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Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Beseitigung des Niederschlagswassers in der Gemeinde Bredenbek (Abgabensatzung Niederschlagswasser)

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 18.11.2021 | i.d.F.v.: 19.11.2021 | gültig ab: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 23.11.2021


Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1, § 4, § 6 und § 9a des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) und des Art. II des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 345), alle in der jeweils geltenden Fassung, wird zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Beseitigung des Niederschlagswassers in der Gemeinde Bredenbek vom 11. Dezember 2014 nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 18.11.2021 folgende 1. Änderungssatzung erlassen:

§ 1 Abgabenerhebung

(1)

Die Gemeinde betreibt die zentrale Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers nach Maßgabe der Satzung über die Beseitigung des Niederschlagswassers der Gemeinde Bredenbek in der jeweils geltenden Fassung als eine selbständige öffentliche Einrichtung.

(2)

Zur Deckung der Kosten für die Herstellung des jeweils ersten Grundstücksanschlusses an diese Niederschlagswasserbeseitigungsanlage (Beseitigungsanlage) erhebt die Gemeinde Anschlussbeiträge nach § 2 ff. dieser Satzung.

(3)

Neben der Erhebung von Anschlussbeiträgen fordert die Gemeinde Kostenerstattungen nach den Regelungen der §§ 9 ff. dieser Satzung.

(4)

Zur Deckung der Kosten der Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen erhebt die Gemeinde Benutzungsgebühren nach Maßgabe des § 12 ff. dieser Satzung.

§ 2 Anschlussbeitrag

Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Gebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung des jeweils ersten Grundstücksanschlusses einen pauschalierten Anschlussbeitrag.

§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht

(1)

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die

  1. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
  2. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.

(2)

Wird ein Grundstück tatsächlich an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind.

(3)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerrechtlichen Sinne.

§ 4 Beitragsmaßstab und Beitragssatz

(1)

Der Anschlussbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung ist von den Beitragspflichtigen für die Herstellung des jeweils ersten Grundstücksanschlusses in gleicher Höhe als pauschalierter Beitrag zu erbringen. Ein als nutzungsbezogener Flächenbeitrag zu erhebender Beitrag für den Anschluss an die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage wird nicht erhoben.

(2)

Der Beitragssatz für die Herstellung des jeweils ersten Grundstücksanschlusses wird auf 750,- Euro festgesetzt.

§ 5 Beitragspflichtige

(1)

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle der bzw. des Eigentümerin bzw. Eigentümers die bzw. der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümerinnen und - eigentümer nur entsprechend ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund beitragspflichtige haften gesamtschuldnerisch.

(2)

Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem jeweiligen Grundstück bzw. Eigentumsanteil.

§ 6 Entstehung der Beitragspflicht

(1)

Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstückshausanschlusses.

(2)

Im Falle des § 3 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.

§ 7 Veranlagung und Fälligkeit

Der Anschlussbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 8 Ablösung des Anschlussbeitrages

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen der bzw. dem Beitragspflichtigen und der Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 9 Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse

(1)

Für die Herstellung zusätzlicher oder nachträglicher Grundstücksanschlüsse, sowie die Erneuerung, den Aus- und Umbau sowie die Änderung von bestehenden Grundstücksanschlüssen, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind (§ 1 der Satzung über die Beseitigung von Niederschlagswasser in der Gemeinde Bredenbek), fordert die Gemeinde Kostenerstattung bzw, Aufwendungsersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

(2)

Absatz 1 gilt auch entsprechend für erstmalige Grundstücksanschlüsse, sofern für diese ein Beitrag nach dieser Satzung nicht erhoben wird.

§ 10 Kostenerstattungspflichtiger

(1)

Kostenerstattungspfllchtig ist, wer im Zeitpunkt der Fertigstellung der Herstellungs-, Erneuerungs-, Aus- oder Umbau- sowie Änderungsarbeiten Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung an dem Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist.

(2)

Mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/-innen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.

§ 11 Fälligkeit der Kostenerstattung

(1)

Der Erstattungsbetrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2)

Vor Durchführung der jeweiligen Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Gesamtkosten durch gesonderten Bescheid verlangt werden.

§ 12 Benutzungsgebühren

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibung Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren werden für die Inanspruchnahme der Beseitigungsanlage für die Grundstücke festgesetzt, die an diese öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder in diese tatsächlich entwässern. Die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 13 Bemessungsmaßstab für Niederschlagswassergebühren

(1)

Für die Ableitung von Niederschlagswasser in die Abwasseranlage werden Benutzungsgebühren nach der Größe der auf dem Grundstück vorhandenen Niederschlagsfläche erhoben, von der Wasser in die Anlage eingeleitet wird und abfließt. Als Niederschlagsfläche gilt die bebaute und befestigte Fläche.

(2)

Der Gebührenpflichtige hat die Größe der Fläche der Gemeinde auf Anforderung, bei Flächenänderung binnen eines Monats nach Fertigstellung unaufgefordert, nachzuweisen. Wer diesen Nachweis- und Mitteilungspflichten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

(3)

Die Gebühr beträgt für jede angefangenen 50 qm Niederschlagsfläche jährlich 25,91 Euro.

§ 14 Betrieb einer Niederschlagswassernutzungsanlage

(1)

Ist für ein Grundstück die Nutzung des auf diesem anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser beabsichtigt, so ist dies von der bzw. dem Eigentümer/-in des Grundstückes bei der Gemeinde vorher schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung zum Bau und Betrieb dieser Niederschlagswassernutzungsanlage ist der Anzeige beizulegen.

(2)

Bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nach §§ 5 und 6 ist die Fläche, von der das Niederschlagswasser in die Nutzungsanlage gelangt, mit 50 % in Abzug zu bringen, Die zugeführten Wassermengen der Nutzungsanlage sind bei der Berechnung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung zu berücksichtigen.

§ 15 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an einen Abwasserkanal bzw. der Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage. Die Gebührenberechnung beginnt mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, der auf den Zeitpunkt des betriebsfertigen Anschlusses folgt.

(2)

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Straßenkanal entfällt bzw. die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und eine Ableitung von Niederschlagswasser in die Abwasseranlage tatsächlich nicht mehr erfolgt; der Zeitpunkt ist der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

§ 16 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist die bzw. der Eigentümer/-in des Grundstücks, bei Wohn- oder Teileigentum die bzw. der Wohnungs- oder Teileigentümer/-in. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist die bzw. der Erbbauberechtigte anstelle der bzw. des Eigentümers/-in gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer/-innen einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer/-innen oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind ebenfalls Gesamtschuldner.

(2)

Bei Eigentumswechsel wird die bzw. der neue Eigentümer/-in vom Beginn des Vierteljahres an, das der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn die bzw. der bisherige Eigentümer/­-in der Gemeinde den Eigentumswechsel nachweist. Die bzw. der bisherige und neue Eigentümer/-in haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.

(3)

Die Grundstückseigentümer haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.

(4)

Die Gebührenschuld aus den Benutzungsgebühren ruht als öffentliche Last auf dem jeweiligen Grundstück.

§ 17 Heranziehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren

(1)

Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2)

Die Gebühr wird in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist. Fällt der Fälligkeitstermin auf ein Wochenende oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich dieser auf den nächsten Bankenarbeitstag.

(3)

Bei der Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dasselbe gilt für die Abrechnung von Schätzungen.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach §18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 13 Abs. 2 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.

§ 19 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Anschlussberechtigten und -verpflichteten nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24-28 BauGB und § 3 WoBauErlG sowie vom Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes bekannt geworden sind, durch die Gemeinde gemäß § 13 Landesdatenschutzgesetz zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Hausnummernvergabe erhoben und gespeichert worden sind oder der Gemeinde zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind, Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen.

(2)

Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Anschlussberechtigten und -verpflichteten und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Anschlussberechtigten und -verpflichteten mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten und -verpflichteten nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft.