Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Satzung für die kommunale Volkshochschule der Gemeinde Felde

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 24.09.2015 | i.d.F.v.: 24.09.2015 | gültig ab: 01.09.2015 | Bekanntmachung am: 28.09.2015


Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1, Ziff. 2 und 13 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2014 (GVOBl. Schl.-H. 2014 S. 473), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 24.09.2015 folgende Satzung für die kommunale Volkshochschule Felde erlassen:

§ 1 Rechtsstellung

Die Gemeinde Felde betreibt eine kommunale Volkshochschule Felde (VHS Felde) als öffentliche Einrichtung.

§ 2 Aufgabe

(1)

Die Volkshochschule dient der Bildung, Weiterbildung und der Kultur. Sie dient der Wissensvermittlung, der Förderung der sozialen, emotionalen und kulturellen Fähigkeiten, der Integration von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Bildung oder Sprache, sie fördert das lebenslange Lernen in Einzelveranstaltungen, Vorträgen und Kursen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

(2)

Die Arbeit der Volkshochschule ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Leitung

(1)

Die Leitung der Volkshochschule wird von der Gemeindevertretung berufen.

(2)

Die Leitung der Volkshochschule ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Erstellung des Kursprogramms;
  2. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages für die gemeindlichen Gremien (in Zusammenarbeit mit der Amtsverwaltung);
  3. die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter u. Referenten;
  4. die Verfügung über die im Haushaltsplan für die Volkshochschule bereitgestellten Mittel
  5. die laufenden Verwaltungsarbeiten (ggf. in Zusammenarbeit mit der Amtsverwaltung);
  6. die Aufstellung der jährlichen Statistik;
  7. die Vereinbarung der Honorare nach Maßgabe der Honorarordnung;
  8. die Genehmigung von Gebührenermäßigungen im Rahmen der Entgeltordnung;
  9. die Weiterbildung und Treffen / Austausch der Mitarbeiter / Kursleiter;
  10. die Organisation des Kursablaufs;
  11. die Raumplanung;
  12. die Öffentlichkeitsarbeit
  13. Kooperationen, Vertretung der VHS, Durchführung von Sonderveranstaltungen usw.

§ 4 Zusammenarbeit mit den Gemeindegremien

(1)

Die Volkshochschule untersteht dem Bürgermeister, dieser ist gegenüber der Leitung weisungsbefugt.

(2)

Für die Zusammenarbeit von Gemeindevertretung und Volkshochschule ist der entsprechende Ausschuss nach der Hauptsatzung der Gemeinde Felde zuständig. Er fördert die Arbeit der Volkshochschule.

(3)

Die Leitung der Volkshochschule berichtet dem Ausschuss über die geleistete Arbeit und legt ihm jährlich die Programme und Auswertungen zur Entwicklung (Statistik) vor.

§ 5 Kursleiter, Referenten

(1)

Die Kursleiter und Referenten üben ihre Tätigkeit für die Volkshochschule nebenberuflich aus. Sie werden jeweils für 1 Semester bzw. für einzelne Veranstaltungen als freie Mitarbeiter verpflichtet.

(2)

Die Kursleiter und Referenten sind in ihrer pädagogischen Arbeit für die Volkshochschule frei.

(3)

Die Kursleiter und Referenten erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung für die VHS, die von der Gemeindevertretung erlassen wird.

§ 6 Teilnahme an Angeboten der VHS

(1)

Die Anmeldung zur Teilnahme an Angeboten der VHS hat schriftlich zu erfolgen. Die Anmeldung ist verbindlich; es gelten die gesetzlichen Widerrufsrechte, näheres hierzu unter www.vhs-felde.de.

(2)

Die Leitung der Volkshochschule kann für einzelne Veranstaltungen Beschränkungen hinsichtlich der Teilnahmemöglichkeit festsetzen (z.B. hinsichtlich der Teilnehmerzahlen, Höchst- oder Mindestalter oder bestimmte Personenkreise).

(3)

Die Zulassung zu einzelnen Veranstaltungen kann in sachlich begründeten Fällen verwehrt oder an gebotene Voraussetzungen gebunden werden. Im Übrigen erfolgt die Zulassung in der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen.

(4)

Den Teilnehmern kann der regelmäßige Besuch von Veranstaltungen der Volkshochschule auf Antrag schriftlich bescheinigt werden (Teilnahmebescheinigung).

(5)

Veranstaltungen der Volkshochschule finden grundsätzlich nur bei einer Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen statt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Volkshochschulleitung anordnen, dass Veranstaltungen auch bei geringeren Teilnehmerzahlen stattfinden.

(6)

Soweit ein Kursangebot überbelegt ist oder ausfallen muss, werden die angemeldeten Teilnehmer zeitnah hierüber benachrichtigt.

(7)

Die in den Lehrgebäuden geltenden Hausordnungen sind für die Hörer verbindlich.

§ 7 Teilnehmerentgelte

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule wird in der Regel ein Entgelt erhoben. Das Nähere hierzu bestimmt die Entgeltordnung, die von der Gemeindevertretung erlassen wird.

§ 8 Datenverarbeitung

Die Volkshochschule Felde, die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Kursleiter und Referenten sowie der Teilnehmer an Angeboten der Volkshochschule Verzeichnisse mit den, für die Aufgaben nach dieser Satzung, sowie der nach § 5 und § 7 hierzu erlassenen Honorar- und Entgeltordnung, erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Honorarberechtigungen und Entgeltverpflichtungen nach dieser Satzung und der Honorar- bzw. Entgeltordnung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 9 Gleichstellungsregelung

Die Regelungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Es wird die männliche Sprachform verwendet. Die weibliche Sprachform gilt somit entsprechend.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung für die kommunale Volkshochschule Felde tritt rückwirkend zum 01.09.2015 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.07.2002 außer Kraft.