Satzung des Amtes Achterwehr über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung des Amtes Achterwehr über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
erlassen am: 19.12.2023 | i.d.F.v.: 20.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 20.12.2023
Aufgrund § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung (i.d.F.) der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBI. 2003, 112) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2023 (GVOBI. 2023, 170) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBI. 2003, 57) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.07.2023 (GVOBI. 2023, S. 308) in der jeweils geltenden Fassung und §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, 4, 5 Abs. 1-4 und Abs. 5 Satz 1 und 2, sowie 6 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBI. 2005, 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBI. 2022, S. 564) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 19.12.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
(1)
Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) des Amtes in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von der oder dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihr oder ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
(2)
Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
§ 2 Gebührenfreie Leistungen
Gebührenfrei sind:
- Mündliche Auskünfte,
- Schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
- Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
- Leistungen, die von den im Dienst oder Ruhestand befindlichen Beamten, Beschäftigten der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
- Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben sind,
- Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
- Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollten, erste Ausfertigung von Zeugnissen,
- Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger das Amt ist,
- Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
- Gebührenentscheidungen.
§ 3 Gebührenbefreiung
(1)
Von Verwaltungsgebühren sind befreit:
- die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
- Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechtes dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen;
- Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben
(2)
Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den Absatz 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.
(3)
Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 4 Höhe der Gebühren
(1)
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für die Berechnung der Gebühr werden Centbeträge auf volle Euro
abgerundet.
(2)
Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen, und des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.
§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und Widersprüchen
(1)
Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
(2)
Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
- ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;
- ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
- eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
Im Falle der Ziff. 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.
(3)
In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 1,-- € errechnet.
(4)
Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.
§ 6 Gebührenpflichtige(r)
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist diejenige oder derjenige verpflichtet, die oder der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit
(1)
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2)
Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
(3)
Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.
(4)
Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.
(5)
Die Gebührenpflichtige oder der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 8 Datenverarbeitung
Die Amtsverwaltung Amt Achterwehr ist aufgrund der §§ 3 Abs. 1,4 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten des Landes Schl.-Holst, vom 02.05.2018 (GVOBI. 2018, S. 162) in der jeweils geltenden Fassung befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.