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Satzung der Gemeinde Bredenbek über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgungsanlage

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 14.12.2023 | i.d.F.v.: 15.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 19.12.2023


Aufgrund der §§ 4 Abs. 1, 17 und 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, S. 57), den §§ 1 Abs. 2, 2 Absätze 1 und 2, 4, 6 Absätze 1 bis 7, 8, 9, 9a und 12 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. 2005, S.27) und Art. 6 Abs. 1 e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L 119 vom 04. Mai 2018 (GVOBl. 2018, S. 162), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.12.2023 die folgende 2. Änderungssatzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

Die Gemeinde Bredenbek betreibt zur Versorgung der Einwohnerinnen mit Trink- und Betriebswasser und zur Versorgung der Gesamtheit mit Wasser für öffentliche Zwecke eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung. Zur Erfüllung dieses Zweckes werden die erforderlichen Wasserversorgungsanlagen hergestellt, unterhalten und betrieben.

§ 2 Kostenerstattungen für Hausanschlüsse

(1)

Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Änderung, Erweiterung und Beseitigung von Hausanschlüssen (§ 11 Absatz 1 der Wasserversorgungssatzung) einen Kostenersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen Nettoherstellungskosten; zu den Nettoherstellungskosten gehören auch etwaige Netto-Ingenieursgebühren sowie eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der Nettoherstellungskosten.  

(2)

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entsteht, sobald der Hausanschluss betriebsfähig hergestellt ist.

(3)

Die Erstattungspflichtige hat alle für die Ermittlung und Festsetzung der Kostenerstattung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück zur Feststellung und Überprüfung der Bemessungsgrundlagen betreten.  

(4)

Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Weideanschlüsse und Bauwasseranschlüsse sowie für den Anschluss von Wassergenossenschaften und –gemeinschaften an das öffentliche Wasserversorgungsnetz der Gemeinde.

(5)

Abweichend von Absatz 1 beträgt der zu leistende Kostenersatz pauschal 2.500,-- Euro zzgl. 15,-- Euro je lfd. Meter bei Mehrlängen über 10 Metern in den Fällen, in denen der schriftliche Antrag auf Herstellung des Hausanschlusses vor Inkrafttreten dieser Satzung bei der Gemeinde gestellt und der Hausanschluss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung hergestellt wurde.

§ 3 Kostenerstattungspflichtige

(1)

Kostenerstattungspflichtige ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides Eigentümerin des Grundstückes oder zur Nutzung an dem Grundstück dinglich Berechtigte ist.

(2)

Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümerinnen nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.  

§ 4 Vorauszahlungen

Auf den Erstattungsanspruch kann eine angemessene Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist. § 3 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Geltendmachung des endgültigen Erstattungsanspruchs gegenüber der Schuldnerin des endgültigen Erstattungsanspruchs zu verrechnen.

§ 5 Heranziehung und Fälligkeit der Kostenerstattung

Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, im Falle der Festsetzung einer Vorauszahlung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe.

§ 6 Benutzungsgebühren

(1)

Die Gemeinde Bredenbek erhebt zur Deckung des Aufwandes für die laufende Verwaltung und Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren nach den Regelungen dieser Satzung.

(2)

Die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)

Die Benutzungsgebühren werden in Form von Grundgebühren und Zusatzgebühren erhoben. Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Wasserzähler berechnet, die Zusatzgebühr wird nach der Wassermenge bemessen, die der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen wird.  

(2)

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einem

Nenndurchfluss bis qn 2,5   2,60 je Monat
  bis qn 6   6,20 je Monat
  bis qn 10 10,40 je Monat
  bis qn 15 15,60 je Monat
  bis qn 20 20,80 je Monat
  bis qn 40 26,00 je Monat

 

(3)

Die Zusatzgebühr wird nach der Menge des von der Wasserversorgungsanlage abgenommenen Frischwassers berechnet. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Frischwasser. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben der Gebührenpflichtigen geschätzt.

(4)

Die Zusatzgebühr beträgt je Kubikmeter 1,44 Euro.

(5)

Für die Montage eines Bauwasseranschlusses wird Kostenersatz in tatsächlicher Höhe verlangt, zuzüglich einer Pauschale für die Abgabe von Bauwasser. Sie beträgt für Ein- und Zweifamilienhäuser 20 Kubikmeter multipliziert mit dem Zusatzgebührensatz aus Absatz 3 und für jedes Mehrfamilienhaus oder sonstige Bauvorhaben 30 Kubikmeter multipliziert mit dem Zusatzgebührensatz aus Absatz 3.

(6)

Wurde ein Standrohr mit Wasserzähler zur Verfügung gestellt, so ist der Verbrauch gemäß Abs. 2 abzurechnen. Des Weiteren ist für das Standrohr ein Pfand in Höhe von 100,00 Euro bei der Amtskasse zu hinterlegen.

(7)

Hat die Gebührenpflichtige die Kosten der Überprüfung der Wasserzähler gem. § 20 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung zu tragen, werden hierfür die tatsächlich entstandenen Nettokosten zzgl. 5 % Verwaltungskosten erhoben.

(8)

Für die Reparatur von Frostschäden am Wasserzähler ist der Gemeinde Bredenbek die Höhe der tatsächlich entstandenen Nettokosten zu erstatten.

§ 8 Beiträge

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erhebt die Gemeinde Beiträge auf Grundlage einer gesondert zu beschließenden  Beitragssatzung.

§ 9 Mehrwertsteuer

Bei den nach §§ 2 und 6 zu erhebenden Kostenerstattungen und Gebühren handelt es sich jeweils um Nettobeträge; etwaige gesetzliche Umsatzsteuern sind zusätzlich zu erheben.

§ 10 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses.

(2)

Die Gebührenpflicht endet, sobald der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage entfällt und der Gemeinde hiervon schriftlich Mitteilung gemacht worden ist.

§ 11 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist, wer Eigentümerin des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümerin ist. Ist das Grundstück mit dem Erbbaurecht belastet, so ist die Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümerinnen einer Eigentümergesellschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümerinnen oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte haften gesamtschuldnerisch.  

(2)

Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die neue Eigentümerin bezüglich der Zusatzgebühr ab dem Übergabetag, der sich aus dem jeweiligen Kaufvertrag ergibt, gebührenpflichtig. Bezüglich der Grundgebühr ist die neue Eigentümerin ab dem Monat gebührenpflichtig, der auf den Übergabemonat folgt. Erfolgt die Übergabe am 1. des Monats, so ist die neue Eigentümerin bereits ab diesem Monat bezüglich der Grundgebühren gebührenpflichtig. Die bisherige Eigentümerin haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentümerwechsel erhält.  

(3)

Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzu­stellen oder zu überprüfen.

§ 12 Heranziehung und Fälligkeit

(1)

Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2)

Die Gebühr wird nach der Menge des im Kalenderjahr abgenommenen Frischwasser berechnet. Bestand für einen Anschluss noch keine Gebührenpflicht (erstmalige Gebührenveranlagung), wird die zu erwartende Frischwassermenge für die Festsetzung der Abschlagszahlungen geschätzt. Bei Beendigung der Gebührenpflicht für einen Anschluss oder bei einem Wechsel der Gebührenpflichtigen wird die abgenommene Frischwassermenge  unverzüglich ermittelt und abgerechnet. ​​​​​​​

(3)

Die Gemeinde ist berechtigt, von den Gebührenpflichtigen vierteljährliche Abschlagszahlungen zu erheben, die am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig sind. ​​​​​​​

(4)

Bei der Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nachzahlungen aus der endgültigen Abrechnung für das Kalenderjahr sind zum nächsten Fälligkeitstermin nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten; Überzahlungen werden mit den nächsten fällig werdenden Abschlagszahlungen verrechnet. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeiträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen.

§ 13 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die den Gemeinden aufgrund ihrer vorgenommenen Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 - 28 BauGB und § 3 WoBauErIG sowie vom Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes bekannt geworden sind, durch die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Landesdatenschutzgesetzes zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind.  

(2)

Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter verarbeiten. ​​​​​

(3)

Im Übrigen ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Festsetzung der Gebühr nach dieser Satzung erforderlichen Wasserverbrauchsdaten von beauftragten Zählerablesern übermitteln zu lassen. ​​​​​​​

(4)

Die Gemeinde Bredenbek ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von den nach Abs. 1 - 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satz erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 11 Abs. 3 dieser Satzung die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.

§ 15 Gleichstellungsklausel

In allen Fällen, in denen es sich bei Grundstückseigentümern, Gebührenpflichtigen o. ä. um männliche Personen handelt, gilt statt der weiblichen Form die männliche.

§ 16 Inkrafttreten

Diese 2. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.