Satzung der Gemeinde Felde über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des gemeindlichen Bauhofs (Gebührensatzung Bauhof)
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung der Gemeinde Felde über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des gemeindlichen Bauhofs (Gebührensatzung Bauhof)
erlassen am: 19.12.2019 | i.d.F.v.: 20.12.2019 | gültig ab: 01.01.2020 | gültig am: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 23.12.2019
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 57) und §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Felde vom 19.12.2019 folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Felde über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des gemeindlichen Bauhofs (Gebührensatzung Bauhof) vom 24.02.2009 erlassen:
§ 1 Inanspruchnahme des gemeindlichen Bauhofes
(1)
Die Gemeinde Felde betreibt einen Bauhof zur Pflege der gemeindlichen Liegenschaften. Darüber hinaus kann der Bauhof zu folgenden Zwecken auch von den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Felde sowie den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken innerhalb der Gemeinde Felde in Anspruch genommen werden:
- Anlieferung von Gartenabfällen beim Bauhof
- Durchführung von Schreddergut auf dem Bauhof
- Durchführung von Schredderarbeiten vor Ort
(2)
Als Gartenabfälle im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 gelten Strauch- und Baumschnitte geringer Dicke (max. 3 cm Astdicke), Rasenschnitt, Laub, Unkräuter und sonstige Pflanzenrückschnitte; Baumstuppen und Wurzelteile dürfen nicht angeliefert werden. Strauch- und Baumschnitte mit einer Astdicke von mehr als 3 cm gelten als Schreddergut.
(3)
Für die Inanspruchnahme des gemeindlichen Bauhofes nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 wird eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(4)
Die Anlieferung von Gartenabfällen nach Absatz 1 Nummer 1 ist auf maximal zwei Anlieferungen pro Grundstück und Öffnungstag des Bauhofes beschränkt, sofern die einzelne Lieferung das Mengenmaß von 1 m³ überschreitet.
(5)
Personen, die gegen Regelungen dieser Satzung verstoßen, können von der weiteren Anlieferung von Gartenabfällen ausgeschlossen werden.
§ 2 Höhe der Gebühren
(1)
Die Gebühr für Dienstleistungen des Bauhofes nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 beträgt
- für Kleinmengen bis zu 0,5 m³ (z.B. Schubkarre, Kleinstanhänger) 60,- Euro pro Grundstück im Kalenderjahr,
- für Mengen bis zu 1 m³ (z.B. PKW-Kofferraum, PKW-Anhänger) 90,- Euro pro Grundstück im Kalenderjahr und
- für Mengen bis zu 3 m³ (z.B. große PKW-Anhänger) 180,- Euro pro Grundstück;
eine anteilige Berechnung der Gebühren nach a) bis c) auf Teile eines Kalenderjahres erfolgt nicht.
(2)
Für die Inanspruchnahme nach § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 wird eine Gebühr in Höhe von 56,- Euro je Schredderstunde erhoben. Für An- und Abfahrtszeiten in Zusammenhang mit der Durchführung von Arbeiten vor Ort gilt der Verrechnungssatz aus Satz 1 entsprechend.
§ 3 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Felde sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken innerhalb der Gemeinde Felde, die die Dienstleistungen des Bauhofs nach § 1 in Anspruch nehmen wollen oder tatsächlich in Anspruch genommen haben.
§ 4 Gebührenerhebung und -fälligkeit
(1)
Die Gebührenerhebung erfolgt durch Gebührenbescheid durch das Amt Achterwehr. Zu diesem Zweck wird vom Bauhof für jede Inanspruchnahme nach § 1 ein entsprechender Arbeitsnachweis erstellt, in dem das Datum, die Dienstleistung sowie in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 die Dauer der Leistungserbringung festgehalten wird; dieser Arbeitsnachweis ist von der bzw. dem jeweiligen Gebührenpflichtigen gegenzuzeichnen.
(2)
Die Gebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach der Inanspruchnahme der Dienstleitung, im Falle des § 1 Absatz 1 Nummer 1 nach der ersten Inanspruchnahme, fällig.
(3)
Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 sind die Gebühren im Voraus direkt in der Amtskasse zu entrichten. Hierüber wird ein gesondertes Verzeichnis geführt, in dem die Fälle verzeichnet sind, in denen die Gebühren für das jeweils laufende Kalenderjahr bzw. etwaige Folgejahre entrichtet wurden.
§ 5 Erhebung personenbezogener Daten
(1)
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr als gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde zulässig. Die Gemeinde bzw. das Amt dürfen sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Die Gemeinde bzw. das Amt sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.