Satzung der Gemeinde Westensee über die Durchführung eines Wochenmarktes und die Erhebung von Marktstandsgebühren
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung der Gemeinde Westensee über die Durchführung eines Wochenmarktes und die Erhebung von Marktstandsgebühren
erlassen am: 12.03.2020 | i.d.F.v.: 22.06.2020 | gültig ab: 25.06.2020 | Bekanntmachung am: 24.06.2020
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H., Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz v. 04.01.2018, GVOBl. S. 6, und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H., Seite 564) zuletzt geändert durch Art. 6 Ges. v. 13.11.2019, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 12.03.2020 folgende Satzung der Gemeinde Westensee über die Durchführung eines Wochenmarktes und die Erhebung von Marktstandsgebühren erlassen:
§ 1
(1)
Die Gemeinde Westensee veranstaltet zur Sicherstellung einer Grundversorgung der Einwohnerinnen und Einwohner mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs einen wöchentlichen Markt.
(2)
Der Markt findet jeweils Dienstags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr statt.
(3)
Die Lage des Marktplatzes wird von der Gemeinde bestimmt. Die einzelnen Verkaufsplätze werden den Verkäufern vor Ort von der Gemeinde zugewiesen.
§ 2
(1)
Für das Aufstellen eines Standes auf dem Markt wird eine Gebühr in Höhe von pauschal 5,00 Euro pro Markttag und Stand erhoben.
(2)
Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet, die einen Stand im Bereich der Marktfläche errichtet. Wird ein Stand von mehreren Personen betrieben, haften diese als Gesamtschuldner.
(3)
Die Gebühr wird vierteljährlich abgerechnet und mit gesondertem schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Sie ist dann innerhalb von 1 Woche nach Eingang der Zahlungsaufforderung auf dem genannten Zahlungsweg zu entrichten.
§ 3
(1)
Die Teilnehmer des Marktes werden von der Gemeinde nach sachgerechten Erwägungen und unter Berücksichtigung der Platzverhältnisse ausgewählt.
(2)
Die Stellplätze werden grundsätzlich für die Dauer von 6 Monaten vergeben. Wird ein Stellplatz vor Ablauf dieser 6 Monate frei, wird über die Vergabe umgehend entschieden.
(3)
Die Laufzeit verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere sechs Monate, wenn die Gemeinde nicht zwei Wochen vor Ablauf kündigt.