Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Abwasserbeseitigung des Amtes Achterwehr
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Abwasserbeseitigung des Amtes Achterwehr
erlassen am: 19.12.2023 | i.d.F.v.: 19.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 20.12.2023
Aufgrund § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung (i.d.F.) der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, 112) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2023 (GVOBl. 2023, 170) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 4 und § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, 57) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.07.2023 (GVOBl. 2023, S. 308) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 2, §§ 2, 4, 5, 6, 8, 9, 9a und 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. 2005, 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. 2022, S. 564) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 44, 45 des Landeswassergesetzes vom 13.11.2019 (GVOBl. 2019, S. 425) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13.11.2019 (GVOBl. 2019, 425) in der jeweils geltenden Fassung, Art. 6 Abs. 1 e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88) in der jeweils geltenden Fassung und §§ 3 Abs. 1, 4 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten vom 02.05.2018 (GVOBl. 2018, 162) in der jeweils geltenden Fassung wir nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 19.12.2023 folgende 9. Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
(1)
Das Amt betreibt eine zentrale öffentliche Einrichtung für die Schmutzwasserbeseitigung nach Maßgabe des § 3 seiner Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Das Amt betreibt eine weitere öffentliche Einrichtung für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers nach Maßgabe von § 3 ihrer Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Abgabenerhebung
(1)
Das Amt Achterwehr erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Schmutzwasseranlage einschließlich Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und Abschreibungen Benutzungsgebühren (Schmutzwassergebühren) nach Maßgabe der Abschnitte III und IV dieser Satzung.
(2)
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage kann das Amt einmalige Beiträge nach Maßgabe seiner gesonderten Anschlussbeitragssatzung (Abwasser) in der jeweils geltenden Fassung erheben.
§ 3 Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse
(1)
Für die Herstellung, die Erneuerung, den Aus- und Umbau sowie die Änderung der Grundstücksanschlüsse, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind (§ 4 Absatz 4 Abwasserbeseitigungssatzung), fordert das Amt Kostenerstattungen bzw. Aufwendungsersatz in Höhe der tatsächlichen Kosten.
(2)
Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Fertigstellung der Herstellungs-, der Erneuerungs-, der Aus- und Umbau- oder Änderungsarbeiten Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.
(3)
Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.
(4)
Der Erstattungsbetrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zusätzliche bzw. nachträgliche Grundstücksanschlüsse nach § 4 Absatz 4 Satz 2 der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung.
§ 4 Gebührenarten
(1)
Abwassergebühren werden als Grundgebühren für das Vorhalten der jederzeitigen Leistungsbereitschaft für die Grundstücke, die an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen sind, und als Zusatzgebühren für die Grundstücke, die in die öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen einleiten oder in diese entwässern, erhoben.
(2)
In die Gebührenkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen des Amtes auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter, deren sich das Amt zur Abwasserbeseitigung bedient, die Abschreibungen aus Baukostenzuschüssen für Anlagen Dritter (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Abwassersatzung) und Abschreibungen für dem Amt unentgeltlich übertragene Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere aufgrund von Erschließungsverträgen, ein. Der Wert von unentgeltlich übergebenen Abwasseranlagen gilt für die Zinsberechnung als aus beitragsähnlichen Entgelten finanziert.
§ 5 Maßstab und Gebührensatz für die Grundgebühr
(1)
Die Grundgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die Vorhaltung berücksichtigenden Maßstab erhoben und nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler bemessen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nenndurchflüsse der einzelnen Wasserzähler bemessen.
(2)
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss
bis qn 2,5 | 72,00 € je Jahr |
bis qn 6 | 172,80 € je Jahr |
bis qn 10 | 288,00 € je Jahr |
bis qn 15 | 432,00 € je Jahr |
bis qn 20 | 576,00 € je Jahr |
bis qn 40 | 1.152,00 € je Jahr |
bis qn 60 | 1.728,00 € je Jahr |
über qn 60 | 2.304,00 € je Jahr. |
Sofern der Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler durch Feuerlöscheinrichtungen oder durch Verbrauchsstellen mitbestimmt wird, die keinen Anschluss an das Abwassernetz haben, wie z. B. Gartenzapfstellen, wird auf Antrag bei der Berechnung der Grundgebühr der Nenndurchfluss zugrunde gelegt, der ohne diese Einrichtungen erforderlich wäre. Bei Grundstücken, die ihre Wassermengen aus öffentlichen oder eigenen Wasserversorgungsanlagen entnehmen, ohne einen Wasserzähler zu verwenden, wird der Nenndurchfluss des Wasserzählers festgesetzt, der nach den geltenden DIN-Vorschriften oder den nachgewiesenen Pumpenleistungen erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zugeführten Wassermengen zu messen.
§ 6 Maßstab und Gebührensatz für die Zusatzgebühr
(1)
Die Schmutzwasserzusatzgebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das unmittelbar den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
Als Schmutzwasser gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit der Abzug nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist.
(2)
Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt gelten
- die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
- die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
- die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge, insbesondere soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht.
(3)
Die zurückgehaltene Wassermenge hat der Gebührenpflichtige entweder durch
- den Einbau eines Nebenzählers nachzuweisen; der Einbau eines Nebenzählers ist mit Vorlage einer Systemskizze der Wasserversorgungsanlage des Grundstücks beim Amt schriftlich zu beantragen. Der Nebenzähler hat den jeweils geltenden Eichvorschriften zu entsprechen; oder
- den Einbau eines Abwassermessgerätes nachzuweisen; der Einbau des Abwassermessgerätes ist mit Vorlage einer Systemskizze der Abwasserbeseitigungsanlage des Grundstücks beim Amt schriftlich zu beantragen. Das Abwassermessgerät hat den jeweils geltenden Eichvorschriften zu entsprechen; oder
- durch geeignete und prüffähige Unterlagen (z.B. Sachverständigengutachten) nachzuweisen, aus denen sich die durchschnittlich zurückgehaltene Wassermenge ersehen lässt. Die Wassermenge, die sich aus diesen Unterlagen ermitteln lässt, gilt als nicht eingeleitet.
Der Gebührenpflichtige hat die Nachweise unaufgefordert bis zum 15.01. eines Kalenderjahres vorzulegen. Anderenfalls gilt der Nachweis über die zurückgehaltene Wassermenge als nicht erbracht. Der Gebührenfestsetzung wird dann die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge zugrunde gelegt.
Für die Genehmigung von Messeinrichtungen nach Nummer 1 und 2 erhebt das Amt Gebühren nach Maßgabe seiner Verwaltungsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wasserzähler ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung der Wassergebühren zugrunde gelegte Verbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wasserzähler einbauen, ist das Amt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen.
(5)
Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Schmutzwassermenge vom Amt unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Der Gebührenberechnung wird in diesen Fällen mindestens eine Schmutzwassermenge von 35 m³/a je zum Haushalt gehörige Person zugrunde gelegt.
(6)
Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag 8 m³ abzusetzen, sofern nicht die hierfür verbrauchte Wassermenge nach Absatz 3 in Abzug gebracht wurde. Dabei gelten
1. | 1 Pferd | als 1,00, |
2. | 1 Rind bei gemischtem Bestand | als 0,66, |
3. | 1 Rind bei reinem Milchviehbestand | als 1,00 |
4. | 1 Schwein bei gemischtem Bestand | als 0,16, |
5. | 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinebestand | als 0,33 |
Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 4. Dezember des Bemessungszeitraums (Kalenderjahr) gehaltene Vieh.
(7)
Wird Regenwasser (Niederschlagswasser) von Kfz-Waschplätzen oder ähnlichen Flächen der Schmutzwasseranlage zugeführt, ist zur Berechnung der Schmutzwassergebühr eine jährliche Niederschlagsmenge von 800 l je Quadratmeter angeschlossene Fläche zugrunde zulegen.
(8)
Der Gebührensatz für die Zusatzgebühr beträgt 3,87 € je m³ Schmutzwasser.
§ 7 Erhebungszeitraum
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 18 Abs. 3, 4 und 5), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.
§ 8 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an den Schmutzwasserkanal.
(2)
Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an den Schmutzwasserkanal sobald dies dem Amt schriftlich mitgeteilt worden ist.
§ 9 Veranlagung und Fälligkeit
(1)
Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährliche Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungen des Vorjahres festgesetzt,
(2)
Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Schmutzwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige dem Amt auf Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann das Amt den Verbrauch schätzen.
(3)
Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen, deren Fälligkeit sich nach Absatz 1 bestimmt.
§ 10 Gebührenpflichtiger
(1)
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohn- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2)
Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenspflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§….) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Amt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
§ 11
Die Erhebung von Abgaben für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der dezentralen Abwassereinrichtung wird durch gesonderte Satzung geregelt.
§ 12 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben dem Amt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Amt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Amt schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte des Amtes dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 13 Datenverarbeitung
(1)
Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabenpflichtigen sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten durch das Amt zulässig.
(2)
Das Amt darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und der Melderechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde-, Finanz-, Bau-, Kataster- und Grundbuchamt) übermitteln lassen. Ferner sind die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten der Wasserversorgungsträger in den amtsangehörigen Gemeinden für Zwecke der Abgabenerhebung zu verwenden. Die Datenübermittlung kann auch in automatisierter Form erfolgen.
(3)
Das Amt ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von den nach den Absätzen 1 und 2 angefallenen und anfallenden Datenverzeichnisse der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. Das Amt ist ferner befugt, diese Daten in seinem Auftrage zum Zwecke der Abgabenerhebung durch Dritte verarbeiten zu lassen.