Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen
erlassen am: 16.12.2008 | i.d.F.v.: 17.12.2008 | gültig ab: 13.01.2009 | Bekanntmachung am: 05.01.2009
Aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vorn 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H., S. 112) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H., S. 57), § 13 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vorn 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H., S. 27) und § 30 der Gemeindehaushaltsverordnung-Kameral vom 02. Mai 2007 (GVOBI. Schl.-H., S. 254) sowie § 31 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vorn 15.08.2007 (GVOBI. Schl.-H., S. 382), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 16. Dezember 2008 die folgende Satzung erlassen.
§ 1 Stundung
(1)
Die Stundung ist die Hinausschiebung der Fälligkeit eines Anspruches. Ansprüche können auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin bzw. den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2)
Bei Gewährung einer Stundung sind eine Stundungsfrist sowie der Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs festzulegen.
(3)
Eine erhebliche Härte für die Schuldnerin bzw. den Schuldner ist dann anzunehmen, wenn sie bzw. er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
(4)
Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlung (Raten) gewährt, so ist festzulegen, dass die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig wird, wenn die Frist für die Zahlung von zwei Raten nicht eingehalten ist.
(5)
Der Fälligkeitstermin soll möglichst nicht über das laufende Haushaltsjahr hinausgeschoben werden.
(6)
Für gestundete Beträge sind - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - Stundungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat auf den auf volle 50,- € abgerundeten Betrag zu erheben. Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn sonst die Zahlungsschwierigkeiten verschärft würden. Von der Erhebung der Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde. Zinsen werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10,- € betragen.
(7)
Über die Stundung von Ansprüchen ist die Amtskasse unverzüglich zu unterrichten.
(8)
Die Entscheidung über die Stundung von Ansprüchen trifft bei Ansprüchen bis 30.000,- € und einer Stundungsdauer von bis zu 48 Monaten die Amtsdirektorin bzw. der Amtsdirektor. Sie bzw. er ist berechtigt, diese Entscheidungsbefugnis auf einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Amtsverwaltung zu delegieren.
§ 2 Niederschlagung
(1)
Die Niederschlagung ist die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruches ohne Verzicht auf den Anspruch selbst.
(2)
Ansprüche können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Die Niederschlagung bedarf keines Antrages der Schuldnerin bzw. des Schuldners. Eine Mitteilung an die Schuldnerin bzw. den Schuldner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine entsprechende Nachricht gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen. Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.
(3)
Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. Von der sachbearbeitenden Dienststelle ist sicherzustellen, dass der niedergeschlagene Anspruch nicht verjährt.
(4)
Über die Niederschlagung entscheidet bei Ansprüchen bis 10.000,- € die Amtsdirektorin bzw. der Amtsdirektor. Sie bzw. er ist berechtigt, diese Entscheidungsbefugnis auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu delegieren.
(5)
Niedergeschlagene Ansprüche sind in Abgang zu stellen, anhand einer von der sachbearbeitenden Dienststelle zu führenden Liste laufend zu überwachen und bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin bzw. des Schuldners erneut in Zugang zu bringen. Die in den Dienststellen zu führenden Listen enthalten folgende Angaben:
- Name und Wohnung der Schuldnerin bzw. des Schuldners
- Höhe des Anspruchs
- Grundlage des Anspruchs
- Zeitpunkt der Fälligkeit
- Zeitpunkt der Niederschlagung und Verjährung
§ 3 Erlass
(1)
Der Erlass ist der endgültige Verzicht auf den Anspruch.
(2)
Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn fest steht, dass
- ein Anspruch dauernd nicht einziehbar ist,
- die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin bzw. den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für Rückzahlungen oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die Schuldnerin bzw. der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Verfolgung des Anspruches zu einer Existenzgefährdung führen würde.
- die Kosten der Einziehung in keinem Verhältnis zu der Forderung stehen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist.
(3)
Durch den Erlass erlischt der Anspruch aufgrund einseitiger Entscheidung des Amtes.
(4)
Über den Erlass von Ansprüchen entscheidet:
- die Kassenleiterin bzw. der Kassenleiter bis zur Höhe von 50,- € bei Ansprüchen aus Mahngebühren, Nebenforderungen und Vollstreckungskosten
- die Amtsdirektorin bzw. der Amtsdirektor bis zu 5.000,- €
§ 4 Ansprüche aus Vergleichen
Die in den vorstehenden Bestimmungen erteilten Ermächtigungen gelten auch für die Verfügung über privatrechtliche Ansprüche des Amtes im Wege eines Vergleichs.
§ 5 Entscheidungszuständigkeit
Soweit in dieser Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, ist der Amtsausschuss für die Entscheidung zuständig.
§ 6 Geltungsbereich
(1)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von öffentlichen Abgaben. Hierfür gelten die bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen. Sie sind jedoch anzuwenden, soweit für sie keine besonderen Vorschriften bestehen.
(2)
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von öffentlichen Abgaben gelten die Wertgrenzen und Zuständigkeiten, wie sie in dieser Satzung festgelegt sind, jedoch entsprechend.
§ 7 Erhebung von Kleinbeträgen
(1)
Kommunale Abgaben werden nicht festgesetzt, erhoben, nachgefordert oder erstattet, wenn der durch Einzelbescheid festzusetzende Betrag 5,- € nicht übersteigt oder die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn durch Rechtsvorschrift geringere Abgabenbeträge vorgeschrieben sind (z. B. Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren für kommunale Einrichtungen).
(2)
Bei Nachforderung von mehreren (Rest-)Beträgen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn die Summe der von demselben Abgabepflichligen zu leistenden Zahlungen den Betrag von 20,- € nicht übersteigt.
(3)
Die Festsetzung der Grundsteuer A und B unterbleibt, weil die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, wenn mit einem Festsetzungsbescheid, der keine anderen Abgabenbeträge enthält, ein Betrag bis zu 5,- € festzusetzen wäre (§ 156 Abs. 2 AO).
§ 8 Anwendbarkeit dieser Satzung für die amtsangehörigen Gemeinden
(1)
Die amtsangehörigen Gemeinden können durch Beschluss der Gemeindevertretung regeln, dass diese Satzung bei der Behandlung von Ansprüchen der Gemeinde entsprechend anzuwenden ist.
(2)
Sofern in dem Anwendbarkeitsbeschluss abweichende Regelungen nicht getroffen werden, gelten die Bestimmungen über die Entscheidungszuständigkeiten (§ 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3) mit folgenden Maßgaben:
- Die Entscheidung zu § 1 Abs. 9 obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
- Die Entscheidung zu § 2 Abs. 5 obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
- Die Entscheidung zu § 3 Abs. 4 c obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
- In § 5 tritt an die Stelle des Amtsausschusses die Gemeindevertretung.