Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die Abwasseranlage der Gemeinde Melsdorf
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die Abwasseranlage der Gemeinde Melsdorf
erlassen am: 14.11.1994 | i.d.F.v.: 24.11.1994 | gültig ab: 01.01.1994 | Bekanntmachung am: 28.11.1994
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 02.04.1990 (GVOBl. S.-H. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.1991 (GVOBl. S.-H. S. 640) und des § 31 des Landeswassergesetzes i.d.F. vom 07.02.1992 (GVOBl. S.-H. S. 81), wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Melsdorf vom 14. Nov. 1994 folgende 2. Nachtragssatzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gemeinde Melsdorf betreibt die unschädliche Ableitung und Behandlung der Abwässer (Schmutzwasser) als öffentliche Aufgabe.
(2)
Zur Erfüllung dieses Zweckes werden Abwasseranlagen hergestellt, die ein einheitliches Netz bilden und von der Gemeinde als öffentliche Einrichtung (Leitungen für Schmutzwasser) unterhalten werden.
(3)
Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und Erneuerung bestimmt die Gemeinde.
(4)
Zu den Abwasseranlagen gehören auch Gräben sowie Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Gemeinde selbst, sondern von Dritten (z.B. Entwässerungsverbänden) hergestellt und unterhalten werden, wenn sich die Gemeinde zur Durchführung der Grundstücksentwässerung ihrer bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt sowie die Anschlußleitungen bis zu den Grenzen der anzuschließenden Grundstücke.
§ 2 Anschluß- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkung in § 3 berechtigt zu verlangen, daß das Grundstück an die bestehende Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlußrecht).
(2)
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlußleitung hat der Anschlußberechtigte vorbehaltlich der Einschränkung in § 4 und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§ 3 Begrenzung des Anschlußrechts
(1)
Das Anschlußrecht nach § 2 Abs. 1 erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Straße mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung erschlossen sind. Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluß zulassen. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Leitungen kann nicht verlangt werden.
(2)
Wenn der Anschluß eines durch eine Straße mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung erschlossenen Grundstücks wegen der besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, kann die Gemeinde den Anschluß versagen. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, die entstehenden Mehrkosten für den Bau und den Betrieb zu tragen, und wenn er auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet.
(3)
Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlußnehmer selbst zu schützen. Für Schäden durch Rückstau haftet die Gemeinde nicht. Für die Art und den Einbau einer Rückstausicherung sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend.
§ 4 Begrenzung des Benutzungsrechts
(1)
Die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen nur entsprechend ihrer Funktionsbestimmung in Verbindung mit den Auflagen der Gemeinde benutzt werden.
(2)
Einleitungen von Regen- und Grundwasser in Schmutzwasserkanäle sind nicht zulässig.
(3)
Einleitungen von Schmutzwasser in Regenwasseranlagen sind grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Einleitung von Autowaschwasser, wenn keine Reinigungsmittel verwendet werden.
(4)
In die Abwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet werden:
- Stoffe, die die Kanäle verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Textilien, Hygieneartikel, Pappe, Altpapier, Schlacht- und Küchenabfälle,
- radioaktive Stoffe, die die Grenzwerte der Strahlenschutzbestimmung in der jeweils gültigen Fassung überschreiten, feuergefährliche, explosive und andere Stoffe, die die Grenzwerte nach Anlage 1 der Entwässerungssatzung überschreiten,
- Säuren und Laugen, schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten, die Baustoffe oder Abwasserkanäle angreifen, den Betrieb oder die Reinigung der Kanäle oder die Abwasserreiniguug stören oder beeinträchtigen können,
- Jauche, Gülle, Fäkalienschlamm, sonstige flüssige oder feste Abgänge aus Tierhaltungen sowie Silosickersaft und Salzwasser (Meerwasser), sofern es nicht aus Fäkaltanks bei der Schiffsentsorgung stammt,
- pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer oder solche, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten,
- fotochemische Stoffe (Fixierbäder, ferrocyanhaltige Bleichbäder, Entwicklungsbäder, Ammoniaklösungen),
- starke Komplexbildner nach DIN 38 409, Teil 26 - Bestimmung des Bismut-Komplexierungsindex vom Mai 1989 - zu beziehen durch den Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30 - mit einer Konzentration > 0,005 mmol/l. Sie kann im Städtischen Laboratorium der Landeshauptstadt Kiel eingesehen werden.
(5)
Der Anschluß von Zerkleinerungsgeräten für Küchenabfälle, Müll, Damenbinden usw. sowie Handtuchspendern mit Spülvorrichtung ist unzulässig.
(6)
Der unmittelbare Anschluß von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht zulässig.
(7)
Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe durch Unfälle in die Abwasseranlage gelangen, so ist die/der Einleitende zur sofortigen Abhilfe verpflichtet. Sie/ Er hat außerdem die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. Die Gemeinde kann vorsorglich verlangen, daß Betriebe, die Stoffe der Wassergefährdungsklassen 3, 2, 1 und 0 in einer Menge von mehr als 0,5 t lagern, einen Nachweis über ein ausreichendes Löschwasserrückhaltevolumen erbringen.
