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Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Beseitigung des Niederschlagswassers in der Gemeinde Westensee

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 09.11.2021 | i.d.F.v.: 08.12.2021 | gültig ab: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 13.12.2021


Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1, § 4, § 6 und § 9a des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) und des Art. II des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 345), alle in der jeweils geltenden Fassung, wird zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Beseitigung des Niederschlagswassers in der Gemeinde Westensee vom 15. Dezember 2014 nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 09.11.2021 folgende 1. Änderungssatzung erlassen:

§ 1 Abgabenerhebung

(1)

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage (Beseitigungsanlage) einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibung Benutzungsgebühren nach Maßgabe des § 5 ff. dieser Satzung.

(2)

Neben der Gebührenerhebung fordert die Gemeinde Kostenerstattungen nach den Regelungen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung.

(3)

Die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der zentralen Beseitigungsanlage wird von der Gemeinde ggf. in einer gesonderten Niederschlagswasserbeitragssatzung geregelt.

§ 2 Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse

(1)

Für die Herstellung, die Erneuerung, den Aus- und Umbau sowie die Änderung von Grundstücksanschlüssen, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind (§ 1 der Satzung über die Beseitigung von Niederschlagswasser in der Gemeinde Westensee), fordert die Gemeinde Kostenerstattung bzw. Aufwendungsersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

(2)

Absatz 1 gilt auch entsprechend für zusätzliche oder nachträgliche Grundstücksanschlüsse.

§ 3 Kostenerstattungspflichtiger

(1)

Kostenerstattungspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Fertigstellung der Herstellungs-, Erneuerungs-, Aus- oder Umbau- sowie Änderungsarbeiten Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung an dem Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist.

(2)

Mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/-innen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.

§ 4 Fälligkeit der Kostenerstattung

(1)

Der Erstattungsbetrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2)

Vor Durchführung der jeweiligen Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Gesamtkosten durch gesonderten Bescheid verlangt werden.

§ 5 Benutzungsgebühren

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden  Verwaltung  und  Unterhaltung  der Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung  des  aufgewendeten Kapitals und der Abschreibung Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren werden für die Inanspruchnahme der Beseitigungsanlage für die Grundstücke festgesetzt, die an diese öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder in diese tatsächlich entwässern. Die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 6 Bemessungsmaßstab für Niederschlagswasser

(1)

Für die Ableitung von Niederschlagswasser in die Beseitigungsanlage werden Benutzungsgebühren nach der Größe der auf dem Grundstück vorhandenen Niederschlagsfläche erhoben, von der Wasser in die Anlage eingeleitet wird und abfließt. Als Niederschlagsfläche gilt die bebaute und befestigte Fläche.

(2)

Der Gebührenpflichtige hat die Größe der Fläche der Gemeinde auf Anforderung, bei Flächenänderung von mehr als 25 qm binnen eines Monats nach Fertigstellung unaufgefordert, nachzuweisen. Wenn er dem vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, so handelt er ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

(3)

Die Gebühr beträgt

a) für eine Niederschlagsfläche bis zu 100 qm jährlich 120,44 €
b) für jede angefangenen weiteren 25 qm jährlich 30,11 €

§ 7 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an einen Niederschlagswasserkanal bzw. der Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage. Die Gebührenberechnung beginnt mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, der auf den Zeitpunkt des betriebsfertigen Anschlusses folgt.

(2)

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Niederschlagswasserkanal entfällt bzw. die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und eine Ableitung von Niederschlagswasser in die Abwasseranlage tatsächlich nicht mehr erfolgt; der Zeitpunkt ist der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist die/der Eigentümer/-in des Grundstücks, bei Wohn- oder Teileigentum die/der Wohnungs- oder Teileigentümer/-in. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist die/der Erbbauberechtigte anstelle der/des Eigentümers/-in gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer/-innen einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind ebenfalls Gesamtschuldner.  

(2)

Bei Eigentumswechsel wird die/der neue Eigentümer/in vom Beginn des Vierteljahres an, das der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn die/der bisherige Eigentümer/-in der Gemeinde den Eigentumswechsel nachweist. Die/der bisherige Eigentümer/-in haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.  

(3)

Die Grundstückseigentümer haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.

(4)

Die Gebührenschuld aus den Benutzungsgebühren ruht als öffentliche Last auf dem jeweiligen Grundstück.

§ 9 Heranziehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren

(1)

Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.  

(2)

Die Gebühr wird in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist. Fällt der Fälligkeitstermin auf ein Wochenende oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich dieser auf den nächsten Bankenarbeitstag.

(3)

Bei der Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dasselbe gilt für die Abrechnung von Schätzungen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 10 Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.

§ 11 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Anschlussberechtigten und -verpflichteten nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24-28 BauGB und § 3 WoBauErlG sowie  vom Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes bekannt geworden sind, durch die Gemeinde gemäß § 13 Landesdatenschutzgesetz zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Hausnummernvergabe erhoben und gespeichert worden sind oder der Gemeinde zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind. Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen.

(2)

Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Anschlussberechtigten und -verpflichteten und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Anschlussberechtigten und -verpflichteten mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten und -verpflichteten nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft.