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Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser des Amtes Achterwehr

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 20.11.2023 | i.d.F.v.: 20.11.2023 | gültig ab: 22.11.2023 | Bekanntmachung am: 21.11.2023


Aufgrund § 5 Abs. 1 Nr.2 und § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung (i.d.F.) der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, 112) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2023 (GVOBl. 2023, 170) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. §§ 4,17 Abs.2 und 134 Abs.5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, 57) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.07.2023 (GVOBl. 2023, S. 308) in der jeweils geltenden Fassung, Art. 6 Abs. 1 e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88) in der jeweils geltenden Fassung und §§ 3 Abs. 1, 4 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten vom 02.05.2018 (GVOBl. 2018, 162) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 20.11.2023 folgende 5. Nachtragssatzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

Das Amt Achterwehr betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke der Gemeinden Achterwehr, Felde, Krummwisch mit den Ortsteilen Groß Nordsee, Frauendamm und Jägerslust und Quarnbek mit den Ortsteilen Flemhude und Holzkoppel mit Trink- und Betriebswasser. Grundlage sind die mit den Gemeinden Achterwehr, Felde und Quarnbek abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge. Als Grundlage für die Wasserversorgung der Ortsteile der Gemeinde Krummwisch gelten die Beschlüsse der Gemeindevertretung Krummwisch vom 28.06.1999 bzw. des Amtsausschusses vom 28.09.1999. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt das Amt Achterwehr, im folgenden 'Amt' genannt.

§ 2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer

(1)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(2)

Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Anschluß- und Benutzungsrecht

(1)

Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet nach § 1 liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen.

(2)

Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigen­tümer können nicht verlangen, daß eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(3)

Der Anschluß eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Amt erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4)

Das Anschluß- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

§ 4 Anschlußzwang

(1)

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.

(2)

Die Herstellung des Anschlusses muß innerhalb von 6 Wochen, nachdem die Grundstückseigentümer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluß an die Wasserleitung aufgefordert worden sind, beantragt werden. Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß vor der Gebrauchsabnahme des Baues ausgeführt worden sein. Der Grundstückseigentümer hat für rechtzeitige Antrag­stellung zu sorgen.

§ 5 Befreiung vom Anschlußzwang

(1)

Von der Verpflichtung zum Anschluß wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluß ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem Amt Achterwehr einzureichen.

(2)

Eine evtl. Befreiung wird nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt.

§ 6 Benutzungszwang

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechtes (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.

§ 7 Befreiung vom Benutzungszwang

(1)

Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

(2)

Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Amt Achterwehr einzureichen.

(3)

Der Grundstückseigentümer hat dem Amt vor Errichtung einer Eigengewinnungs­anlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserver­sorgungsnetz möglich sind.

(4)

Eine evtl. Befreiung vom Benutzungszwang wird nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

§ 8 Art der Versorgung

(1)

Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Amt ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Es ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fallen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist, dabei sind die Belange des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen.

(2)

Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(3)

Wenn mehrere Versorgungsleitungen vorhanden sind, bleibt es dem Amt überlassen, an welche Leitung der Abnehmer angeschlossen wird. Es soll dabei nach Möglichkeit auf die Belange des Abnehmers Rücksicht genommen werden.

§ 9 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

(1)

Das Amt ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlußleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht

  1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich sind oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
  2. soweit und solange das Amt an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet weden kann, gehindert ist.

(2)

Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebs­notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Amt hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3)

Das Amt hat die Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

  1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Amt dies nicht zu vertreten hat oder
  2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 10 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1)

Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserver­sorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das Amt aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

  1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, daß der Schaden vom Amt oder einem seiner Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
  2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Amtes oder eines seiner Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
  3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Amtes oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2)

Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das Amt ist vepflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind und seine Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3)

Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter DM 30,--.

(4)

Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasser­versorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet das Amt dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Grund­stückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis.

(5)

Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, daß dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzan­sprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Das Amt hat den Grundstückseigentümer hierauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen.

(6)

Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich dem Amt oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer das Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 11 Verjährung

(1)

Schadensersatzansprüche der in §  6 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt und von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

(2)

Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

(3)

§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 12 Grundstücksbenutzung

(1)

Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht trifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2)

Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(3)

Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Amt zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so gelten die Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung.

(4)

Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Amtes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5)

Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrs­flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 13 Hausanschluß

(1)

Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler.

(2)

Der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer unter Benutzung eines beim Amt erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Anlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:

  1. ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers (Wasserverbrauchsanlage),
  2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasser­verbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,
  3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,
  4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage,
  5. eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlußleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum und der Straßenoberfläche nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung zu übernehmen und dem Amt den entsprechenden Betrag zu erstatten,
  6. im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten

(3)

Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Amt bestimmt.

(4)

Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Amtes und stehen vorbehaltlich abweichender Regelung in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich vom Amt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein. Soweit das Amt die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Grundstückseigentümers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(5)

Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1)

Das Amt kann verlangen, daß der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

  1. das Grundstück unbebaut ist oder
  2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlußleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwer­nissen verlegt werden können oder
  3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2)

Der Grundsückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

(3)

Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

§ 15 Anlage des Grundstückseigentümers

(1)

Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Amtes, ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagen­teile einem Dritten überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2)

Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Amt oder ein durch das Amt beauftragtes Installationsunternehmen erfolgen. Das Amt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3)

Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Amtes zu veranlassen.

(4)

Es dürfen nur Materialen und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, daß diese Voraus­setzungen erfüllt sind.

