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Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ottendorf

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 07.12.2023 | i.d.F.v.: 14.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 19.12.2023


Aufgrund § 4 und § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, 57) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.07.2023 (GVOBl. 2023, S. 308) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 2, §§ 2, 4, 5, 6, 8, 9, 9a und 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. 2005, 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. 2022, S. 564) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 44, 45 des Landeswassergesetzes vom 13.11.2019 (GVOBl. 2019, S. 425) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13.11.2019 (GVOBl. 2019, 425) in der jeweils geltenden Fassung, Art. 6 Abs. 1 e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 3 Abs. 1, 4 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten vom 02.05.2018 (GVOBl. 2018, 162) in der jeweils geltenden Fassung und § 20 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Ottendorf vom 22. November 2007, in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 07.12.2023 folgende 7. Nachtragssatzung beschlossen.

I. Abschnitt: Grundlagen der Abgabenerhebung

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

(1)

Die Gemeinde betreibt eine zentrale öffentliche Einrichtung für die Schmutzwasserbeseitigung nach Maßgabe des § 3 ihrer Satzung über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung - AAS) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen und biologischen Nachreinigungssystemen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers (dezentrale Schmutzwasserbeseitigung) wird keine eigenständige öffentliche Einrichtung der Gemeinde gebildet; dieser Bereich wird durch das Amt Achterwehr eigenverantwortlich wahrgenommen.

§ 2 Abgabenerhebung

(1)

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und Abschreibungen Benutzungsgebühren (Schmutzwassergebühren) nach Maßgabe der Abschnitte Ill und IV dieser Satzung.

(2)

Neben der Gebührenerhebung fordert die Gemeinde Kostenerstattung in den Fällen des Abschnitts ll dieser Satzung.

(3)

Die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, den Umbau oder die Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage wird von der Gemeinde ggf. in einer besonderen Anschlussbeitragssatzung (Abwasser) geregelt.

II. Abschnitt: Kostenerstattung

§ 3 Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse

(1)

Für die Herstellung, die Erneuerung, den Aus- und Umbau sowie die Änderung der Hausanschlüsse, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind (§ 4 Absatz 4 der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung), fordert die Gemeinde Kostenerstattung bzw. Aufwendungsersatz in Höhe der tatsächlichen Kosten.

(2)

Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Fertigstellung der Herstellungs-‚ der Erneuerungs-‚ der Aus- und Umbau- oder Änderungsarbeiten Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist.

Mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigenturn sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.

(3)

Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.

(4)

Der Erstattungsbetrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(5)

Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zusätzliche bzw. nachträgliche Hausanschlüsse nach § 4 Absatz 4 Satz 3 der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung.

III. Abschnitt: Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung

§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)

Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das unmittelbar den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser.

Als Schmutzwasser gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit der Abzug nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist.

(2)

Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt gelten

  1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
  2. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
  3. die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge, insbesondere soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht.

(3)

Die zurückgehaltene Wassermenge hat der Gebührenpflichtige entweder durch

  1. den Einbau eines Nebenzählers nachzuweisen; der Einbau eines Nebenzählers ist mit Vorlage einer Systemskizze der Wasserversorgungsanlage des Grundstücks beim Amt schriftlich zu beantragen. Der Nebenzähler hat den jeweils geltenden Eichvorschrlften zu entsprechen; oder
  2. den Einbau eines Abwassermessgerätes nachzuweisen; der Einbau des Abwassermessgerätes ist mit Vorlage einer Systemskizze des Abwasserbeseitigungsanlage des Grundstücks beim Amt schriftlich zu beantragen. Das Abwassermessgerät hat den jeweils geltenden Eichvorschriften zu entsprechen; oder
  3. durch geeignete und prüffähige Unterlagen (z.B. Sachverständigengutachten) nachzuweisen, aus denen sich die durchschnittlich zurückgehaltene Wassermenge ersehen lässt.