(8)
Wer Abwasser einleitet, bei dem der Verdacht besteht, daß es sich um schädliche oder gefährliche Abwässer oder Stoffe im Sinne von Absatz 4 handelt, hat nach Aufforderung durch die Gemeinde regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Abwassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meßeinrichtungen, vorzuhalten. Die Gemeinde kann Abwasseranalysen durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen lassen, wenn der Verdacht auf unerlaubte Einleitung besteht. Die Gesamtkosten für die Abwasseruntersuchung trägt der Einleitende, wenn sich der Verdacht bei mindestens einem Parameter bestätigt.
(9)
Wenn sich die Art des Abwassers ändert oder sich die Menge des Abwassers wesentlich erhöht, hat die Anschlußnehmerin/der Anschlußnehmer dies unaufgefordert und unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. Auf Verlangen hat sie/er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
(10)
Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (Abs. 9) nicht aus, kann die Gemeinde die Abnahme dieses Abwassers versagen. Erklärt sich die/der Anschlußberechtigte bereit, die Kosten für die Erweiterung der Abwasseranlagen zu tragen, so kann die Gemeinde der Aufnahme dieses Abwassers zustimmen.
(11)
Die Gemeinde kann mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde die Einleitung von nichthäuslichem Abwasser, das nach Art oder Menge geeignet ist, die Abwasserreinigung zu beeinträchtigen, versagen, von einer Vorbehandlung abhängig machen oder an besondere Bedingungen knüpfen, wie z.B. regelmäßige Abwasseruntersuchungen auf Kosten der/des Verpflichteten nach § 15. Für Abwassereinleitungen gelten die Grenzwerte nach Anlage 1 dieser Satzung bzw. der jeweiligen Anhänge zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Mindestanforderung an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (GMBl. 1989, S. 517 ff.) für gefährliche Stoffe.
§ 5 Anschlußzwang
(1)
Jeder Anschlußberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anschließen zu lassen, sobald es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist oder mit der Bebauung dafür begonnen worden ist, und wenn das Grundstück an einer Straße liegt, in der oder für die eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist.
Die Gemeinde gibt jeweils bekannt, welche Straßen oder Ortsteile mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung versehen sind. Mit dieser Bekanntmachung wird der Anschlußzwang für den jeweiligen Bereich und die bezeichneten Grundstücke wirksam.
(2)
Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß vor der Schlußabnahme des Baues hergestellt sein.
(3)
Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Gemeinde alle Einrichtungen für den späteren Anschluß vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bestehenden Bauten vorhandene Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.
(4)
Wird die Abwasserleitung erst nach der Errichtung eines Bauwerkes hergestellt, so ist das Grundstück binnen drei Monaten anzuschließen, nachdem bekannt ist, daß die Straße oder der Ortsteil mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung ausgestattet ist.
(5)
Besteht kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde von dem Anschlußnehmer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes verlangen.
Für den Anschlußnehmer besteht jedoch kein Anspruch auf Entwässerung des Kellergeschosses.
(6)
Den Abbruch eines mit einem Anschluß versehenen Gebäudes hat der Anschlußnehmer der Gemeinde rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlußleitung verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterläßt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.
§ 6 Benutzungszwang
(1)
Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer - mit Ausnahme der in § 4 genannten - in die Abwasseranlage einzuleiten.
(2)
Auf Grundstücken, die dem Anschlußzwang unterliegen, dürfen behelfsmäßige Abwasseranlagen, Abortgruben usw. nicht mehr angelegt oder betrieben werden, es sei denn, daß eine Befreiung gemäß § 7 erteilt wurde.
(3)
Die Verpflichtungen aus dem Benutzungszwang sind von allen Benutzern der Grundstücke zu beachten.
§ 7 Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang
(1)
Der Anschlußverpflichtete kann vom Anschluß- und/oder Benutzungszwang widerruflich oder auf bestimmte Zeit befreit werden, wenn den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird und ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der Abwässer besteht (z.B. für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke, soweit sie Existenzgrundlage des Betreibers sind oder für Industrieunternehmen, die über eigene, dem Zweck der Abwasseranlage entsprechende Abwassereinrichtungen verfügen).
(2)
Eine Befreiung vom Anschlußzwang kann binnen einem Monat nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Beginn eines Vierteljahres bei der Gemeinde beantragt werden.
§ 8 Grundstückskläreinrichtungen
(1)
Grundstückskläreinrichtungen müssen angelegt werden, wenn
- eine Befreiung vom Anschlußzwang erteilt ist (§ 7),
- die Gemeinde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt (§ 4 Abs. 8),
- keine Abwasserleitung vorhanden ist und in absehbarer Zeit auch nicht verlegt wird,
Sie sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird grundsätzlich nicht erteilt, wenn die Abwässer in die Abwasseranlage eingeleitet werden müssen.
(2)
Eine Grundstückskläreinrichtung muß nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Einleitung von Regenwasser ist nicht zulässig.
(3)
Die Kosten für Herstellung und Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer.
(4)
Bei einem Anschluß des Grundstücks an die Abwasseranlage hat der Anschlußnehmer auf seine Kosten binnen 8 Wochen nach dem Anschluß die Grundstückskläreinrichtung, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle, soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, zu entleeren, zu reinigen und ordnungsgemäß zu beseitigen bzw. zu verfüllen. Er kann sie auf Antrag auch einer anderen zulässigen Nutzung zuführen.
(5)
Für den ordnungsmäßigen Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Für Betrieb und Wartung sind die geltenden Vorschriften zu befolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Einrichtung und den Betrieb zu überwachen.
(6)
Die Gemeinde behält sich vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung vor, die laufende Entleerung der Gruben sowie die Abfuhr des Schlammes einheitlich gegen Ersatz der Kosten selbst durchführen zu lassen.
(7)
Bei Grundstückskläreinrichtungen, deren Ablauf in die Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Gemeinde vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften auch den Betrieb der Kläranlage auf Kosten der Grundstückseigentümer selbst zu übernehmen.
§ 9 Genehmigung
(1)
Die Herstellung und Änderung von Anlagen und Einrichtungen auf Grundstücken zur Ableitung, Sammlung oder Reinigung
- der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer,
- menschlicher und tierischer Abgänge,
bedürfen der Anschlußgenehmigung durch die Gemeinde. Grundstücksentwässerungsanlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.
§ 10 Art der Anschlüsse
(1)
Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluß an die Straßenleitung haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Entscheidung über Art und Anzahl der Anschlüsse trifft die Gemeinde.
(2)
Die Gemeinde kann gestatten, daß bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlußleitung entwässert werden. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses für mehr als zwei Grundstücke müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.
§ 11 Ausführung und Unterhaltung des Anschlusses
(1)
Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlußleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt die Gemeinde. Begründete Wünsche des Anschlußnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Der Kontrollschacht soll für Beauftragte der Gemeinde jederzeit zugänglich sein.
(2)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von Anschlußleitungen von der Straßenleitung bis zur Grundstücksgrenze führt die Gemeinde selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer aus.
(3)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Abwassereinrichtungen in den Gebäuden sowie auf dem anzuschließenden Grundstück einschließlich des Reinigungsschachtes obliegen dem Anschlußnehmer. Die Arbeiten müssen fachgerecht entsprechend der Baugenehmigung ausgeführt werden.
(4)
Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§ 9 Abs. 1), unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde. Der Anschlußnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung bei der Gemeinde anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein.
Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Gemeinde befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten. Nicht abgenommene Anlagen werden nicht an das Abwassernetz angeschlossen.
(5)
Der Anschlußnehmer hat für den ordnungsgemäßen Zustand und eine vorschriftsmäßige Benutzung der Entwässerungsanlagen auf seinem Grundstück zu sorgen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Anlagen entstehen. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Gemeinde aufgrund von Mängel geltend machen, die von ihm zu vertreten sind.
(6)
Die Gemeinde kann jederzeit fordern, daß die Anlagen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht.
§ 12 Betriebsstörungen
Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der Abwasseranlage sowie bei Auftreten von Mängel und Schäden, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Wolkenbrüchen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat der Anschlußnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Gebühren. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Störungen umgehend zu beseitigen.
§ 13 Auskunft- und Meldepflicht, Zutritt zu den Abwasseranlagen
(1)
Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anlagen und für die Errechnung der Beitrags-, Gebühren- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Nachschau der Abwasseranlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die Auflagen und Bedingungen in der Genehmigung befolgt werden, ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Insbesondere müssen die Reinigungsöffnungen, Reinigungsschächte und Rückstauverschlüsse den Beauftragten jederzeit zugänglich sein.
(3)
Die Anordnungen der Prüfungsbeauftragten sind zu befolgen. Wird einer Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so kann die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlußnehmers ausführen oder durch einen Beauftragten ausführen lassen. Die Gemeinde kann dem Anschlußnehmer auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen.
(4)
Die Beauftragten haben sich durch einen vom Amt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
§ 13 a Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Anschlußberechtigten und -verpflichteten nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 -28 BauGB und § 3 WoBauErlG sowie vom Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes bekanntgeworden sind, durch die Gemeinde gemäß § 10 (4) i.V.m. § 9 (2) Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Hausnummernvergabe erhoben und gespeichert oder der Gemeinde zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind. Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen.
(2)
Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Anschlußberechtigten und -verpflichteten und von den nach Abs. (1) anfallenden Daten ein Verzeichnis der Anschlußberechtigten und -verpflichteten mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Anschlußberechtigten und -verpflichteten nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 14 Anschlußbeitrag und Gebühren
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Abwasseranlage werden ein Anschlußbeitrag und für ihre Benutzung Benutzungsgebühren nach einer zu dieser Satzung erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.
§ 15 Berechtigte und Verpflichtete
(1)
Die Rechte und Pflichten für die Anschlußnehmer gelten entsprechend für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes sowie die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.
(2)
Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Gemeinde anzuzeigen. Unterlassen der bisherige oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält.
§ 16 Begriff des Grundstücks
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2)
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde.