Satzung für den Jugendbeirat in der Gemeinde Melsdorf
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung für den Jugendbeirat in der Gemeinde Melsdorf
erlassen am: 21.06.2004 | i.d.F.v.: 28.06.2004 | gültig ab: 01.07.2004 | Bekanntmachung am: 30.06.2004
Aufgrund der §§ 4 und 47d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBI. S.-H. S. 58) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 21.06.2004 folgende Satzung für den Jugendbeirat in der Gemeinde Melsdorf erlassen:
§ 1 Arbeitsweise und Zielsetzung
1.
Der Jugendbeirat vertritt die Interessen Jugendlicher gegenüber der Gemeinde Melsdorf und berät die Selbstverwaltung bei Angelegenheiten, die Jugendliche betreffen.
2.
Der Jugendbeirat leitet seine im Ergebnisprotokoll festgehaltenen Beschlüsse ohne Verzögerung an die Selbstverwaltung weiter.
3.
Der Jugendbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung zum Sitzungsverlauf.
§ 2 Zusammensetzung
1.
Der Jugendbeirat setzt sich aus bis zu 7 Mitgliedern zusammen.
2.
In den Jugendbeirat können Jugendliche in einem Alter zwischen 10 und 18 Jahren gewählt werden.
3.
Die Mitglieder des Jugendbeirates müssen im Gemeindegebiet Melsdorf wohnhaft sein. Überschreitet ein Mitglied während einer Legislaturperiode das 18. Lebensjahr, bleibt es bis zur nächsten Wahl Mitglied des Jugendbeirates. Wer die Anforderungen nicht mehr erfüllt, scheidet aus dem Jugendbeirat aus.
4.
Der Jugendbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/Vorsitzenden, eine/n Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in.
5.
Der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in werden mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder in getrennten Wahlgängen aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das Los. Die Kandidaten eines Wahlganges mit den zweitmeisten Stimmen sind automatisch Vertreter/Vertreterinnen des jeweiligen Amtes. Jede Person kann nur ein Amt übernehmen.
6.
Die Sitzungen des Jugendbeirates sind öffentlich.
7.
Anwesenheit bei den Sitzungen ist Pflicht.
§ 3 Wahl
1.
Die Wahl zum Jugendbeirat findet jährlich zu Beginn des Schuljahres im Rahmen einer Jugendeinwohnerversammlung statt. Die Wahl soll bis zum Beginn der Herbstferien abgeschlossen sein.
2.
Wählen darf, wer seinen Wohnsitz im Gemeindegebiet Melsdorf hat und zum Zeitpunkt der Wahl das 9. Lebensjahr vollendet und das 19. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
3.
Der Schul-, Kultur- und Sozialausschuss der Gemeinde Melsdorf unterstützt den Jugendbeirat bei organisatorischen Fragen.