Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Melsdorf
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Melsdorf
erlassen am: 15.12.2021 | i.d.F.v.: 16.12.2021 | gültig ab: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 20.12.2021
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung vom 28.Februar 2003 (GVOBl. S-H 2003, S. 57), der §§ 1, 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. S-H 2005, S. 27), der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1990 (GVOBl. S-H 1990, S. 545) sowie § 20 der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Melsdorf vom 18.07.2017, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Melsdorf vom 15.12.2021 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Melsdorf vom 26.04.2019 erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gemeinde Melsdorf, nachfolgend Gemeinde genannt, betreibt die zentrale öffentliche Einrichtung für die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Niederschlagswasserbeseitigung vom 18.07.2017 (Niederschlagswasserbeseitigungssatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Zur Deckung der auf die Grundstücksentwässerung entfallenden Aufwendungen für die laufende Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Einrichtung, einschließlich der Verzinsung des aufgewandten Kapitals sowie der Abschreibung, erhebt die Gemeinde eine Benutzungsgebühr.
(3)
Die Benutzungsgebühr wird für das Vorhalten, den Betrieb und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung erhoben, sofern das Grundstück über einen betriebsbereiten Grundstücksanschluss an die vorgenannte Einrichtung verfügt oder tatsächlich in diese einleitet.
(4)
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, soweit von Grundstücken Wasser aus Grundstücksdrainagen mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde eingeleitet wird (vgl. § 8 Absatz 3 Niederschlagswasserbeseitigungssatzung).
§ 2 Benutzungsgebührenmaßstab
(1)
Die Benutzungsgebühr wird nach der bebauten und befestigten Fläche auf dem Grundstück, von dem Niederschlagswasser in die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gelangt, erhoben. Dies gilt auch für Niederschlagswasser, das nicht über einen Grundstücksanschluss, sondern über öffentliche Verkehrsflächen oder über Entwässerungsanlagen der Gemeinde, die nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung für die Niederschlagswasserbeseitigung sind, in die Abwasseranlage gelangen.
(2)
Maßgebend für die Gebührenbemessung ist die angeschlossene bebaute und befestigte Fläche am 01.01. des Erhebungszeitraumes; die maßgebliche Gesamtfläche wird kaufmännisch auf volle 1 m² gerundet. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe des Erhebungszeitraumes, so ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht auszugehen.
(3)
Für Flächen, die die Versickerung eines Teiles des Niederschlagswassers ermöglichen, werden Nachlässe im Gebührenmaßstab für die angeschlossenen Flächen berücksichtigt. Der Nachlass beträgt 50 % für:
- natürliche Dachbegrünung
- Reetdächer
- mit Pflaster, Platten oder Verbundsteinen mit offenen Fugen ≥ 1 cm befestigte Flächen
- mit Schotterrasen, Rasengittersteinen, Schotter, Kies oder Sand befestigte Flächen
(4)
Für Flächen, die an Zisternen angeschlossen sind, werden Nachlässe im Gebührenmaßstab berücksichtigt. Der Nachlass beträgt für angeschlossene Flächen an Zisternen:
- ohne einen Notüberlauf in die öffentliche Abwasseranlage 100 %
- mit einem Notüberlauf in die öffentliche Abwasseranlage (Stauraum der Zisterne von mehr als 2.500 Litern; Verwendung des gespeicherten Wassers als Brauchwasser) _____ Abzug von 20 m² pro vollem m³ Stauraum
- mit einem Notüberlauf in die öffentliche Abwasseranlage (Stauraum der Zisterne von mehr als 2.500 Litern; keine Verwendung des gespeicherten Wassers als Brauchwasser) _____ Abzug von 5 m² pro vollem m³ Stauraum
(5)
Für Flächen, die an Versickerungsanlagen angeschlossen sind, werden Nachlässe im Gebührenmaßstab berücksichtigt. Der Nachlass beträgt für angeschlossene Flächen an Versickerungsanlagen:
- ohne einen Notüberlauf in die öffentliche Abwasseranlage 100 %
- mit einem Notüberlauf in die öffentliche Abwasseranlage 50 %
§ 3 Gebührensatz
Die jährliche Gebühr für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung beträgt pro Quadratmeter bebauter oder befestigter Fläche 0,43 Euro.
§ 4 Gebührenpflichtige / Gebührenschuldner
(1)
Gebührenpflichtig und damit Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten, bei Wohnungs- und Teileigentum die Wohnungs- und Teileigentümerinnen und -eigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist die bzw. der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Das gilt auch für die Wohnungs- und Teileigentümer in einer Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren.
(2)
Beim Wechsel der bzw. des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht auf die bzw. den neuen Pflichtigen über. Ein solcher Wechsel ist binnen zwei Wochen der Gemeinde anzuzeigen. Wenn die bzw. der bisherige Gebührenpflichtige diese Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben der bzw. dem neuen Pflichtigen als Gesamtschuldnerin bzw. Gesamtschuldner.
§ 5 Mitwirkungspflichten der Gebührenpflichtigen
(1)
Die bzw. der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde auf deren Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen, das heißt die angeschlossene bebaute und befestigte Fläche mitzuteilen. Die Mitteilung ist eine Abgabenerklärung im Sinne der Abgabenordnung.
(2)
Änderungen der angeschlossenen bebauten und befestigten Fläche hat die bzw. der Gebührenpflichtige unaufgefordert und unverzüglich, spätestens bis zum 31.12. des laufenden Jahres, der Gemeinde mitzuteilen. Die Mitteilung ist eine Abgabenerklärung nach Abgabenordnung.
(3)
Kommt die bzw. der Gebührenpflichtige ihrer bzw. seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nach, so kann die Gemeinde die Berechnungsdaten schätzen und diese Schätzung zur Gebührenbemessung heranziehen.
§ 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder dieser Anlage von dem Grundstück Niederschlagswasser zugeführt wird.
(2)
Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt bzw. die Zuführung von Niederschlagswasser eingestellt und dies der Gemeinde bekanntgegeben wird.
§ 7 Entstehung des Gebührenanspruchs
(1)
Der Gebührenanspruch der Gemeinde entsteht mit der Inanspruchnahme durch die Zuführung von Niederschlagswasser.
(2)
Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich, es werden Vorausleistungen für schon entstandene Teilansprüche erhoben.
(3)
Wechselt die bzw. der Gebührenpflichtige während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind die bzw. der bisherige und die bzw. der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
§ 9 Vorausleistungen
(1)
Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren erhoben werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder der voraussichtlichen Gebührenschuld für das laufende Jahr.
(2)
Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres erhoben. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu entrichten, bis der neue Bescheid erteilt worden ist.
§ 10 Veranlagung und Fälligkeit
(1)
Die Benutzungsgebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Erhebung von Vorausleistungen. Die Gebühr und die Vorausleistungen können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
(2)
Bei der Neuveranlagung ist die Gebühr für zurückliegende Fälligkeitstermine der Vorausleistungen innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu entrichten. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen; entsprechendes gilt für die Abrechnung von Schätzungen.
§ 11 Auskunft-, Anzeige- und Duldungspflichten
Die Gebührenpflichtigen haben der Gemeinde oder den von dieser Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung von Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 12 Grundstück
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Mehrere Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch und die Grundstücke nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind. Satz 2 gilt entsprechend, wenn an der Grundstücksgesamtheit ein Grundstück beteiligt ist, das auch selbständig baulich oder gewerblich nutzbar wäre, wenn es einem oder mehreren Nachbargrundstücken desselben Eigentümers die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit vermittelt.
§ 13 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, des Einwohnermeldeamtes und des Katasteramtes entnommen werden können, durch die Gemeinde und die mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung betraute Verwaltung zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung verwenden und weiterverarbeiten.
(2)
Die Gemeinde und die mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung betraute Verwaltung sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von den nach Absatz 1 erhobenen Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 18 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen §§ 5 und 11 dieser Satzung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- entgegen § 11 dieser Satzung nicht duldet, dass Bedienstete oder Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu prüfen
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.