Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat in der Gemeinde Achterwehr
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat in der Gemeinde Achterwehr
erlassen am: 21.05.2014 | i.d.F.v.: 30.06.2014 | gültig ab: 01.07.2014 | Bekanntmachung am: 30.06.2014
Aufgrund der §§ 4 und 47d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. S. 57) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 21.05.2014 folgende Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat in der Gemeinde Achterwehr erlassen:
§ 1 Arbeitsweise und Zielsetzung
(1)
Der Kinder- und Jugendbeirat vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen gegenüber der Gemeinde Achterwehr und berät die Selbstverwaltung bei Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen.
(2)
Der Kinder- und Jugendbeirat leitet seine im Ergebnisprotokoll festgehaltenen Beschlüsse ohne Verzögerung an die Bürgermeisterin weiter.
(3)
Der Kinder- und Jugendbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung zum Sitzungsverlauf.
§ 2 Zusammensetzung
(1)
Der Kinder- und Jugendbeirat setzt sich aus bis zu 7 Mitgliedern zusammen.
(2)
In den Kinder- und Jugendbeirat können Kinder und Jugendliche in einem Alter zwischen 10 und 18 Jahren gewählt werden.
(3)
Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates müssen im Gemeindegebiet Achterwehr wohnhaft sein. Überschreitet ein Mitglied während einer Legislaturperiode das 18. Lebensjahr, bleibt es bis zur nächsten Wahl Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates. Wer die Anforderungen nicht mehr erfüllt, scheidet aus dem Kinder- und Jugendbeirat aus.
(4)
Der Kinder- und Jugendbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/Vorsitzenden, eine/n Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in.
(5)
Der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in werden mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder in getrennten Wahlgängen aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichzeit entscheidet dann das Los. Die Kandidaten eines Wahlganges mit den zweitmeisten Stimmen sind automatisch Vertreter/Vertreterinnen des jeweiligen Amtes. Jede Person kann nur ein Amt übernehmen.
(6)
Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates sind öffentlich.
(7)
Anwesenheit bei den Sitzungen ist Pflicht.
§ 3 Wahl
(1)
Die Wahl zum Kinder- und Jugendbeirat findet jährlich zu Beginn des Schuljahres im Rahmen einer Kinder- und Jugendeinwohnerversammlung statt. Die Wahl soll bis zum Beginn der Herbstferien abgeschlossen sein.
(2)
Wählen darf, wer seinen Wohnsitz im Gemeindegebiet Achterwehr hat und zum Zeitpunkt der Wahl das 9. Lebensjahr vollendet und das 19. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
(3)
Der Sozialausschuss der Gemeinde Achterwehr unterstützt den Kinder- und Jugendbeirat bei organisatorischen Fragen.