Teile des Hausanschlusses, die im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Anlage des Grundstückseigentümers.

§ 16 Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1)

Das Amt oder dessen Beauftragte schließen die Anlage des Grundstückseigentümers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2)

Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Amt über das Installationsunter­nehmen zu beantragen.

§ 17 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1)

Das Amt ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2)

Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Amt berechtigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist es hierzu verpflichtet.

(3)

Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt das Amt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 18 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtungen des Grundstückseigentümers; Mitteilungspflichten

(1)

Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daß Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Amtes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2)

Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Amt mitzuteilen, soweit sich dadurch Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leitung wesentlich erhöht.

§ 19 Zutrittsrecht

(1)

Der Grundstückseigentümer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Amtes den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 14 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung, erforderlich ist.

(2)

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die für die Feststellung des Wasserverbrauchs, die Errechnung der Gebühren und Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 20 Technische Anschlußbedingungen

Das Amt ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluß und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluß bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Amtes abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluß eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

§ 21 Messung

(1)

Das Amt stellt für den Hausanschluß gegen Erstattung der Kosten einen Hauptzähler für den Gesamtverbrauch zur Verfügung. Die vom Grundstückseigen­tümer verbrauchte Wassermenge wird durch Meßeinrichtungen festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. Die Verwendung von Zwischenzählern durch die Abnehmer ist zulässig.

(2)

Das Amt hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringunsort der Meßeinrichtung. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meßeinrichtung Aufgabe des Amtes. Es hat den Grundstückseigentümer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3)

Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Meßeinrichtung, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Amt unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(4)

Die Entfernung oder Beschädigung der angelegten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenvernichtung strafrechtlich verfolgt werden.

§ 22 Nachprüfung von Meßeinrichtungen

(1)

Der Grundstückseigentümer kann jederzeit beim Amt die Nachprüfung der Meßeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen.

(2)

Die Kosten der Prüfung fallen dem Amt zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen (+/- 5%) überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer.

§ 23 Ablesung

(1)

Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten des Amtes möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Amtes vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2)

Zeigt ein Zähler überhaupt nicht an, ist die Ablesung des Gerätes durch Verschmutzung o.ä. nicht möglich oder kann ein Beauftragter des Amtes die Räume des Grundstückseigentümers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten, darf das Amt den Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.

§ 24 Verwendung des Wassers

(1)

Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigten Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiter­leitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Amtes zulässig. Diese muß erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2)

Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Das Amt kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserver­sorgung erforderlich ist.

(3)

Wird Wasser unter Umgehung oder vor Anbringung des Wasserzählers oder in einer anderen Weise entgegen den Vorschriften dieser Satzung entnommen, so kann gegen den Abnehmer, abgesehen von der Erstattung einer Strafanzeige, eine Ordnungsstrafe festgesetzt werden. Dieser Ordnungsstrafe wird der 10-fache Durchschnittsverbrauch für die Dauer der unberechtigten Entnahme zugrunde gelegt. Als Dauer der unberechtigten Entnahme kann das Amt höchstens ein Jahr annehmen.

(4)

Der Anschluß von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Amt vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.

(5)

Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydranten­standrohre des Amtes mit Wasserzählern zu benutzen.

(6)

Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Amt zu treffen.

§ 25 Heranziehungsbescheide

Vordrucke für Heranziehungsbescheide müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

§ 26 Laufzeit des Versorgungsverhältnisses

(1)

Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsan­lagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens zwei Wochen vor Einstellung dem Amt schriftlich mitzuteilen.

(2)

Will ein zum Anschluß oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, so hat er beim Amt Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen.

(3)

Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist dem Amt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4)

Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer dem Amt für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.

(5)

Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.

§ 27 Einstellung der Versorgung

(1)

Das Amt ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

  1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
  2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder
  3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Amtes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwasser ausgeschlossen sind.

(2)

Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld ist das Amt berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3)

Das Amt hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.

(4)

Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch das Amt wieder eingeschaltet werden. Die Kosten der Wiedereinschaltung sind von den Grundstückseigentümern zu tragen.

§ 28 Beiträge und Gebühren

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der Grundstücksanschlußleitungen werden Beiträge; für die Benutzung der Wasser­versorgungsanlage werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe einer zu dieser Satzung erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.

Die Satzung regelt auch die Kostenerstattung bei der Änderung, Erweiterung und Beseitigung der Hausanschlußleitungen sowie die Kostenerstattung für die Uberprüfung von Wasserzählern.

§ 28 a) Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Anschlußberechtigten und -verpflichteten nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen-­ und grundstücksbezogenen Daten, die dem Amt aus der für die Ge­meinden vorgenommenen Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 -28 BauGB und § 3 WoBauErlG sowie vom Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichts­behörde und des Katasteramtes bekanntgeworden sind, durch das Amt gemäß § 10 (4) i.V.m, § 9 (2) Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Hausnummernvergabe erhoben und gespeichert oder den Gemeinden zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind,

(2)

Das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Anschlußberechtigten und -verpflichteten und von den nach (1) anfallenden Daten ein Verzeichnis der Anschlußberechtigten und -verpflichteten mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Anschlußberechtigten und -verpflichteten nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel

Ordnungswidrig im Sinne von § 134 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (§§ 4, 6, 7 Abs. 3, 13 Abs. 5, 15 Abs. 2 und 4, 18 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 2) oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 17 Ordnungs­widrigkeitengesetz (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Höhe geahndet werden.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.