Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen (Gebührensatzung für Grundstückskläranlagen)
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen (Gebührensatzung für Grundstückskläranlagen)
erlassen am: 19.12.2023 | i.d.F.v.: 19.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 20.12.2023
Aufgrund § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung (i.d.F.) der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, 112) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2023 (GVOBl. 2023, 170) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 4 und § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, 57) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.07.2023 (GVOBl. 2023, S. 308) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 2, §§ 2, 4, 5, 6, 8, 9, 9a und 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. 2005, 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. 2022, S. 564) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 44, 45 des Landeswassergesetzes vom 13.11.2019 (GVOBl. 2019, S. 425) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13.11.2019 (GVOBl. 2019, 425) in der jeweils geltenden Fassung, Art. 6 Abs. 1 e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88) in der jeweils geltenden Fassung und §§ 3 Abs. 1, 4 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten vom 02.05.2018 (GVOBl. 2018, 162) in der jeweils geltenden Fassung wir nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 19.12.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Das Amt Achterwehr betreibt in den Gemeinden Achterwehr, Bredenbek, Felde, Krummwisch, Melsdorf, Ottendorf, Quarnbek und Westensee die unschädliche Beseitigung des Abwassers aus Grundstücksabwasseranlagen (Hauskläranlagen und abflusslosen Sammelgruben) als öffentliche Einrichtung. Die Herstellung, der Betrieb und die laufende Unterhaltung von Grundstücksabwasseranlagen obliegt nicht dem Amt.
(2)
Die Abwasserbeseitigung umfasst das Einsammeln und Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.
(3)
Das Amt schafft die Einrichtungen für die Abwasserbeseitigung nach Abs. 2. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.
(4)
Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist; dazu gehört auch der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Wasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche, Gülle und Silagesaft. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung.
§ 2 Anschluss- und Benutzungszwang und Anschluss- und Benutzungspflichtige
(1)
Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, ist verpflichtet, sein Grundstück an die Einrichtungen für die Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang), sowie das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Grundstücksabwasseranlagen einzuleiten und dem Amt bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).
(2)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(3)
Die Herstellung und Änderung von Grundstücksabwasseranlagen bedürfen, sofern nicht eine Genehmigung oder Erlaubnis bereits nach anderen Vorschriften oder durch andere Behörden erforderlich ist, einer Anschlussgenehmigung durch das Amt. Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben dem Amt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Grundstücksabwasseranlagen die Anzahl, die Art und die Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen.
(4)
Die Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(5)
Der Anschlussverpflichtete kann vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang widerruflich oder auf bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse an einer privaten Verwertung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird oder wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Landeswassergesetz vorliegen. Über die Befreiung entscheidet endgültig die Wasserbehörde des Kreises.
§ 3 Betrieb der Grundstücksabwasseranlagen
(1)
Die Grundstücksabwasseranlagen (Hauskläranlagen nach DIN 4261 oder abflusslose Gruben) müssen nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer. Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Grundstücksabwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen zwei Monaten die Teile, die nicht Bestandteile der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, vom Amt entleeren zu lassen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. Er kann sie auf Antrag auch einer anderen zulässigen Nutzung zuführen.
(2)
Der Anschlussnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Grundstücksabwasseranlage verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat das Amt von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte beim Amt aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einer gemeinsamen Grundstücksabwasseranlage für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner.
(3)
In die Grundstücksabwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die bei späterer Einleitung in eine Abwasseranlage Kanäle pp. verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehrricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind,
b) feuergefährliche, explosive und radioaktive Stoffe,
c) schädliche oder giftige Abwasser, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten oder die Reinigung der Abwässer stören oder erschweren können.
d) Abwasser aus Ställen und Dunggruben, z.B. Jauche, Gülle, Silage,
e) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer
(4)
Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Der Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf insbesondere keinem Abwassernetz zugeführt werden. Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht.
§ 4 Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen
(1)
Die Leerung (Entschlammung) von Kleinkläranlagen erfolgt nach den vom zuständigen Ministerium eingeführten allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 4261) bzw. bei Anlagen mit technischer Belüftung nach der jeweils geltenden „Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung“ des Deutschen Institutes für Bautechnik.
