Satzung über die Beseitigung des Niederschlagswassers der Gemeinde Felde
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung über die Beseitigung des Niederschlagswassers der Gemeinde Felde
erlassen am: 11.12.2014 | i.d.F.v.: 12.12.2014 | gültig ab: 01.01.2015 | Bekanntmachung am: 16.12.2014
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Feb. 2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014, GVOBI. Schl.-H. Seite 129, und des § 35 des Landeswassergesetzes vom 11. Feb. 2008 (GVOBI. SchI.-H. 2008, S. 91) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11.12.2014 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Beseitigung des Niederschlagswassers der Gemeinde Felde erlassen:
§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1)
Die Gemeinde betreibt die unschädliche Beseitigung des Niederschlagswassers als öffentliche Einrichtung.
(2)
Niederschlagswasser ist Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.
(3)
Die Gemeinde schafft die für die Beseitigung des Niederschlagswassers erforderlichen Anlagen und Einrichtungen mit einem öffentlichen Kanalnetz (Beseitigungsanlage). Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.
(4)
Zu den Beseitigungsanlagen gehören auch:
- der jeweils erste Grundstücksanschlusskanal (Grundstücksanschluss) vom öffentlichen Abwasserkanal (Sammler) bis zur Grundstücksgrenze,
- Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Beseitigungsanlage geworden sind.
- die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Niederschlagswasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.
Zusätzlich hergestellte Grundstücksanschlüsse sind nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung.
§ 2 Grundstück
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 3 Berechtigte und Verpflichtete
(1)
Berechtigte und Verpflichtete im Sinne dieser Satzung ist die Grundstückseigentümerin / der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümerin / des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2)
Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Die Grundstückseigentümerin / der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich von § 5 das Recht, ihr / sein Grundstück an die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen wird, in der betriebsfertige Niederschlagswasserkanäle mit Anschlüssen zu seinem Grundstück vorhanden sind (Anschlussrecht). Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluss zulassen.
(2)
Die Grundstückseigentümerin / der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich von § 7 das Recht, nach dem betriebsfertigen Anschluss seines Grundstücks an die Beseitigungsanlage das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die Beseitigungsanlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
Die Eigentümerin / der Eigentümer eines Grundstücks ist verpflichtet, ihr / sein Grundstück an die Entsorgungsanlage anzuschließen, sobald es durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Regenwasserkanal liegt und das anfallende Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück nicht schadlos beseitigt werden kann.
§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Die Anschlussverpflichtete / der Anschlussverpflichtete kann vom Anschluss und/oder Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse an einer privaten Beseitigung des Niederschlagswassers besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird.
(2)
Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung der Anschlussleitung schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie das Niederschlagswasser beseitigt werden soll. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden.
§ 7 Begrenzung des Anschlussrechts
(1)
Die Gemeinde kann den Anschluss ganz oder teilweise oder widerruflich oder befristet versagen, wenn eine Übernahme des Niederschlagswassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist.
(2)
In dem nach dem Trennverfahren entwässerten Gebiet darf Schmutz- und Niederschlagswasser nur den dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden.
§ 8 Begrenzung des Benutzungsrechts
(1)
In die Beseitigungsanlage dürfen nicht eingeleitet werden:
- Stoffe, die die Kanäle verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind,
- feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe,
- Schmutzwasser jeglicher Art.
(2)
Wenn schädliche oder gefährliche Stoffe in die Beseitigungsanlage gelangen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
(3)
Wer Niederschlagswasser einleitet, bei dem der Verdacht besteht, dass in diesem Wasser unzulässige Stoffe nach Abs. 1 oder 2 enthalten sind, hat nach Aufforderung durch die Gemeinde regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Wassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Messeinrichtungen, vorzuhalten. Die Gemeinde kann auf Kosten des Einleiters Analysen durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen lassen.
§ 9 Art und Ausführung der Anschlussleitungen an die Beseitigungsanlagen
(1)
Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an das NiederschIagswasserkanalnetz der Gemeinde haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Gemeinde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, dass zwei oder mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss erhalten. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.
(2)
Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt die Gemeinde, begründete Wünsche der Anschlussnehmerin / des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(3)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Anschlussleitungen und -einrichtungen einschließlich der Reinigungsschächte obliegen dem Anschlussnehmer, soweit sich die Anlage auf seinem Grundstück befindet. Die Arbeiten müssen fachgerecht und nach etwaigen besonderen Vorschriften der Gemeinde durchgeführt werden.
(4)
Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§ 10), unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde. Die Anschlussnehmerin / der Anschlussnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung bei der Gemeinde anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Gemeinde befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für eine fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten.
(5)
Die Anschlussnehmerin / der Anschlussnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschlussleitungen und -einrichtungen einschließlich der Reinigungsschächte verantwortlich. Sie / er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Sie / er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Gemeinde aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner.
(6)
Die Gemeinde kann jederzeit fordern, dass die Anschlussleitungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Sie ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen.
§ 10 Anschlussgenehmigung
(1)
Die Herstellung und Änderung von Anschlussleitungen und -einrichtungen bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde. Anschlussleitungen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.
(2)
Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.
§ 11 Betriebsstörungen
(1)
Gegen Rückstau aus den Niederschlagswasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jede Grundstückseigentümerin / jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
(2)
Bei Betriebsstörungen in der Niederschlagswasseranlage und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt wie z.B. Hochwasser, Wolkenbruch u.ä. hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Schäden von der Gemeinde aufgrund Vorsatzes oder grober Fahriässigkeit zu vertreten sind.
§ 12 Auskunfts- und Meldepflichten sowie Zugangsrecht
(1)
Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Prüfung der Anschlussleitungen oder -einrichtungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Anschlussleitung, die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Rückstauverschlüsse und ähnliches müssen dem Beauftragten zugänglich sein.
§ 13 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Anschlussberechtigten und -verpflichteten nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24-28 BauGB und § 3 WoBauErlG sowie vom Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes bekannt geworden sind, durch die Gemeinde gemäß § 10 (4) i.V.m. § 9 (2) Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Hausnummernvergabe erhoben und gespeichert worden sind oder der Gemeinde zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind. Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen.
(2)
Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Anschlussberechtigten und -verpflichteten und von den nach Abs. (1) anfallenden Daten ein Verzeichnis der Anschlussberechtigten und -verpflichteten mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten und -verpflichteten nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 14 Beiträge, Kostenerstattungen und Gebühren
Zur Deckung der Kosten für die Herstellung, die Erneuerung, den Ausbau und Umbau sowie die Änderung der Beseitigungsanlage und zur Deckung des laufenden Aufwandes der Niederschlagswasserbeseitigung kann die Gemeinde nach einer besonderen Abgabensatzung Niederschlagswasserbeseitigung Beiträge und Gebühren erheben sowie Kostenerstattungen geltend machen.
§ 15 Kostenerstattung
Für die Herstellung, die Erneuerung, den Aus- und Umbau sowie die Änderung von Grundstücksanschlüssen nach § 1 Absatz 4 a) fordert die Gemeinde Kostenerstattung auf Grund der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Beseitigung des Niederschlagswassers in der Gemeinde Felde in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16 Ordnungswidrigkeit
(1)
Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- nach § 7 Abs. 2 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt,
- nach § 8 den Benutzungsbegrenzungen zuwiderhandelt,
- nach § 9 Abs. 3 und 4 die Anschlussleitungen und -einrichtungen nicht ordnungsgemäß herstellt und unterhält,
- die nach § 10 Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen nicht einholt oder
- den in § 12 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt.
(2)
Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 zuwiderhandelt.