Satzung der Gemeinde Achterwehr über die Benutzung der Kindertageseinrichtung und die Erhebung von Benutzungsgebühren (Kita-Satzung Achterwehr)
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung der Gemeinde Achterwehr über die Benutzung der Kindertageseinrichtung und die Erhebung von Benutzungsgebühren (Kita-Satzung Achterwehr)
erlassen am: 03.07.2023 | i.d.F.v.: 11.07.2023 | gültig ab: 01.08.2023 | Bekanntmachung am: 13.07.2023
Vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12.12.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 757), wird auf Grundlage des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) und des § 1 Absatz 1, des § 2 Absatz 1, und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Achterwehr vom 03.07.2023 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Achterwehr über die Benutzung der Kindertageseinrichtung und die Erhebung von Benutzungsgebührenerlassen:
§ 1 Die kommunale Kindertageseinrichtung der Gemeinde Achterwehr
(1)
Die Gemeinde betreibt auf der Grundlage des § 5 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) eine Kindertageseinrichtung als öffentliche Einrichtung für Kinder ab dem Alter von grundsätzlich einem Jahr.
(2)
Die Kindertageseinrichtung erfüllt in vollem Umfang den § 28 KiTaG. Das Betreuungspersonal der Kindertageseinrichtung ist pädagogisch ausgebildet, so dass die Bildung, Erziehung und Betreuung aller Kinder der Einrichtung gesichert ist.
(3)
Die Kindertageseinrichtung unterliegt der Aufsicht der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. Sie/Er ist Dienstvorgesetzte/r des in der Kindertagestätte beschäftigten Personals.
§ 2 Aufgaben der Kindertageseinrichtung
(1)
Die Kindertageseinrichtung hat gemäß § 2 KiTaG einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Personensorgeberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
(2)
Die Kindertageseinrichtung übernimmt einen familienergänzenden und eigenständigen Auftrag. Die Erziehungsfunktion der Personensorgeberechtigten bleibt unberührt. Im Fokus steht dabei die soziale Erziehung miteinander.
(3)
Diese Ziele werden entsprechend den Vorgaben der Bildungsleitlinien und des KiTaG des Landes Schleswig-Holstein im Spiel erreicht.
§ 3 Öffnungszeiten, Ferienregelungen, Sonderdienste der Kindertageseinrichtung
(1)
Die Kindertageseinrichtung ist an 5 Tagen in der Woche (Montag-Freitag) von
07:00 – 15:00 Uhr
geöffnet.
(2)
Sofern im Einzelfall ein Kind nicht zeitgerecht in die Einrichtung gebracht oder dort wieder abgeholt werden kann, haben die Personensorgeberechtigten dies unverzüglich der Leitung mitzuteilen und mit dieser eine abweichende Regelung abzustimmen.
(3)
In der Regelzeit werden alle Kinder von 08:00-14:00 Uhr betreut und gefördert. Zusätzlich können Personensorgeberechtigte für ihr/e Kind/er von Montag – Freitag die Frühbetreuung von 07:00 – 08:00 Uhr und die Nachmittagsbetreuung im Krippen- und Kindergartenbereich der Einrichtung von 14:00-15:00 Uhr buchen.
(4)
Die planmäßige Schließzeit der Einrichtung beträgt 20 Tage im Kalenderjahr, davon höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein.
Die Schließzeiten eines Jahres werden nach Anhörung des Kindertagesstätten-Beirats von der Leitung der Kindertageseinrichtung festgelegt und bis Anfang November des (Vorjahres) Kindergartenjahres den Personensorgeberechtigten durch die Leitung bekannt gegeben.
(5)
Die Einrichtung hat an den gesetzlichen Feiertagen des Landes Schleswig-Holstein geschlossen.
(6)
Für die Teilnahme der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Fortbildungen kann die Kindertageseinrichtung unter Anrechnung auf die Schließzeit gem. Abs. 4 bis zu drei Tage im Jahr geschlossen werden. Sollten Tage bei der Bekanntgabe der Schließzeiten nicht vorgelegen haben, muss mindestens 6 Wochen vor dem Termin eine Mitteilung durch die Leitung erfolgen.
(7)
Die Betreuungszeit kann im laufenden Kindergartenjahr bei Vorliegen von freien Betreuungskapazitäten einmal im Jahr bis zum 01.12. mit Wirkung ab dem 01.01. des Folgejahres geändert werden. Der Antrag für diese Änderung muss schriftlich bei der Leitung eingereicht werden.
(8)
Eine Ausnahmeregelung besteht bei Erstaufnahme in eine Krippengruppe; hier kann die Betreuungszeit bei Vorliegen von freien Betreuungskapazitäten innerhalb der ersten drei Monate geändert werden.
(9)
Wird die Kindertageseinrichtung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, extreme Witterungsbedingungen, Sperrung der Betreuungsräume, Infektionen, Pandemie, zu wenig Betreuungspersonal u.a.) vorübergehend geschlossen oder in seinem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf die Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder auf Schadenersatz. Diese nicht planbaren Schließtage sind von Abs. 4 nicht erfasst.
§ 4 Anmeldung
(1)
Die Anmeldung eines Kindes erfolgt grundsätzlich schriftlich in Form eines gültigen Aufnahmeantrages. Dieser ist in der Kindertageseinrichtung sowie auf der Homepage der Kindertageseinrichtung Achterwehr erhältlich. Der Aufnahmeantrag ist direkt bei der Leitung abzugeben.
(2)
Eine Voranmeldung gem. § 3 Abs. 3 KiTaG kann auch im Onlineportal der KiTa-Datenbank des Landes erfolgen.
(3)
Bei Anmeldungen, die über das KiTa-Portal erfolgen, sollte zeitnah Kontakt mit der Leitung der Kindertageseinrichtung aufgenommen werden um etwaige Fragen zu klären.
§ 5 Aufnahme
(1)
In der Kindertageseinrichtung werden Kinder im Alter von grundsätzlich einem Jahr bis zum Schuleintritt aufgenommen.
(2)
Vor Aufnahme des Kindes sind vorzulegen:
- Gemäß § 18 Abs. 6 KiTaG:
- Eine Bescheinigung, die Auskunft über für den Besuch der Kindertageseinrichtung relevante gesundheitliche Einschränkungen oder Besonderheiten (wie z.B. Diabetes, körperliche, geistige oder motorische Einschränkungen, Gehörlosigkeit) gibt,
- einen schriftlichen Nachweis über den Impfschutz des Kindes
- und eine ärztliche Bescheinigung über eine zeitnah vor der Aufnahme (nicht älter als 14 Tage) erfolgte Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz. Bei fehlender ärztlicher Bescheinigung kann das Kind nicht in der KiTa aufgenommen werden.
- Gemäß § 20 Abs. 8 und 9 IfSG:
- Gemäß § 20 Abs. 8 und 9 Infektionsschutzgesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ist ein Nachweis (Vorlage des Original Impfausweises oder ärztliche Bescheinigung) darüber vorzulegen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht. Ohne diesen Nachweis ist die Aufnahme des Kindes nicht möglich. Sollte die 2. Masernimpfung des Kindes noch nicht erfolgt sein, weil es bei Aufnahme das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, haben die Personensorgeberechtigten der Leitung der Kindertageseinrichtung über die Folgeimpfung unaufgefordert einen Nachweis vorzulegen. Für Kinder, die in der Kindertageseinrichtung bereits vor dem 01.03.2020 betreut wurden, gelten die Übergangsregelungen des § 20 Abs. 10 IfSG.
- Bei fehlendem Nachweis über eine Masernimpfung besteht eine rechtliche Informationspflicht an das zuständige Gesundheitsamt.
- Bei Aufnahme des Kindes wird den Personensorgeberechtigten gem. § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG ein Merkblatt ausgehändigt
(3)
Das Aufnahmeverfahren ist wie folgt geregelt:
- In der Kindertageseinrichtung werden im Rahmen der verfügbaren Plätze, nach Maßgabe der Vergabekriterien, Kinder ganzjährig im laufenden Kindergartenjahr aufgenommen. Diese Regelung findet auch Anwendung im Falle einer Veränderung der Betreuungszeit.
- Die Leitung der Kindertageseinrichtung entscheidet über die Aufnahme.
- Im Rahmen der verfügbaren und belegbaren Plätze werden vorbehaltlich der Regelung des § 6 Kinder vorrangig mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Achterwehr bis zum Schuleintritt aufgenommen. Vorrangig erfolgt die Aufnahme der Kinder unter 3 Jahren grundsätzlich mit vollendetem ersten Lebensjahr unter Berücksichtigung des §24 SGB VIII.
- Das Kindergartenjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres.
- Nach dem Bescheid über die Aufnahmemöglichkeit ist die Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes auf Grundlage des Betreuungsvertrages schriftlich zu erklären. Die Einhaltung der im Bescheid mitgeteilten Terminvorgabe ist zwingend erforderlich. Es besteht kein Anspruch auf die Art der Gruppe (altersgemischte-, Krippen-, Kindergarten- oder Natur-Kindergartengruppe).
- Die Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung gilt für das ganze Kindergartenjahr bzw. auch für das Folgejahr, längstens jedoch bis zum Schuleintritt des Kindes bzw. bis zum 31.07. des Jahres in dem das Kind in die Schule wechselt.
- Im Verlauf des Aufnahmeverfahrens ist den Personensorgeberechtigten auf Verlangen durch die Leitung der Kindertageseinrichtung die gemäß KiTaG vorgeschriebene und vom Träger der freien Jugendhilfe genehmigte Kindertageseinrichtungskonzeption auszuhändigen. Weiterhin wird diese den Personensorgeberechtigten auf der Homepage der Kindertageseinrichtung zur Ansicht und zum Download bereitgestellt.
- Für jedes Kind muss vor Aufnahme in die Kindertageseinrichtung schriftlich ein Betreuungsvertrag zwischen der Gemeinde Achterwehr, vertreten durch die Einrichtungsleitung, und allen Personensorgeberechtigten geschlossen werden. Der Betreuungsvertrag ist nur mit Unterschrift beider Parteien gültig. Eine Kopie des geschlossenen Betreuungsvertrages wird auf Wunsch an die Personensorgeberechtigten ausgehändigt.
- Ein bereits in einer Krippengruppe betreutes Kind wird bei der Planung der Kindergartengruppe von der Leitung berücksichtigt. Kinder, die im Laufe eines Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, können bis zum Ende des Kindergartenjahres in einer Krippengruppe gefördert werden. Die Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes erfordert keine Neuanmeldung. Der Betreuungsvertrag behält weiterhin seine Gültigkeit.
- Die Gebühren werden nach Vollendung des dritten Lebensjahres und eventuell gleichzeitigen Wechsel in eine andere Betreuungsgruppe automatisch angepasst und die Betreuungszeit unverändert übernommen. Sollte beim Wechsel vom Krippen- in den Kindergartenbereich eine Änderung des Betreuungsumfanges gewünscht werden, so ist die Einrichtungsleitung frühzeitig hiervon in Kenntnis zu setzen.
- Im Falle eines Wegzugs des Kindes besteht das Betreuungsverhältnis fort.
- Aus Gründen einer Behinderung oder drohender Behinderung darf die Aufnahme eines Kindes in einer Gruppe nicht abgelehnt bzw. ein Betreuungsverhältnis nicht beendet werden, es sei denn, die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Förderung des Kindes sind in der Gruppe nicht gegeben und können nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden. Ablehnungen sind dem örtlichen Träger mitzuteilen.
- Nach § 18 Ziffer 1 KiTaG werden Kinder bei der Aufnahme nicht aus Gründen ihrer Herkunft, ihrer Nationalität oder ihrer geschlechtlichen Identität oder aus konfessionellen, weltanschaulichen oder ethischen Gründen abgelehnt.
§ 6 Vergabe von freien Plätzen
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die freien Plätze in der Kindertagesseinrichtung, legt die Gemeinde folgende Vergabekriterien fest:
- Wohl des Kindes
- Kinder von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen einer kommunalen Kindertageseinrichtung im Gebiet des Amt Achterwehr, sofern die Aufnahme ihrer Tätigkeit in dieser Kindertageseinrichtung aufgrund fehlender Kinderbetreuung gefährdet ist.
- Veränderungen der Betreuungszeiten der Bestandskinder
- Kinder die von der Krippe in die Kindergartengruppen wechseln
- Verfügbarkeit der Betreuungsplätze sowie oder der Betreuungszeit
- Hauptwohnsitz oder alleiniger Wohnsitz in der Gemeinde Achterwehr
- Hauptwohnsitz im Gebiet des Amt Achterwehr
- Hauptwohnsitz im Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde
- Kinder, die im laufenden oder kommenden Jahr schulpflichtig werden
- Datum der verbindlichen Anmeldung (über KiTa-Datenbank oder schriftliche Anmeldung)
- Alter des Kindes
- Berufstätigkeit/derzeitige Ausbildung der Personensorgeberechtigten (nachgewiesener Bedarf)
- Geschwisterkind bereits in der Kindertageseinrichtung
- Es liegen soziale Härten vor. Arbeitslosigkeit, Aus- und Übersiedler, Flüchtlinge, Pflegekinder
§ 7 Abmeldung und Kündigung
(1)
Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Kindergartenjahres/Betreuungsjahres (31.07.) möglich. Die ordentliche Kündigung des Betreuungsplatzes muss von den Personensorgeberechtigten bis zum 31.05. eines Jahres schriftlich bei der Leitung der Kindertageseinrichtung eingereicht werden. In begründeten Fällen können Personensorgeberechtigte mit einer schriftlichen außerordentlichen Kündigung das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
(2)
Beim Erreichen der Schulpflicht bzw. zum Ende des KiTa-Jahres 31.07. eines Jahres erfolgt die Abmeldung automatisch.
§ 8 Nachträgliche Ausschließungsgründe
Von der Benutzung der Kindertageseinrichtung können Kinder nachträglich oder unbefristet ausgeschlossen werden:
- Kinder, deren Personensorgeberechtigte/r sich mit mindestens zwei nach dieser Satzung fälligen Zahlungen der Benutzungsgebühr im Rückstand befinden und nach Abmahnung, mit dem Hinweis, dass bei einer Nichtzahlung eine außerordentliche
Kündigung droht, nicht bereit sind die ausstehenden Zahlungen zu leisten oder die Zahlung ausbleibt. - Kinder, deren Personensorgeberechtige/r nicht bereit sind, den Vorschriften der Satzung Folge zu leisten.
- Wenn ein Kind nicht in der erforderlichen Weise gefördert werden kann, die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird oder wenn unüberbrückbare Differenzen auftreten.
- Wenn die Satzung inklusive Benutzungsgebühren nicht anerkannt oder der zugesagte Betreuungsplatz innerhalb von 14 Tagen nicht in Anspruch genommen wird, besteht für die Gemeinde ein außerordentliches Kündigungsrecht.
- Wenn Kinder den Betrieb der Kindertageseinrichtung stören oder gefährden,
- Wenn ein Betreuungsplatz ohne objektiv sachlichen Grund für länger als (4 Wochen) tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird.
- In anderen dringenden Fällen.
Der Ausschluss eines Kindes bedarf der Unterrichtung und Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters.
§ 9 Haftung, Aufsichtspflicht
(1)
Der Besuch der Kindertageseinrichtung ist freiwillig. Die Haftung der Gemeinde richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Personensorgeberechtigte/n dies der Leitung oder der Gruppenleitung mitzuteilen.
(3)
Alle persönlichen Gebrauchsgegenstände und Bekleidungsstücke des Kindes sind namentlich zu kennzeichnen, um Verluste und Verwechslungen zu vermeiden. Die Gemeinde haftet nicht für das Abhandenkommen und Beschädigungen von Gebrauchsgegenständen und Bekleidungsstücken.
(4)
Für Schäden, die durch Nichtbefolgen der Satzung und sonstiger Anordnungen der Kindertageseinrichtungsleitung und des Trägers entstehen, haftet die Gemeinde nicht.
(5)
Eine Aufsichtspflicht des Kindertageseinrichtungspersonals gegenüber den Kindern besteht nur während der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung.
Die Kinder sind am Morgen zwingend bei den zuständigen pädagogischen Personal anzumelden. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe durch die Personensorgeberechtigten oder der ausgewiesenen beauftragten Person an das pädagogische Personal und endet bei Abholung durch einen Personensorgeberechtigten oder ausgewiesenen Abholbeauftragten. Die von den Personensorgeberechtigten beauftragte Person muss mindestens 14 Jahre alt sein. Die Beurteilung darüber, ob diese Person als vertrauenswürdig angesehen werden kann, obliegt dem Kindertageseinrichtungspersonal. Die Kinder sind pünktlich zum Ende der gebuchten Betreuungszeit abzuholen.
(6)
Die Abholung erfolgt durch eine personensorgeberechtigte Person oder eine nachgewiesen beauftragte Person mit der Empfangnahme und Abmeldung bei den zuständigen Pädagogen/innen.
(7)
Jede Änderung in der Abholerlaubnis ist anzuzeigen. Soll ein Kind ausnahmsweise von einer anderen beauftragten Person, die der Einrichtung nicht schriftlich vorliegt, abgeholt werden, benötigt diese nicht angekündigte Person eine schriftliche Erlaubnis der Personensorgeberechtigten und muss sich darüber hinaus mit dem Personalausweis ausweisen.
(8)
Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§1631 BGB) den Personensorgeberechtigten. Für die Dauer des Besuchs in der Kindertageseinrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Träger der Einrichtung übertragen. Dieser bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen pädagogisch ausgebildeten Mitarbeiter/-innen.
(9)
Für die Sicherheit auf dem Weg zur Kindertageseinrichtung und/oder auf dem Heimweg sowie bei Wartezeiten bis zur Öffnung der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich.
(10)
Versichert bei der Unfallkasse Nord (UK-Nord) und dem Kommunalen Schadensausgleich (KSA) sind nur die aufgenommenen Kinder. Die in der Kindertageseinrichtung betreuten Kinder sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches VIII unfallversichert:
- Auf dem direkten Weg zur Kindertageseinrichtung sowie auf dem direkten Nachhauseweg,
- während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung innerhalb der Öffnungszeiten,
- bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertageseinrichtung ergeben, im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Einrichtung z.B. bei externen Unternehmungen,
- für den Besuch der Naturgruppe in den Flächen sowie den direkten angrenzenden Flächen, die im Konzept zum Zwecke der Betreuung ausgewiesen sind.
(11)
Bei der Teilnahme der Personensorgeberechtigten bei gemeinsamen Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung geht die Aufsichtspflicht für deren Kind/Kinder auf die Personensorgeberechtigten über.
(12)
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertageseinrichtung oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu melden, damit die Kindertageseinrichtung ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.
§ 10 Gesundheitsvorschriften gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG)
(1)
Vor Antritt eines Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung ist der Einrichtungsleitung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das zu betreuende Kind frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist sowie eine Impfberatung erfolgt ist.
(2)
Bei Aufnahme des Kindes wird den Personensorgeberechtigten gem. § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG ein Merkblatt mit der KiTa-Mappe ausgehändigt.
(3)
Die Personensorgeberechtigten verpflichteten sich, die Einrichtung unverzüglich über körperliche und gesundheitliche Beeinträchtigungen (z.B. Allergien, Unverträglichkeiten, Verletzungen, Belastbarkeit, etc.) des Kindes zu informieren, soweit diese für die Betreuung von Bedeutung ist.
(4)
Erkrankt ein Kind während der außerfamiliären Betreuung, verpflichten sich die Personensorgeberechtigten das Kind unverzüglich abzuholen.
(5)
Bei Auftreten einer ansteckenden oder übertragbaren Krankheit sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, die Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Tritt in einem Haushalt eine ansteckende oder übertragbare Krankheit auf, so darf auch das gesunde Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, so lange die Möglichkeit einer Übertragung besteht.
(6)
Der Kindertageseinrichtung ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn das erkrankte Kind die Einrichtung nach einer der folgenden Erkrankungen wieder besuchen soll:
- Keuchhusten, Scharlach, Mumps, Masern
- Röteln, Windpocken, Mundfäule
- Parasitärer Befall (Milben, Läuse, Krätze)
- Eitrige Bindehautentzündung
- Die Kindertageseinrichtungsleitung behält sich vor, auch für andere Erkrankungen eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung einzufordern.
(7)
Für den Fall, dass Personensorgeberechtigte diese Anordnung nicht befolgen, wird die Gemeinde sie für eventuell auftretende Schäden verantwortlich machen.
(8)
Fehlen wegen derselben Krankheit mehr als die Hälfte der zu betreuenden Kinder ist die Leitung der Einrichtung mit Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters befugt, die Kindertageseinrichtung für eine gewisse Zeit, die sich nach der Dauer der aufgetretenen Erkrankung richtet, zu schließen.
(9)
Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Gemäß § 20 Abs. 8 und 9 Infektionsschutzgesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ist ein Nachweis (Vorlage des Original Impfausweises oder ärztliche Bescheinigung) darüber vorzulegen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht.
§ 11 Betreuungsgebühren
(1)
Für jedes aufgenommene Kindertageseinrichtungs-Kind ist eine monatliche Gebühr zu zahlen. Diese richtet sich nach den in Anspruch genommenen Betreuungszeiten.
(2)
Gebührenpflichtig sind die Personensorgeberechtigen der Kinder, welche die Kindertageseinrichtung besuchen. Mehrere Personensorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner.
(3)
Die Gebühren werden grundsätzlich jeweils für die Zeit vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des folgenden Jahres festgesetzt, längstens jedoch bis zum Schulantritt des betreuten Kindes.
(4)
Wird ein Kind zwischen dem 1. und 15. eines Monats aufgenommen, so ist die volle Gebühr für den Kalendermonat zu zahlen. Ab dem 16. eines Monats ist die halbe Gebühr für den Aufnahmemonat zu entrichten.
(5)
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Aufnahme in die Kindertageseinrichtung fällig. Im Weiteren ist die monatliche Gebühr bis um 05. eines Monats an die Amtskasse Achterwehr im Voraus zu entrichten.
(6)
Rückständige Gebühren unterliegen der Betreibung im Verwaltungswege (Vollstreckung).
(7)
Die Gebühr wird auch für die Monate erhoben, in denen die Kindertageseinrichtung wegen Ferien/Schließzeit geschlossen hat. Folgt auf die Abmeldung eines Kindes ein Ferienmonat, so endet die Gebührenpflicht nicht vor Ablauf des Ferienmonats.
(8)
Kinder, die im Laufe eines Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, können bis zum Ende des Kindergartenjahres in einer Krippengruppe gefördert werden. Dabei gilt die neue Gebühr mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wurde. Gleiches gilt auch für Kinder, die in einer altersgemischten Gruppe betreut werden und im Jahresverlauf das dritte Lebensjahr vollenden.
(9)
Bei Schließung der Kindertageseinrichtung aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat (z.B. extreme Witterungsbedingungen, Sperrung der Betreuungsräume, Infektionen, Pandemie, gesetzliche Erlasse u.ä.) werden die Gebühren nicht erstattet. Erfolgt die Schließung aufgrund einer arbeitskampfrechtlichen Arbeitsniederlegung durch die Beschäftigten der Kindertageseinrichtung (Streik) werden den Abgabenschuldnern auf schriftlichen Antrag die anteiligen Gebühren nach Absatz 10 für den Zeitraum der tatsächlichen Arbeitsniederlegung ab dem ersten Tag erstattet, sofern innerhalb des jeweils laufenden Kindergartenjahres die Anzahl von mindestens fünf streikbedingten Schließtagen erreicht wird. Als Schließtage gelten in diesem Zusammenhang nur Tage an denen die Arbeitsniederlegung mindestens den Zeitraum der Regelbetreuung (fünf Stunden) umfasst. Satz zwei gilt nicht für einzelne Betreuungsfälle, in denen trotz Schließung eine satzungsgemäße Betreuung (Notbetreuung) erfolgt ist.
(10)
Die anteilige Gebührenerstattung in Fällen des Absatz 9 Satz 2 der für den jeweiligen Schließtag entrichteten Benutzungsgebühren entspricht dem prozentualen Anteil der Personalkosten an den Gesamtbenutzungsgebühren im Rahmen der aktuellen Berechnung des Landes zu den Höchstbeträgen nach § 31 Abs. 1 KiTaG.
(11)
Die Gebühren für die U3- und Ü3-Betreuung entsprechen den in § 31 Abs. 1 KiTaG festgelegten Höchstbeträgen je Betreuungsstunde.
(12)
Wird ein Kind innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen an mehr als zwei Betreuungstagen später als maximal 5 Minuten nach Ende der vereinbarten Betreuungszeit in der Einrichtung abgeholt, ohne dass dies zuvor mit der Leitung abgestimmt war, gilt die Überschreitung als zusätzliche Betreuungszeit, die einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Stundensätze nach § 31 Absatz 1 Satz 5 KiTaG abgerechnet wird. Daneben ist zur Deckung des zusätzlichen Abrechnungsbedarfs eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 15,00 Euro je Abrechnungsfall zu entrichten.
§ 12 Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung und Geschwisterermäßigung
(1)
Auf Antrag kann die Gebühr aus sozialen Gründen ermäßigt werden; entsprechendes gilt, wenn mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege gefördert werden.
(2)
Der Umfang der Ermäßigung richtet sich nach §25 Absätze 6 und 7 des KiTaG sowie den hierzu ergänzend erlassenen Regelungen des Kreises Rendsburg-Eckernförde als örtlichem Träger der Jugendhilfe.
(3)
Anträge auf Ermäßigung und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind von den Gebührenpflichtigen der zuständigen Stelle in der Amtsverwaltung Achterwehr vorzulegen.
§ 13 Ausflüge, Veranstaltungen
(1)
Die Leitung behält sich vor, Kosten für besondere Veranstaltungen, Ausflüge oder außerörtliche Unterbringungen der KiTa gem. §31 Abs. 2 KiTaG gesondert zu erheben und von den Personensorgeberechtigten auf das Amtskonto überweisen zu lassen.
§ 14 Elternversammlung, Elternvertretung und Kindertagesstätten-Beirat
(1)
Die Elternversammlung ist die grundlegende Form der Mitwirkung von Personensorgeberechtigten innerhalb des KiTa-Systems. Sie findet auf Gruppen- und Einrichtungsebene gemäß §32 des schleswig-holsteinischen KiTaG aufgeführten Regelungen statt.
(2)
Aus jeder Elternversammlung auf Gruppenebene sind in den ersten zwei Monaten des Kindergartenjahres zwei Elternvertreter/-innen zu wählen. Die Elternvertreter/-innen vertreten die Interessen der Personensorgeberechtigten sowie ihren Kindern und fördern die Zusammenarbeit zwischen Personensorgeberechtigten, dem Personal der Kindertageseinrichtung sowie dem Einrichtungsträger innerhalb des Kindertagesstätten-Beirats sowie der Delegierten.
(3)
Aus dem Kreis der Elternvertreter/-innen aller Gruppen sind für weitergehende Mitwirkungsmöglichkeiten für den Kindertagesstätten-Beirat drei Mitglieder gemäß §32 KiTaG zu wählen. Diese Wahl ist in einem Sitzungsprotokoll zu dokumentieren und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zur Kenntnis zu geben.
(4)
Der Kindertagesstätten-Beirat setzt sich zu gleichen Teilen wie folgt zusammen:
- Drei Mitglieder der Elternvertretung
- Zwei Mitarbeiter/-innen sowie die Leitung der Kindertageseinrichtung
- Drei Vertreter/-innen der Gemeinde als Träger
(5)
Die Mitglieder des Beirats wählen ihre/n Vorsitzende/n selbst. Der Beirat soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, davon einmal beim Wechsel des Kindergartenjahres. Einladungen zu Sitzungen des Beirats sollen von deren/dessen Vorsitzenden erfolgen.
(6)
Der Beirat wirkt bei wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung mit, insbesondere bei:
- der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption
- der Festlegung des Aufnahmeverfahrens und der Aufnahmekriterien
- der Festsetzung der Öffnungs- und Schließzeiten,
- der Festsetzung der Elternbeiträge,
- der Verpflegung.
(7)
Der Kindertagesstätten-Beirat steht der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister in allen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung beratend zur Seite.
(8)
Die Stellungnahmen und Beschlüsse des Beirates sind durch ein Protokoll der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Sozialausschusses mitzuteilen.
§ 15 Datenverarbeitung
(1)
In der Kindertageseinrichtung werden personenbezogene Daten von Kindern und Familien durch die pädagogischen Fachkräfte sowie die Leitung der Kindertageseinrichtung erhoben. Dies ist für die Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages zwingend notwendig. Ferner werden die nach §3 Abs. 3 KiTaG von den Personensorgeberechtigten anzugebenen Daten erhoben und nach den Vorschriften des KiTaG bzw. dieser Satzung von der Gemeinde bzw. dem Amt Achterwehr verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden in Akten oder Dateien gespeichert. Personenbezogene Daten, die über den Umfang des §3 KiTaG hinausgehen, werden nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten erhoben und verarbeitet. Nachdem das Kind die Einrichtung verlassen hat, werden diese Daten grundsätzlich der Vernichtung zugeführt; in begründeten Ausnahmen kann die personenbezogene Akte aufbewahrt werden, sofern dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2)
Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht bei allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Kindertageseinrichtung.
(3)
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die der Gemeinde als Träger der Kindertageseinrichtung bzw. dem Amt Achterwehr durch Mitteilungen der Leitung der Kindertageseinrichtung bekannt werden, durch die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr entsprechend der Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetzes LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBI. 2018, S. 162) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2014 (GVOBI. 2014 S. 1058)), in der jeweils gültigen Fassung zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten aus dem Einwohnermeldeamt. Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von der Kindertageseinrichtungsleitung und dem Einwohnermeldeamt übermitteln lassen.
(4)
Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichten und von der nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.