Satzung über die Benutzung der Unterkünfte zur vorläufigen Unterbringung von Personen des Amtes Achterwehr und die Gebührenerhebung für die Benutzung
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung über die Benutzung der Unterkünfte zur vorläufigen Unterbringung von Personen des Amtes Achterwehr und die Gebührenerhebung für die Benutzung
erlassen am: 19.12.2023 | i.d.F.v.: 22.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 22.12.2023
Aufgrund § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. Seite 112) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs.1 S.1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. Seite 57) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 1 Abs.2, 2 Abs.1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schleswig-Holstein S.27) in der jeweils geltenden Fassung, Art. 6 Abs. 1 e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88) in der jeweils geltenden Fassung und §§ 3 Abs. 1, 4 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten vom 02.05.2018 (GVOBI. 2018, 162) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 19.12.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte
(1)
Zur vorübergehenden Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern, ausländischen Flüchtlingen und Personen, die andernfalls obdachlos wären, unterhält das Amt Achterwehr Unterkünfte als unselbständige öffentliche Einrichtungen. Die Unterkünfte können im Eigentum Dritter stehen.
(2)
Unterkünfte sind die zur Unterbringung der vorgenannten Personen vom Amt Achterwehr vorgehaltenen Räumlichkeiten, die in Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt sind. Die Bestimmung der Räume zu Unterkünften zur vorläufigen Unterbringung von Personen erfolgt durch Beschluss des Amtsausschusses. Solange die Unterkünfte für den Satzungszweck genutzt werden, sind sie Teil der öffentlichen Einrichtung. Während dieser Zeit ist die Satzung anzuwenden.
(3)
Befindet sich die Räumlichkeit in einem ursprünglich zu Wohnzwecken errichteten Gebäude, sollen einer unterzubringenden Person nicht weniger als 10 m Fläche zur Verfügung stehen. In Unterkünften anderer Art (z.B. Wohncontainer, Turnhalle o.ä.) kann die Fläche unterschritten werden. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines Raumes, der zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht. Badezimmer, Toilette, Küche und Aufenthaltsräume sind -soweit vorhanden- gemeinschaftlich zu nutzen.
(4)
Das Amt Achterwehr ist im Rahmen der Einweisung in eine Unterkunft lediglich verpflichtet die Person unterzubringen, nicht aber ihren Besitz. Für die Unterbringung ihres Besitzes haben die Eingewiesenen selbst zu sorgen.
(5)
Die Regelungen dieser Satzung meinen Frauen und Männergleichermaßen, aufgrund der Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet.
§ 2 Benutzungsverhältnis
(1)
Die Einweisung obdachloser Personen zur vorläufigen Unterbringung in eine Unterkunft des Amtes erfolgt zur Verhinderung einer Gefahr für die eingewiesene Person oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Die Entscheidung über die Einweisung und das Verbleiben trifft der Amtsdirektor als örtliche Ordnungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)
Die Einweisungsverfügung kann zum Zweck der Umsetzung bzw. Räumung jederzeit widerrufen werden, wenn es die Umstände erfordern.
(3)
Die Einweisung ist auf kurze Dauer angelegt und bezweckt keinen Daueraufenthalt. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
(4)
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches wird durch die Einweisung nicht begründet.
(5)
Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person, in dem Verhalten des Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seiner Zustimmung in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für sich und gegen sich gelten lassen.
§ 3 Beginn und Ende der Nutzung
(1)
Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem den Benutzer die Unterkunft zugewiesen wird.
(2)
Das Benutzungsverhältnis endet mit der Räumung der Unterkunft. Weitere Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind:
a) die eingewiesene Person hat sich ein anderes Unterkommen verschafft,
b) die eingewiesene Person nutzt die Unterkunft nicht selbst,
c) die eingewiesene Person nutzt die Unterkunft ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr ausschließlich als Unterkunft oder verwendet sie nur zur Aufbewahrung von Sachen,
d) die eingewiesene Person gibt Anlass zu Konflikten, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen, soweit die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können,
e) dem/der Nutzer/in wird eine andere Unterkunft zugewiesen,
f) die Unterkunft muss im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden.
g) dem Amt steht die Unterkunft aus rechtlichen Gründen (z.B. Ende der Mietzeit) nicht mehr zur Verfügung.
§ 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
(1)
Die Räume einer Unterkunft dürfen nur von den dort eingewiesenen Personen und nur zum Aufenthalt genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung ist nicht erlaubt.
(2)
Der eingewiesene Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesene Unterkunft pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch seine bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei der Einweisung übernommen wurde. Dies gilt auch für die beweglichen Sachen, die dem Benutzer im Rahmen der Unterbringung vom Amt zur Verfügung gestellt wird (z.B. Küchengeräte).
(3)
Durch den Benutzer dürfen Veränderungen (z.B. Bohrungen in Wänden, Installationen, Verklebung der Fenster, Türschlossaustausch, etc.) an der zugewiesenen Unterkunft nicht vorgenommen werden. Der Benutzer ist verpflichtet, der Amtsverwaltung unverzüglich Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume der zugewiesenen Unterkunft mitzuteilen.
(4)
Es ist untersagt,
- ) in der Unterkunft Tiere zu halten oder zu schlachten;
- ) die in den zugewiesenen Räumen angebrachten Rauchmelder abzukleben oder zu manipulieren;
- ) in den Räumen der Amtsunterkunft zu rauchen.
(5)
Die Beauftragten des Amtes Achterwehr sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach Ankündigung werktags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten.
Bei Gefahr im Verzug und Verdacht von Gefährdung Dritter kann die Unterkunft ohne Ankündigung und jederzeit, auch außerhalb der vorgenannten Zeiten betreten werden.
(6)
Der Amtsdirektor des Amtes Achterwehr oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter ist ermächtigt, zur Regelung des geordneten Zusammenlebens in den Unterkünften eine Hausordnung zu erlassen. Die Hausordnung ist durch Aushang in der Unterkunft bekannt zu machen und von den Benutzern zu beachten.
§ 5 Instandhaltung der Unterkunft
(1)
Der Benutzer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
(2)
Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Unterkunft erforderlich, so hat der Benutzer dies dem Amt Achterwehr unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht und Anzeigepflicht entstehen. Der Benutzer haftet auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten.
(4)
Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann das Amt auf deren Kosten beseitigen lassen (Ersatzvornahme). Der Nutzer ist nicht berechtigt, Aufträge für das Amt zu erteilen. Insbesondere ist der Benutzer nicht berechtigt, Mängel oder Verunreinigungen auf Kosten des Amtes zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
§ 6 Rückgabe der Unterkunft
(1)
Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber, sowie alle an ihn ausgegebenen Schlüssel zurückzugeben. Sofern der Benutzer auf seine Rechnung einen Schlüssel dupliziert hat, so ist dieser ebenfalls dem Amt Achterwehr zu übergeben.
(2)
Zurückgelassene Sachen werden einer ordnungsgemäßen Verwendung zugeführt. Werden in Verwahrung genommene Sachen spätestens drei Monate nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben haben.
§ 7 Haftung und Haftungsausschluss
(1)
Die Haftung des Amtes, seiner Organe und der Bediensteten gegenüber dem Benutzer wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2)
Der Benutzer haftet vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihm verursachten Schäden. Für Schäden an gemeinsam genutzten Teilen der Einrichtung haften die Benutzer als Gesamtschuldner.
(3)
Für Schäden, die sich der Benutzer oder ein Besucher selbst bzw. gegenseitig zufügen, übernimmt das Amt Achterwehr keine Haftung.
§ 8 Verwaltungszwang
Räumt ein Benutzer die Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungs- bzw. Räumungsverfügung des Amtes vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses auf Grund der in § 3 dieser Satzung genannten Gründe.
§ 9 Gebührenpflicht
(1)
Für die Dauer der Benutzung der in der Anlage 1 zur Satzung über die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte des Amtes Achterwehr benannten Unterkünfte wird von dem Benutzer Gebühren erhoben.
