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Satzung über das Anbringen von Straßennamen und Hausnummernschilder in der Gemeinde Achterwehr

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 08.09.2021 | i.d.F.v.: 17.11.2021 | gültig ab: 10.12.2021 | Bekanntmachung am: 09.12.2021


Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H., Seite 57) zuletzt geändert am 25.05.2021, GVOBl. S. 566 und des § 47 Absatz 3 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG SH) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H., Seite 631), zuletzt geändert am 22.04.2021, GVOBl. S. 430, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08.09.2021 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Straßenverzeichnis und Straßennamenschilder

(1)

Für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Achterwehr wird ein Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) geführt (§ 3 Abs. 2 StrWG). Sie sind mit dem Namen einzutragen, den sie bei Inkrafttreten dieser Satzung hatten oder der ihnen künftig durch Beschluss der Gemeindevertretung gegeben wird. Für öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 StrWG) kann auf einen Namen verzichtet werden.

(2)

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die einen Namen haben, werden durch Holzschilder mit weiß abgesetzter Schrift nach Anhang 1 dieser Satzung gekennzeichnet. Die Schilder werden durch die Gemeinde Achterwehr beschafft, angebracht und unterhalten.

(3)

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet, das Anbringen von Straßennamenschildern an ihren Gebäuden oder Einfriedungen sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher besonderer Vorrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.

(4)

Schäden, die durch die Anbringung oder Aufstellung von Straßennamenschildern entstehen, hat die Gemeinde Achterwehr auf ihre Kosten zu beseitigen.

§ 2 Hausnummernschilder

(1)

Neben dem Straßenverzeichnis (§ 1 Abs. 1) ist ein Hausnummernplan in vereinfachter Form zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke oder Grundstückteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer) festzulegen.

(2)

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder auf ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten. Sie sind von einer Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- bzw. Hausnummerierung zu unterrichten.

(3)

Die Hausnummer ist so anzubringen, dass sie von der Straße aus gut sichtbar und lesbar sind. Bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe ist sie neben dem Grundstückseingang anzubringen. Bei Hinter- oder Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammelschilder) gefordert werden.

(4)

Die Hausnummer muss in gut lesbaren, zum Untergrund kontrastreichen Ziffern ausgeführt sein.

(5)

Im Zweifel entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde über Sichtbarkeit und Lesbarkeit. Entstehende Kosten durch eine Anpassung trägt der Grundstückseigentümer.

§ 3 Ausnahmeregelung

Auf Antrag kann der Bürgermeister in begründeten Fällen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.

§ 4 Zwangsgeld und Ersatzvornahme

(1)

Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzten Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 50,00 € festgesetzt werden (§ 237 LVwG).

(2)

Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzten Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde oder durch einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 238 LVwG).

§ 5 Datenverarbeitung

(1)

Zur Durchführung dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Das Amt Achterwehr als für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)

Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt auf der Grundlage von Angaben der Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigten und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der zugeteilten Hausnummern sowie mit den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes weiterzuverarbeiten.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummerschildern vom 01.01.1994 außer Kraft.

Anlagen