Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Melsdorf

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 14.12.2022 | i.d.F.v.: 15.12.2022 | gültig ab: 01.01.2023 | Bekanntmachung am: 20.12.2022


Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes des
Landes Schleswig-Holstein in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Melsdorf vom 14.12.2022 folgende 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erlassen:

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht und Haftung

(1)

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

(2)

Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes).

(3)

Maßgebend ist der Hauptwohnsitz des Hundehalters.

(4)

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von einem Monat überschreitet.

(5)

Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

(6)

Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 2 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1)

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem der Hund drei Monate alt wird.

(2)

Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

(3)

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat vorausgeht, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.

(4)

Bei Wohnungswechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat vorausgeht, in welchen der Wegzug fällt; die Steuerpflicht bei Zuzug in die Gemeinde entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der dem Monat des Zuzuges folgt.

(5)

Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird mit Beginn des Kalendermonats steuerpflichtig, der dem Monat des Erwerbs folgt.

§ 3 Steuersatz

(1)

Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 72,00 EURO.

(2)

Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürften (§ 6), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 4), gelten als erste Hunde.

§ 4 Steuerermäßigung

(1)

Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

  1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen,
  2. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
  3. abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
  4. Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein,
  5. Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung haben und jagdlich verwendet werden.

(2)

Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§ 5 Zwingersteuer

(1)

Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(2)

Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

§ 6 Steuerbefreiung

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
  3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
  4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
  5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
  6. Blindenführhunden;
  7. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

§ 7 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
  2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
  3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
  4. in den Fällen des § 4 Abs. 2, § 5 und § 6 Ziffer 5 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 8 Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.

§ 9 Meldepflichten

(1)

Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat diesen binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.

(2)

Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

(3)

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

§ 10 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

(1)

Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Die Steuer wird am 01. Juli jeden Jahres für das Kalenderjahr fällig. Entsteht die Steuerpflicht nach diesem Fälligkeitszeitpunkt, so ist die Steuer für die steuerpflichtigen Monate bis zum Ende des Kalenderjahres innerhalb von 30 Tagen zu entrichten.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 9 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 12 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die der Gemeinde durch Kontrollmitteilungen anderer Gemeinden bekannt werden, durch die Gemeinde gemäß § 3 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten aus dem Einwohnermeldeamt. Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von anderen Gemeinden und dem Einwohnermeldeamt übermitteln lassen.

(2)

Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von den nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 13 Inkrafttreten

Diese 2. Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.