvertretung,
die Gemeindewehrführung,
die Schriftführung,
die Kassenverwaltung oder im Falle der Verhinderung die Stellvertretung,
die Gruppenführung,
die Gerätewartung
(4)
Der Wehrvorstand
- bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse vor und führt diese aus,
- teilt die Ergebnisse der Wahl zur Ortswehrführung und Stellvertretung dem Träger der Feuerwehr und dem Kreisfeuerwehrverband mit,
- stellt den Einnahme- und Ausgabeplan der Kameradschaftskasse auf und legt den Entwurf der Mitgliederversammlung und der Gemeindevertretung zur Zustimmung vor,
- entscheidet über die Annahme von Zuwendungen an die Kameradschaftskasse bis zur Höhe der in der Satzung der Gemeinde festgelegten Höchstgrenze,
- stellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die Einnahme- und Ausgaberechnung auf und legt sie der Mitgliederversammlung vor,
- legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht vor,
- meldet den Finanzbedarf über die Gemeindewehrführung bei der Gemeinde an,
- wirkt bei der Aufstellung der Dienstpläne mit,
- nimmt Bewerberinnen und Bewerber als Mitglieder vorläufig auf, über die endgültige Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, soweit nicht in anderen Bestimmungen oder Ordnungen was anderes bestimmt ist,
- entscheidet über den Übertritt aktiver Mitglieder in die Reserve- oder Ehrenabteilung,
- wählt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge aus,
- schlägt der Gemeindewehrführung Beförderungen bis zum Dienstgrad „Löschmeisterin“ oder „Löschmeister“ vor,
- verhängt Ordnungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 1,
- nimmt fördernde Mitglieder auf.
(5)
Die Tätigkeit der Mitglieder des Wehrvorstandes ist ehrenamtlich.
(6)
Die Sitzungen des Wehrvorstandes beruft die Ortswehrführung ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortswehrführung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
(7)
Wer durch Wahl in den Wehrvorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satz 1 gilt nicht für die Wehrführung oder ihre Stellvertretung.
§ 13 Ortswehrführung und Stellvertretung
(1)
Zur Ortswehrführung und ihrer Stellvertretung ist wählbar, wer am Wahltage
- die Truppführerausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
- die für das Amt erforderlichen Führungslehrgänge an der Landesfeuerwehrschule des Landes Schleswig-Holstein erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch dieser Führungslehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
- das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2)
Die Ortswehrführung ist der Gemeindewehrführung gegenüber für die Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehr und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Sie kann gegenüber Mitgliedern Anordnungen treffen, die durch Ordnungsmaßnahmen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbar sind.
(3)
Die Stellvertretung der Ortswehrführung vertritt diese im Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters.
§ 14 Wahlen
(1)
Ortswehrführung und Stellvertretung werden in geheimer Wahl auf Stimmzetteln gewählt, die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst in geheimer Wahl durch Stimmzettel. Bei der Wahl des Wahlvorstandes und der Kassenprüferin/ der Kassenprüferinnen und/ oder des Kassenprüfers/ der Kassenprüfer wird offen abgestimmt.
(2)
Die Ortswehrführung und ihre Stellvertretung sowie sonstige Mitglieder des Vorstandes werden mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
-
sofern mehrere Personen zur Wahl anstehen, durch eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern wiederholt. Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden Person zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
-
sofern eine Person zur Wahl ansteht, wiederholt, wobei dann für die Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(3)
Als Mitglied des Wahlvorstandes und als Kassenprüferin oder Kassenprüfer ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
(4)
Die Wahlleitung hat die amtierende Ortswehrführung als die oder der Vorsitzende. Die Ortswehrführung bildet mit zwei in der Sitzung zu wählenden Stimmberechtigten den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern die Ortswehrführung selbst zur Wahl ansteht, wird die Wahl von ihrer Stellvertretung geleitet. Die Stellvertretung der Ortswehrführung wird unter der Leitung der Ortswehrführung gewählt. Stehen weder Ortswehrführung noch ihre Stellvertretung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet.
(5)
Wahlvorschläge für die Ortswehrführung und ihre Stellvertretung müssen zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Diese müssen von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wahlvorschläge für die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes können vor dem Wahltermin schriftlich bei der Ortswehrführung eingereicht oder in der Sitzung gemacht werden.
Schriftlich eingereichte Wahlvorschläge müssen von mindestens einem Wahlberechtigten unterschrieben sein.
