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Satzung des Amtes Achterwehr über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgungsanlage

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 19.12.2023 | i.d.F.v.: 19.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 20.12.2023


Aufgrund § 5 Abs. 1 Nr.2 und § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung (i.d.F.) der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 113) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 58) in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 18 und 19 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122) in der jeweils geltenden Fassung, der § 1 Abs. 2, §§ 2, 4, 5, 6, 8, 9, 9a und 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) in der jeweils geltenden Fassung und § 28 der Wasserversorgungssatzung des Amtes Achterwehr vom 31.05.1989, zuletzt geändert durch die 5. Nachtragssatzung vom 20.11.2023 in der jeweils geltenden Fassung wird zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgungsanlage des Amtes Achterwehr vom 17.12.2014 nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 19.12.2023 folgende 6. Änderungssatzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1)

Das Amt betreibt die zentrale Wasserversorgung nach Maßgabe der Wasserversorgungssatzung des Amtes vom 31.05.1989  in den Gemeinden

  • Gemeinde Achterwehr 
  • Gemeinde Felde 
  • Gemeinde Krummwisch, Ortsteile Groß Nordsee, Frauendamm und Jägerslust 
  • Gemeinde Quarnbek, Ortsteile Flemhude und Holzkoppel  

(2)

Das Amt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse mit Trink- und Brauchwasser. Daneben erhebt das Amt nach Maßgabe dieser Satzung Kostenerstattung für den Teil des Hausanschlusses, der sich auf privatem Grundstück befindet. Dies gilt auch, wenn es sich um den ersten Anschluss handelt. 

(3)

Trinkwassergrundstücksanschlüsse im Sinne dieser Satzung sind die Leitungen des Hausanschlusses von der Versorgungsleitung des Amtes bis zur Grundstücksgrenze. Der Teil des Trinkwasserwasserhausanschlusses, der sich auf privatem Grundstück befindet, beginnt an der Grundstücksgrenze und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler. 

(4)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke aufgeführt ist.

(5)

Zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen erhebt das Amt Benutzungsgebühren nach § 8 ff. dieser Satzung.

(6)

Die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie der Erneuerung der zentralen Wasserversorgungsanlage wird vom Amt ggf. in einer gesonderten Satzung geregelt.

Teil I Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse und Hausanschlüsse

§ 2 Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse

(1)

Das Amt Achterwehr erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der Grundstücksanschlussleitung (vgl. § 1 Abs. 2 und 3) einen Kostenersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen Nettoherstellungskosten.

(2)

Zu dem Aufwand, der durch Kostenersatz geregelt ist, gehört die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen von der Hauptleitung bis einschließlich der Wasseruhr der Anschlussnehmerin bzw. des Anschlussnehmers.

(3)

Die oder der Erstattungspflichtige hat alle für die Ermittlung und Festsetzung der Kostenerstattung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte des Amtes das Grundstück zur Feststellung und Überprüfung der Bemessungsgrundlagen betreten.

(4)

Die Absätze 1 bis 3 gelten auch entsprechend für zusätzliche oder nachträgliche Grundstücksanschlüsse sowie Bauwasseranschlüsse.

§ 3 Kostenerstattungsanspruch

(1)

Die Kosten der Änderung, Erweiterung und Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen sind dem Amt von den Anschlussnehmern in Höhe der tatsächlich entstandenen Nettoherstellungskosten und der Netto-Ingenieurgebühren zu erstatten.

(2)

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entsteht, sobald der Grundstückanschluss (vgl. § 1 Abs. 2 und 3) betriebsfähig hergestellt ist.

(3)

Für Weideanschlüsse sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

(4)

Für die Herstellung eines Bauwasseranschlusses wird ebenfalls Kostenersatz in tatsächlicher Höhe verlangt, zuzüglich einer Pauschale für die Abgabe von Bauwasser. Sie beträgt für Ein- und Zweifamilienhäuser 20 Kubikmeter und für jedes Mehrfamilienhaus oder sonstige Bauvorhaben 30 Kubikmeter.

§ 4 Kostenerstattungspflichtiger

(1)

Kostenerstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung an dem Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist.

(2)

Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/-innen nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.

§ 5 Vorauszahlung

Auf den Erstattungsanspruch kann eine angemessene Vorauszahlung gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist. § 4 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Geltendmachung des endgültigen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Schuldner des endgültigen Erstattungsanspruchs zu verrechnen.

§ 6 Fälligkeit

Der Erstattungsbetrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, im Falle der Festsetzung einer Vorauszahlung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe.

§ 7 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten

Die Erstattungspflichtigen haben dem Amt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung des Erstattungsanspruchs nach dieser Satzung erforderlich ist. Mitarbeitern und Beauftragten des Amtes ist der Zutritt zum Grundstück zu gewähren, um Bemessungsgrundlagen für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

Teil II Benutzungsgebühren

§ 8 Benutzungsgebühren

(1)

Das Amt Achterwehr erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren nach den Regelungen dieser Satzung.

(2)

Die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 9 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)

Die Benutzungsgebühren werden in Form von Grundgebühren und Zusatzgebühren erhoben. Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Wasserzähler berechnet. Die Zusatzgebühr wird nach der Wassermenge bemessen, die der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen wird.

(2)

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss 

  • bis qn 2,5   -       2,60 € je Monat 
  • bis qn 6      -       6,20 € je Monat 
  • bis qn 10    -     10,40 € je Monat 
  • bis qn 15    -     15,60 € je Monat 
  • bis qn 20    -     20,80 € je Monat 
  • über qn 20 -     26,00 € je Monat 

(3)

Die Zusatzgebühr wird nach der Menge des von der Wasserversorgungsanlage abgenommenen Frischwassers berechnet. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Wasser. Die Zusatzgebühr beträgt je Kubikmeter 2,23 Euro. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge vom Amt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des bzw. der Gebührenpflichtigen geschätzt.

(4)

Wurde für die zeitlich befristete Entnahme von Frischwasser ein Standrohr mit Wasserzähler zur Verfügung gestellt, so ist der Verbrauch gemäß Absatz 3 abzurechnen. Des Weiteren ist für das Standrohr vor Abholung beim Amt ein Pfand in Höhe von 1.000,00 Euro bei der Amtskasse zu hinterlegen; der Pfandbetrag ist grundsätzlich per Überweisung auf ein Konto der Amtskasse zu entrichten.

(5)

Hat die oder der Gebührenpflichtige die Kosten der Überprüfung des Wasserzählers gemäß § 22 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung zu tragen, werden hierfür die tatsächlich entstandenen Nettokosten zuzüglich 5 % Verwaltungskostenpauschale erhoben.

(6)

Für die Reparatur von Frostschäden am Wasserzähler ist dem Amt Achterwehr die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 10 Mehrwertsteuer

Die in dieser Satzung festgesetzten Gebühren und Kosten sind Nettobeträge, etwaige Mehrwertsteueranteile werden zusätzlich erhoben.

§ 11 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist.

(2)

Die Gebührenpflicht endet, sobald der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage entfällt und dem Amt hiervon schriftlich Mitteilung gemacht worden ist.

§ 12 Erhebungszeitraum

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

§ 13 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohn- oder Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümerin bzw. der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbrauchrecht belastet, ist die Erbbauberechtigte oder der Erbbauberechtigte anstelle der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer/-innen einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer/-innen oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind  Gesamtschuldner.

(2)

Im Falle eines Eigentumswechsels ist die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer, bezüglich der Zusatzgebühr, ab dem Übergabetag, der sich aus dem jeweiligen Kaufvertrag ergibt, gebührenpflichtig. Bezüglich der Grundgebühr ist die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer ab dem Monat gebührenpflichtig, der auf den Übergabemonat folgt. Erfolgt die Übergabe am 01. des Monats, so ist die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer bereits ab diesem Monat, bezüglich der Grundgebühren, gebührenpflichtig. Die oder der bisherige Eigentümer/-in und die oder neue Eigentümer/-in haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem das Amt Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel der Gebührenpflicht versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Amt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

(3)

Die Gebührenschuld aus den Benutzungsgebühren ruht als öffentliche Last auf dem jeweiligen Grundstück.

§ 14 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich sind. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse ist dem Amt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen), so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich dem Amt anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte des Amtes dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um die Bemessungsgrundlagen  für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen, die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

§ 15 Heranziehung und Fälligkeit

(1)

Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2)

Die Gebühr wird nach der Menge des im Kalenderjahr abgenommenen Frischwassers berechnet. Bestand für einen Anschluss noch keine Gebührenpflicht (erstmalige Gebührenveranlagung) wird die zu erwartende Frischwassermenge für die Festsetzung der Abschlagszahlungen geschätzt. Bei Beendigung der Gebührenpflicht für einen Anschluss oder bei einem Wechsel der oder des Gebührenpflichtigen wird die abgenommene Frischwassermenge unverzüglich ermittelt und abgerechnet.

(3)

Das Amt ist berechtigt, von den Gebührenpflichtigen vierteljährliche Abschlagszahlungen zu erheben, die am 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig sind. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht bekannt gegeben worden ist. Fällt der Fälligkeitstermin auf ein Wochenende oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich dieser auf den nächsten Bankarbeitstag.

(4)

Bei der Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nachzahlungen aus der endgültigen Abrechnung für das Kalenderjahr sind zum nächsten Fälligkeitstermin nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten; Überzahlungen können mit den nächsten fällig werdenden Abschlagszahlungen verrechnet werden. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen.

§ 16 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Anschlussberechtigten und –verpflichteten nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die den Gemeinden aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24-28 BauGB und § 3 WoBauErlG sowie vom Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes bekannt geworden sind, durch das Amt gemäß § 13 Landesdatenschutzgesetz zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Hausnummernvergabe erhoben und gespeichert worden sind oder den Gemeinden zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind. Das Amt Achterwehr darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und weiterverwenden.

(2)

Das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Anschlussberechtigten und –verpflichteten und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Anschlussberechtigten und –verpflichteten mit dem für die Aufgabe nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten und –verpflichteten  nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Daten der Abgabenpflichtigen nach dieser Satzung.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 3 und § 14 dieser Satzung die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte des Amtes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese 6. Änderungssatzung tritt im Übrigen zum 01.01.2024 in Kraft.