Der Gebührenpfiichtige hat die Nachweise unaufgefordert bis zum 15.01. eines Kalenderjahres vorzulegen. Anderenfalls gilt der Nachweis über die zurückgehaltene Wassermenge als nicht erbracht. Der Gebührenfestsetzung wird dann die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge zugrunde gelegt. Vom Abzug nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen sind Wassermengen bis zu 20 cbm jährlich, sofern es sich um Wasser für laufende wiederkehrende Zwecke handelt.

(4)

Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung der Wassergebühren zugrunde gelegte Verbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wassermesser einbauen, ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen.

(5)

Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Schmutzwassermenge vom Amt unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Der Gebührenberechnung wird mindestens eine Schmutzwassermenge von 35 m³/a je zum Haushalt gehörige Person zugrunde gelegt.

(6)

Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag 8 m³ abzusetzen. Dabei gelten

1. 1 Pferd als 1,0,
2. 1 Rind bei gemischtem Bestand als 0,66,
3. 1 Rind bei reinem Milchviehbestand als 1,0,
4. 1 Schwein bei gemischtern Bestand als 0,16,
5. 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinebestand als 0,33

Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 4. Dezember des Bemessungszeitraums (Kalenderjahr) gehaltene Vieh.

(7)

Wird Regenwasser (Niederschlagswasser) von Kfz-Waschplätzen oder ähnlichen Flächen der Schmutzwasseranlage zugeführt, ist zur Berechnung der Schmutzwassergebühr eine jährliche Niederschlagsmenge von 800 l je Quadratmeter angeschlossene Fläche zugrunde zulegen.

(8)

Die Schmutzwassergebühr beträgt 2,65 € je Kubikmeter Schmutzwasser.

§ 5 Erhebungszeitraum

(1)

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2)

Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 18 Abs. 3, 4 und 5), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.

§ 6 Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tage des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an den Grundstücksanschlusskanal/Schmutzwasserkanal.

(2)

Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an den Grundstücksanschlusskanal/Schmutzwasserkanal sobald dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt worden ist.

§ 7 Veranlagung und Fälligkeit

(1)

Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährliche Abschlagszahlungen am 15.02.‚ 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungen des Vorjahres festgesetzt.

(2)

Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Schmutzwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen.

(3)

Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen, deren Fälligkeit sich nach Absatz 1 bestimmt.

§ 8 Gebührenpflichtiger

(1)

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohn- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2)

Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Amt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

§ 9 Vorausleistungen

(1)

Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.

(2)

Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15.02.‚ 15.05.‚ 15.08. und 15.11. erhoben.

IV. Abschnitt: Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung

§ 10 Allgemeines

Der Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung wird für die Gemeinde Ottendorf durch das Amt Achterwehr wahrgenommen. Für diesen Bereich gelten insofern die Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen sowie die §§ 18 bis 20 der Abwasserbeseitigungssatzung des Amtes in ihrer jeweils geltenden Fassung.

V. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 11 Auskunfts-‚ Anzeige- und Duldungspflicht

Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen)‚ so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

§ 12 Datenverarbeitung

(1)

Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabenpflichtigen sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten durch das Amt zulässig.

(2)

Das Amt darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und der Melderechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (Steuer-, Liegenschafts-‚ Einwohnermelde-. Finanz-, Bau-, Kataster- und Grundbuchamt) übermitteln lassen. Ferner sind die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten der Wasserversorgungsträger in den amtsangehörigen Gemeinden für Zwecke der Abgabenerhebung zu verwenden. Die Datenübermittlung kann auch in automatisierter Form erfolgen.

(3)

Das Amt ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von den nach den Absätzen 1 und 2 angefallenen und anfallenden Datenverzeichnisse der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. Das Amt ist ferner befugt, diese Daten in seinem Auftrage zum Zwecke der Abgabenerhebung durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 18 Abs. 5, 20 Abs. 2 und 30 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 14 Inkrafttreten

(1)

Diese 7. Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

(2)

Soweit Abgabenansprüche vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, gelten die dafür maßgebenden Regelungen.