Satzung der Gemeinde Bredenbek über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung der Gemeinde Bredenbek über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)
erlassen am: 18.11.2021 | i.d.F.v.: 19.11.2021 | gültig ab: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 23.11.2021
Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) und des Art. II des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 345), alle in der jeweils geltenden Fassung, wird zur Satzung der Gemeinde Bredenbek über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 12.12.2013 nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 18.11.2021 folgende 1. Änderungssatzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau
- von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB,
- von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und
- von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen
als öffentliche Einrichtung erhebt die Gemeinde Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringt.
§ 2 Beitragsfähiger Aufwand
(1)
Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bauprogramms die tatsächlichen Kosten insbesondere für
1. den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung,
2. die Freilegung der Flächen,
3. den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze sowie Anlagen für den Kreisverkehr, insbesondere
- die Fahrbahn,
- die Gehwege,
- die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,
- die Park- und Abstellflächen,
- die Radwege,
- die kombinierten Geh- und Radwege,
- die unbefestigten Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,
- die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
- die Bushaltebuchten,
4. die Beleuchtungseinrichtungen,
5. die Entwässerungseinrichtungen,
6. die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege- oder Platzeinrichtungen,
7. die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht.
(2)
Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.
(3)
Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Gemeindeanteils. Soweit die Zuwendungen über den Gemeindeanteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben.
(4)
Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur beitragsfähig, soweit die Gemeinde Baulastträger ist.
(5)
Aufwand für Anlagen für einen Kreisverkehr nach § 9a Straßenverkehrsordnung sind nicht beitragsfähig. Kreisförmige Aufpflasterungen, die überfahrbar sind, werden wie Kreuzungen behandelt.
(6)
Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.
(7)
Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen, sondern von der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu erstatten.
(8)
Für lmmissionsschutzanlagen, selbständige Park- und Abstellflächen sowie selbständige Grünflächen ·werden aufgrund einer besonderen Satzung Beiträge erhoben.
§ 3 Beitragspflichtige / Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 4 Vorteilsregelung, Gemeindeanteil
(1)
Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt (Beitragsanteil)
1. | für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 a), für Radwege (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 e) sowie für Böschungen, Schutz-, Stützmauern und Bushaltebuchten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 h) u. i)) an Straßen, Wegen und Plätzen, | |
a) | die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 7,00 m | 70 v.H. |
b) | die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 10,00 m | 45 v.H. |
c) | die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 20,00 m | 30 v.H. |
2. | für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 b, c, d und g sowie Ziff. 4 und 5) an Straßen, Wegen und Plätzen, | |
a) | die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen) | 70 v.H. |
b) | die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen) | 60 v.H. |
c) | die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen) | 50 v.H. |
3. | für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von kombinierten Geh –und Radwegen(§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 f) an Straßen, Wegen und Plätzen, | |
a) | die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen) | 70 v.H. |
b) | die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen) | 60 v.H. |
c) | die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen) | 35 v.H. |
4. | für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen sowie den Ausbau und die Erneuerung von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6), | |
a) | die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen) | 70 v.H. |
b) | die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen) | 60 v.H. |
c) | die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen) | 45 v.H. |
5. | für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgängerzonen sowie den Ausbau und die Erneuerung vorhandener Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6) | 55 v.H. |
6. | für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrsberuhigten Bereichen sowie den Ausbau und die Erneuerung von vorhandenen verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6) | 70 v.H. |
Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),
- die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben, werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a),
- die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 2. Halbsatz StrWG), werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 b, 2 b, 3 b, 4 b),
- die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 1. Halbsatz StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 c, 2 c, 3 c,4 c).
Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6) entsprechend zugeordnet.
(2)
Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiegespuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Maße um die Hälfte, im Bereich eines Wendeplatzes auf mindestens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen.
(3)
Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen (Gemeindeanteil).
§ 5 Abrechnungsgebiet
(1)
Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentlicher Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne).
(2)
Wird ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken.
§ 6 Beitragsmaßstab
(1)
Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet(§ 5) bildenden Grundstücke verteilt.
(2)
Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:
1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05; Abs. 2 Ziff. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs.6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 30 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., wohl aber Garagen. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
Der Abstand wird
- bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
- bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
- bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,
- bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.
Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinaus gehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.
3. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 6,0, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Der unbebaute gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1,0, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Als Nutzung in ähnlicher Weise im Sinne von Satz 2 gelten insbesondere Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Stellplätze und Kiesgruben. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt. Die vorstehenden Regelungen gelten für Golfplätze entsprechend.
4. Anstelle der in Ziff. 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:
a) | Friedhöfe: | 0,3 |
b) | Kleingärten: | 0,5 |
c) | Freibäder: | 0,5 |
d) | Flächen für den Naturschutz und die Landschaftspflege: | 0,03 |
e) | Flächen für den Naturschutz und die Landschaftspflege soweit eine landwirtschaftliche Nutzung zugelassen ist | 0,05 |
f) | Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen: | 0,05 |
g) | Gartenbaubetriebe im Außenbereich: | 0,4 |
5. Für Sportplatzgrundstücke wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 6,0, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,3 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt.
(3)
Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen,
1. vervielfacht mit:
- 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss
- 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
- 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
- 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen
- 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen.
2. Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
- Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
- Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.
- Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
3. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
- bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
- bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse;
- bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;
- bei Grundstücken, auf denen Windkraftanlagen zulässig oder vorhanden sind, durch die Teilung der zulässigen Narbenhöhe der Anlagen durch 3,5; Bruchzahlen werden auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet;
- bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt.
Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
(4)
Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie Grundstücke in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden, werden die nach Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ermittelten Flächen um 30 v.H. erhöht; Absatz 2 Ziffer 3 Satz 3 gilt entsprechend. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht.
Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lagerflächen u.ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen.
(5)
Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden (Eckgrundstücke), sind für alle Straßen, Wege und Plätze beitragspflichtig. Der sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 ergebende Beitrag wird nur zu zwei Dritteln erhoben. Den übrigen Teil trägt die Gemeinde. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Gemeinde für die zweite Straße keine Baulast an der Fahrbahn hat, sowie ebenfalls nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie für Grundstücke in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden; Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(6)
Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm. Bei einer Kostenspaltung entsteht der Teilanspruch mit dem Abschluss der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Kostenspaltung.
§ 8 Kostenspaltung
Die Gemeinde kann die Erhebung von Beiträgen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrichtungen selbständig anordnen. Teileinrichtungen sind:
- die Fahrbahn einschließlich der Park- und Abstellflächen, der Rinnen- und Randsteine sowie der Bushaltebuchten,
- die Radwege,
- die Gehwege,
- die Beleuchtungseinrichtungen,
- die Straßenentwässerung,
- die Möblierung von Straßen-, Wege- und Platzkörpern
- die kombinierten Geh- und Radwege und
- die Mischflächen.
Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung und das Straßenbegleitgrün werden den Teilanlagen entsprechend zugeordnet. Unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teilanlagen.
§ 9 Beitragsbescheid
(1)
Sobald die Beitragspflicht entstanden ist (§ 7), werden die Beiträge durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2)
Der Beitragsbescheid enthält
- Die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für die Beiträge erhoben werden,
- den Namen der I des Beitragspflichtigen,
- die Bezeichnung des Grundstückes,
- die Höhe des Beitrages,
- die Berechnung des Beitrages,
- die Angabe des Zahlungstermins,
- eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 10 Vorauszahlungen
Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.
§ 11 Fälligkeit
(1)
Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Stundungen oder Umwandlung in eine Schuld (§ 8 Absatz 9 KAG) bewilligen. ln diesen Fällen ist eine dingliche Sicherung zu erbringen. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrages zu stellen.
(2)
Wird die Schuldumwandlung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. ln dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der Restbetrag kann am Ende eines jeden Jahres ohne weitere Zinsverpflichtungen getilgt werden. Bei Veräußerung des Grundstückes oder des Erbbaurechtes wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrages fällig.
§ 12 Ablösung
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen Beitragspflichtigem und Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 13 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt geworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei der Datenzentrale geführten Personenkonten sowie Meldedateien, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten sowie den bei der Gemeinde geführten Grundsteuerakten zulässig:
Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümern, Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.
Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.