(2)
Die Pflicht zur Entrichtung der Nutzungsgebühr entsteht mit dem Tag der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft durch die Amtsverwaltung und endet mit der Räumung der Unterkunft. Sie besteht für die gesamte Dauer der Zuweisung (Nutzungsdauer). Eine vorübergehende Abwesenheit des Benutzers entbindet nicht von der Pflicht zur Entrichtung der vollen Gebühr.
(3)
Wenn mehrere Personen gemeinsam in eine Unterkunft eingewiesen werden, haften diese als Gesamtschuldner.
§ 10 Bemessung und Gebührenhöhe
(1)
Bemessungsgrundlagen der Nutzungsgebühr sind die Größe der zugewiesenen Wohn-und Nutzfläche in Quadratmetern und die Nutzungsdauer nach Monaten. Sie setzt sich aus Grundgebühr, Nebenkostenpauschale und Heizkostenpauschale zusammen.
(2)
Für die Unterkünfte beträgt die Grundgebühr monatlich 7,00 Euro / m². Sie vermindert sich bei Räumen zur Mitnutzung. Bei gemeinsamer Nutzung wird die Gebühr gleichmäßig auf alle Nutzer verteilt.
(3)
Über die Zuweisung weiterer Räumlichkeiten (Keller, Dachboden) entscheidet die Amtsverwaltung. Für diese Räumlichkeiten wird eine zusätzliche Nutzungsentschädigung von 3,50 €/ mz erhoben.
(4)
Die Nutzungsgebühr wird für den Monat berechnet und erhoben. Bei der Erhebung von Teilbeträgen wird für jeden Tag der Nutzungsdauer 1/30 der Monatsgebühr berechnet.
(5)
Die Höhe der Nutzungsgebühren wird jährlich geprüft und soweit notwendig angepasst.
§ 11 Nebenkostenpauschale
(1)
Neben der Nutzungsgebühr wird eine monatliche Gebühr für die Nebenkosten festgesetzt (Nebenkostenpauschale). Zu den Nebenkosten gehören insbesondere die von dem Amt Achterwehr verauslagten Beträge für Strom, Treppenhaus- und Flurbeleuchtung, Grundsteuer, Abfallentsorgung, Straßenreinigung, Ab-/Wasserkosten sowie Schornsteinfegergebühren.
(2)
Die Höhe der Nebenkosten beträgt monatlich 1,85 € / m².
§ 12 Heizkostenpauschale
(1)
Neben der Nutzungsgebühr wird eine monatliche Gebühr für die Heizkosten festgesetzt (Heizkostenpauschale).
(2)
Die Höhe der anteiligen Heizkosten beträgt monatlich 3,00 €/m².
§ 13 Räumungszuschlag
Für Personen, die länger als 1 Jahr in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht sind, erhöht sich die Grundgebühr mit jedem Jahr der Unterbringung um 10%, wenn sie nicht ausreichend nachweisen können, dass sie sich vergeblich um Wohnraum bemüht haben oder aus nachvollziehbaren Gründen dazu nicht in der Lage waren. Damit soll der Zweck der Obdachlosenunterkünfte zur vorübergehenden Unterbringung von Obdachlosen sichergestellt werden.
§ 14 Veranlagung, Fälligkeit
(1)
Die Heranziehung zu der Benutzungsgebühr erfolgt durch Gebührenfestsetzungsbescheid.
(2)
Die Gebühr ist jeweils bis zum 03. Werktage nach der Zustellung des Bescheides und in der Folgezeit bis zum 03. eines jeden Monats monatlich im Voraus an die Amtskasse zu entrichten.
(3)
Rückständige Benutzungsgebühren werden nach den §§ 262 ff. des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 02.06.1992 (GVOBI, Schl.-H. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung zwangsweise beigetrieben.
§ 15 Datenschutz
Die für die Erstellung des Gebührenfestsetzungsbescheides zuständige Stelle des Amtes wird gern. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 LDSG (Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen vom 30.10.1991) ermächtigt, zur rechtmäßigen Erstellung des Gebührenfestsetzungsbescheides im Einzelfall die Verarbeitung personenbezogener Daten vorzunehmen.