Satzung der Gemeinde Felde über die Bildung eines Seniorenbeirates
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung der Gemeinde Felde über die Bildung eines Seniorenbeirates
erlassen am: 29.01.2015 | i.d.F.v.: 23.02.2015 | gültig ab: 25.02.2015 | Bekanntmachung am: 24.02.2015
Aufgrund des § 4 i.V. m. §§ 47d und 47e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 57) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 29.01.2015 folgende Satzung über die Bildung eines Seniorenbeirates erlassen:
§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben
1.
In der Gemeinde Felde wird ein Seniorenbeirat gebildet. Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.
2.
Die Organe der Gemeinde fördern und unterstützen den Seniorenbeirat in seinem Wirken und unterrichten ihn bei allen Angelegenheiten, die Belange von Senioren berühren. Sie beziehen ihn in die Entscheidungsfindung ein.
3.
Die Aufgabe des Seniorenbeirates ist die Beteiligung von Senioren in der Gemeinde nach §47d der geltenden GO. Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen und Anliegen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Senioren) in den verschiedenen Bereichen der Kommunalpolitik.
4.
Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere beratende Stellungnahmen, Empfehlungen für die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die Senioren betreffen.
5.
Der Seniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit, kann Sprechstunden abhalten und erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. §16a GO bleibt unberührt.
6.
Der Seniorenbeirat arbeitet mit dem Landesseniorenbeirat Schleswig–Holstein e.V. und dem Kreisseniorenbeirat zusammen.
§ 2 Teilnahme und Aufgaben
1.
Der Seniorenbeirat hat das Recht in der Gemeindevertretung und deren Ausschüssen in allen Angelegenheiten, die Senioren und Seniorinnen berühren, Anträge zu stellen.
2.
Dem Seniorenbeirat werden die Einladungen sowie die Vorlagen zu den Sitzungen rechtzeitig und vollständig zugestellt. Weitergehende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes, bleiben unberührt.
3.
Die / der Vorsitzende oder ein vorher bestimmtes Beiratsmitglied hat das Recht, an den Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse teilzunehmen, das Wort zu verlangen und Anträge zu stellen, das gilt auch für nichtöffentliche Tagesordnungspunkte.
§ 3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
1.
Der Seniorenbeirat besteht aus 5 gewählten Mitgliedern.
2.
Wahlberechtigt sind alle Einwohner und Einwohnerinnen, die am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 1 Monat mit Hauptwohnsitz in Felde gemeldet sind und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
3.
Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die/der am Wahltag das 60. Lebensjahr überschritten hat und seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Felde gemeldet und nicht nach § 6 des GKWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
4.
Nicht wählbar sind:
Mitglieder der Gemeindevertretung und bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertretung, Vorstandsmitglieder der Wohlfahrtsverbände auf Orts-, Kreis-, und Landesebene sowie Vorstandsmitglieder der Parteien und Wählergemeinschaften auf Orts-, Kreis- und Landesebene.
§ 4 Wahlzeit
1.
Die Wahlzeit des Seniorenbeirates beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Damit endet die Amtszeit des bisherigen Seniorenbeirates.
2.
Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Diese wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister einberufen.
3.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitglieds rückt ein/eine Kandidat/in von der Nachrückerliste nach.
§ 5 Wahlverfahren
1.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister soll spätestens 1 Monat vor der Wahlversammlung öffentlich zur Kandidatur aufrufen.
2.
Die Wahlberechtigten werden zugleich durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister Wahlvorschläge einzureichen.
3.
Gewählt wird in einer Versammlung, zu der die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger durch die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister eingeladen werden.
4.
Die Wahlversammlung wird von der Bürgermeisterin /dem Bürgermeister geleitet. Eine Schriftführerin/ein Schriftführer und zwei Stimmenzählerinnen/ Stimmenzähler werden aus den anwesenden Wahlberechtigten gewählt. Es muss eine Wahlniederschrift gefertigt werden.
5.
Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf der Wahlversammlung Gelegenheit zu einer persönlichen Vorstellung. Die Wahl erfolgt ohne Aussprache in geheimer Listenwahl.
6.
Jede /jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind, von denen jeweils einer Bewerberin oder einem Bewerber nur eine Stimme gegeben werden kann.
7.
Die Stimmenzählung ist öffentlich.
8.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des Seniorenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten eine Nachrückerliste. Nach Beendigung der Auszählung stellt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter das Wahlergebnis fest.
§ 6 Innere Angelegenheiten
1.
Der Seniorenbeirat wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte:
- eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
- eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter
- eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und bei Bedarf
- eine Kassenwartin oder einen Kassenwart.
2.
Die/der Vorsitzende führt die Geschäfte und vertritt den Seniorenbeirat nach außen.
3.
Gewählte Amtsinhaber gemäß § 6 Abs.1 können aus besonderen Gründen mit einer 2/3-Mehrheit der Beiratsmitglieder aus ihrem Amt abgewählt werden.
4.
Der Seniorenbeirat kann sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Einberufung des Seniorenbeirates
1.
Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind grundsätzlich öffentlich.
2.
Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf zusammen oder auf Antrag von mindestens 3 Beiratsmitgliedern, jedoch mindestens 4 mal im Jahr.
§ 8 Finanzbedarf
1.
Die Gemeinde stellt dem Seniorenbeirat Räume kostenlos für Sitzungen/Veranstaltungen sowie ausreichende Mittel für die Geschäftsbedürfnisse und Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.
2.
Die oder der Vorsitzende sowie die Beiratsmitglieder erhalten nach Maßgabe der jeweiligen gültigen Entschädigungssatzung der Gemeinde Felde eine Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgeld.