Satzung über das Anbringen von Straßennamen und Hausnummernschilder in der Gemeinde Ottendorf
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung über das Anbringen von Straßennamen und Hausnummernschilder in der Gemeinde Ottendorf
erlassen am: 30.09.2021 | i.d.F.v.: 01.11.2021 | gültig ab: 03.11.2021 | Bekanntmachung am: 02.11.2021
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H., Seite 57) zuletzt geändert am 25.05.2021, GVOBl. S. 566 und des § 47 Absatz 3 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG SH) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H., Seite 631), zuletzt geändert am 22.04.2021, GVOBl. S. 430, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 30.09.2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Straßenverzeichnis und Straßennamenschilder
(1)
Für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Ottendorf wird ein Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) geführt (§ 3 Abs. 2 StrWG). Sie sind mit dem Namen einzutragen, den sie bei Inkrafttreten dieser Satzung hatten oder der ihnen künftig durch Beschluss der Gemeindevertretung gegeben wird. Für öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 StrWG) kann auf einen Namen verzichtet werden.
(2)
Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die einen Namen haben, werden durch weiße Straßennamenschilder mit schwarzer Beschriftung gekennzeichnet. Die Schilder werden von der Gemeinde Ottendorf beschafft, angebracht und unterhalten.
(3)
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet, das Anbringen von Straßennamenschildern an ihren Gebäuden oder Einfriedungen sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher besonderer Vorrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.
(4)
Schäden, die durch die Anbringung oder Aufstellung von Straßennamenschildern entstehen, hat die Gemeinde Ottendorf auf ihre Kosten zu beseitigen.
§ 2 Hausnummernschilder
(1)
Neben dem Straßenverzeichnis (§ 1 Abs. 1) ist ein Hausnummernplan in vereinfachter Form zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke oder Grundstücksteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer) festzulegen.
(2)
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder auf ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten. Sie sind von einer Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- bzw. Hausnummerierung zu unterrichten.
(3)
Die Hausnummernschilder sind rechts neben dem Hauseingang in einer Höhe von 1,50 m bis 2,40 m – gemessen ab Unterkante Hauseingangstür - anzubringen
Sie müssen von der Straße aus gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe an der Straße neben dem Grundstückseingang anzubringen. Bei Hinter- oder Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammelschilder) gefordert werden.
(4)
Für die Hausnummerierung sind gut erkennbare Ziffern, zum Beispiel blaue Emailleschilder mit weißer Beschriftung oder vergleichbare Schilder anderer Art zu verwenden.
§ 3 Ausnahmeregelung
Auf Antrag kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister in begründeten Fällen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.
§ 4 Zwangsgeld und Ersatzvornahme
(1)
Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzten Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 50,00 € festgesetzt werden (§ 237 LVwG).
(2)
Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzten Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde oder durch einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 238 LVwG).
§ 5 Datenverarbeitung
(1)
Zur Durchführung dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Das Amt Achterwehr als für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt auf der Grundlage von Angaben der Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigten und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der zugeteilten Hausnummern sowie mit den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes weiterzuverarbeiten.