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Satzung über das Anbringen von Straßennamen und Hausnummernschilder in der Gemeinde Felde

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 17.09.2020 | i.d.F.v.: 02.10.2020 | gültig ab: 08.10.2020 | Bekanntmachung am: 07.10.2020


Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H., Seite 57) zuletzt geändert am 04.01.2018, GVOBl. S. 6 und des § 47 Absatz 3 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG SH) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H., Seite 631), zuletzt geändert am 16.01.2019, GVOBl. S. 30 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 17.09.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Straßenverzeichnis und Straßennamenschilder

(1)

Für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Felde wird ein Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) geführt (§ 3 Abs. 2 StrWG). Sie sind mit dem Namen einzutragen, den sie bei Inkrafttreten dieser Satzung hatten oder der ihnen künftig durch Beschluss der Gemeindevertretung gegeben wird. Für öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 StrWG) kann auf einen Namen verzichtet werden.

(2)

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die einen Namen haben, werden durch weiße Namenschilder mit schwarzer Beschriftung gekennzeichnet. Die Schilder werden von der Gemeinde Felde beschafft, angebracht und unterhalten.

(3)

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet, das Anbringen von Straßennamenschildern an ihren Gebäuden oder Einfriedungen sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher besonderer Vorrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.

(4)

Schäden, die durch die Anbringung oder Aufstellung von Straßennamenschildern entstehen, hat die Gemeinde Felde auf ihre Kosten zu beseitigen.

§ 2 Hausnummernschilder

(1)

Neben dem Straßenverzeichnis (§ 1 Abs. 1) ist ein Hausnummernplan in vereinfachter Form zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke oder Grundstückteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer) festzulegen.

(2)

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder auf ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten. Sie sind von einer Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- bzw. Hausnummerierung zu unterrichten.

(3)

Die Hausnummernschilder sind rechts neben dem Hauseingang in einer Höhe von 2 bis 2,40 m anzubringen. Sie müssen von der Straße her gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe an der Straße neben dem Grundstückseingang anzubringen. Bei Hinter- oder Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammel-schilder) gefordert werden.

(4)

Für die Hausnummerierung sind gut erkennbare Ziffern, zum Beispiel blaue Emailleschilder mit weißer Beschriftung oder vergleichbare Schilder anderer Art zu verwenden. Die Schilder sollten mindestens 12 cm hoch und 14 cm breit sein.

§ 3 Ausnahmeregelung

Auf Antrag kann der Bürgermeister in begründeten Fällen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.

§ 4 Zwangsgeld und Ersatzvornahme

(1)

Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzten Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 50,00 € festgesetzt werden (§ 237 LVwG).

(2)

Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzten Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde oder durch einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 238 LVwG).

§ 5 Datenverarbeitung

(1)

Zur Durchführung dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Das Amt Achterwehr als für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)

Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt auf der Grundlage von Angaben der Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigten und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der zugeteilten Hausnummern sowie mit den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes weiterzuverarbeiten.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummerschildern vom 01.01.1994 außer Kraft.