(6)
Die Amtszeit der Ortswehrführung und ihrer Stellvertretung beginnt mit dem Tage, an dem die Ernennung zum Ehrenbeamten wirksam wird. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes beginnt mit dem Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger.
(7)
Wiederwahlen zum Wehrvorstand sind auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in eine vorhandene Ehrenabteilung, ansonsten mit dem Erreichen der Altersgrenze.
(8)
Scheiden gewählte Mitglieder des Wehrvorstandes vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
(9)
Nach jeder Wahl hat der Wahlvorstand das Ergebnis schriftlich festzustellen und die Niederschrift zu unterzeichnen.
(10)
Schwierigkeiten bei der Durchführung der Wahlen sind im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes zu klären. Ist dies nicht möglich, so kann innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Wahl Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.
§ 15 Teilnahme an Mitgliederversammlungen
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dieses Recht kann auf Beauftragte übertragen werden. Die Einladung der Mitgliederversammlung ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister innerhalb der in § 11 Abs. 4 genannten Frist anzuzeigen.
§ 16 Kameradschaftskasse
(1)
In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die von der Kassenverwaltung im Rahmen der Satzung für die Kameradschaftkasse geführt wird.
(2)
Der Wehrvorstand stellt für jedes Haushaltsjahr einen Einnahme- und Ausgabeplan auf, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Er tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft.
(3)
Der Wehrvorstand stellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die Einnahme- und Ausgaberechnung auf und legt sie der Mitgliederversammlung vor.
(4)
Die Einnahme- und Ausgaberechnung wird nach Prüfung durch die Mitgliederversammlung beschlossen und der Gemeindevertretung vorgelegt.
(5)
Für die Prüfung der Einnahme- und Ausgaberechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer für jeweils ein Haushaltsjahr.
§ 17 Ordnungsmaßnahmen
(1)
Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder der Feuerwehr, der Mitglieder der Ehrenabteilung können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind:
- Verweis durch Beschluss des Wehrvorstandes oder
- befristete Entbindung von bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes oder
- Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die in Satz 1 aufgeführten Maßnahmen sind nicht in Kombination, sondern nur einzeln zulässig.
(2)
Für die Dauer des jeweiligen Ausschlussverfahrens nach Absatz 1 Nummer 3 kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde.
(3)
Pflichtverstöße liegen insbesondere vor, wenn das aktive Mitglied insbesondere
- gegen die sich aus § 9 ergebenden Pflichten verstößt,
- sich als unwürdig erwiesen hat oder
- seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausübt oder
- innerhalb oder außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr durch Äußerungen oder tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, dass die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht anerkannt wird.
(4)
Dem betroffenen Mitglied ist vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 rechtliches Gehör zu gewähren. Dabei können auch Zeuginnen und Zeugen gehört, Auskünfte eingeholt, Urkunden und Akten beigezogen und der Augenschein eingenommen werden. Kommt das betroffene Mitglied unentschuldigt einer Aufforderung zur Anhörung nicht nach, so kann eine Ordnungsmaßnahme auch ohne Anhörung erlassen werden.
(5)
Die gegen ein Mitglied verhängte Ordnungsmaßnahme ist ihm unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Ordnungsmaßnahme kann innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Mitglied bekannt gegeben worden ist, schriftlich Widerspruch bei dem Wehrvorstand der Ortsfeuerwehr eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei dem Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes, der den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(6)
Soweit dem schriftlichen Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nach § 119 Absatz 1 LVwG S.-H. in Verbindung mit § 58 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beigefügt worden ist, gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe der Ordnungsmaßnahme gegenüber dem Mitglied. Ohne eine solche Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist gemäß § 58 Absatz 2 VwGO ein Jahr. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung muss mindestens die Bezeichnung als Rechtsbehelfsbelehrung, des Rechtsbehelfes, die Stelle oder Person, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Frist, innerhalb der der Rechtsbehelf einzulegen ist, beinhalten.
(7)
Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die Ortswehrführung und die Stellvertretung während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
§ 18 Auflösung der Feuerwehr durch die Mitgliederversammlung
(1)
Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2)
Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit und ist der Gemeinde bekannt zu geben. Er wird jedoch erst wirksam, wenn nach Ablauf von mindestens einem Monat die Mitgliederversammlung die Auflösungsentscheidung durch erneuten Beschluss nach Satz 1 bestätigt hat. Der erneute Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der letzten Beschlussfassung wirksam.
(3)
Die Rechte des Trägers der Feuerwehr nach § 8a Absatz 1 BrSchG bleiben unberührt.