(2)
Die Entschlammung wird grundsätzlich bedarfsorientiert nach den Wartungsberichten der von den Anlagenbetreibern zu beauftragenden Fachkundigen durchgeführt. Der Fachkundige hat dem Amt in standardisierter Form einen digitalen Bericht über die von ihm untersuchten und gewarteten Anlagen innerhalb eines Monats nach der Wartung, bei erforderlicher vorzeitiger Schlammentnahme umgehend nach der Untersuchung, vorzulegen. Das Amt kann aufgrund der ihm vorliegenden Wartungsberichte eine Sammelabfuhr organisieren.
(3)
Nicht nachgerüstete Altanlagen (Mehrkammerabsetz- und -ausfaulgruben), die nicht den Vorgaben der DIN 4261 Teil 1 vom Februar 1991 entsprechen, sind nach Bedarf, mindestens jährlich zu entleeren bzw. zu entschlammen (Regelentleerung). Die Termine für die Regelentleerungen werden vom Amt rechtzeitig vorher öffentlich bekanntgegeben.
(4)
Die abflusslosen Sammelgruben werden bei Bedarf geleert. Die Betreiber der Sammelgruben sind verpflichtet, den Füllstand der Sammelgruben regelmäßig zu überprüfen und dem Amt die Notwendigkeit einer Leerung rechtzeitig mitzuteilen.
(5)
Ist bei Campingplätzen, Wochenendhausgebieten oder in sonstigen Fällen abweichend von der Regelentleerung nach Absatz 3 die Abfuhr des Schlamms bzw. des Abwassers erforderlich, so hat der Grundstückseigentümer mit dem Amt umgehend einen gesonderten Termin zu vereinbaren.
(6)
Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang zum Grundstück zum Zwecke des Abfahrens müssen in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung. Das Amt kann die verkehrssichere Herrichtung der Grundstücksentwässerungsanlage und des Zugangs entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen.
(7)
Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung beim Abfahren des Schlamms aus den Hauskläranlagen und des Abwassers aus abflusslosen Gruben in Folge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das Amt. Ist die Abfuhr aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.
§ 5 Auskunfts- und Meldepflicht sowie Zugangsrecht
(1)
Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Prüfung der Grundstücksabwasseranlagen und der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Den Beauftragten des Amtes ist zum Abfahren des Schlamms und des Abwassers und zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlage müssen den Beauftragten zugänglich sein.
§ 6 Benutzungsgebühren-Abgabentatbestand
Für die Benutzung der Einrichtungen nach § 1 dieser Satzung wird eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sie ist zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung bestimmt und umfasst bei der Leerung der Hauskläranlagen auch die Abwälzung der von der Gemeinde an Stelle der Kleineinleiter gezahlten Abwasserabgabe.
§ 7 Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist, wer nach den grundsteuerlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2)
Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Vierteljahres an, der der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der bisherige Eigentümer dem Amt den Eigentumswechsel nachweist. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.
§ 8 Gebührenhöhe und Bemessungsgrundlage
1.
Die Benutzungsgebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung
a. | aus abflusslosen Gruben | 41,88 Euro |
b. | aus Hauskläranlagen, die nach den anerkannten Regeln der Technik (DIN4261) | |
nachgerüstet sind | 51,73 Euro | |
c. | aus Hauskläranlagen nach § 4 Absatz 3 (nicht nachgerüstete Hauskläranlagen) | 48,50 Euro |
je Kubikmeter abgefahrenes Abwasser.
2.
Neben der Benutzungsgebühr nach Absatz 1 ist eine Anfahrtspauschale
a. | für die Abfuhr im Rahmen der Regelabfuhr in Höhe von | 148,75 Euro | |
b. | für die Abfuhr im Rahmen der Bedarfsabfuhr in Höhe von | 196,35 Euro |
je Anfahrt einer Anlage zu entrichten.
§ 9 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem Ersten des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage folgt.
(2)
Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und dies dem Amt schriftlich mitgeteilt wird.
§ 10 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Heranziehung zur Gebühr für die Regelabholung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. Für die Bedarfsabholung wird ein besonderer Bescheid gefertigt.
(2)
Die Gebühr wird in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Vierteljahres-beträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Zeitpunkten solange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist. Die für die Bedarfsabholung zu zahlende Gebühr wird einen Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 5 die für die Gebührenerhöhung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte des Amtes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2)
Ordnungswidrig nach § 103 Abs. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) nach § 2 Abs. 1 sein Abwasser nicht dem Amt überlässt und die Grundstückswasseranlagen nicht durch das Amt bzw. seine Beauftragten entleeren lässt,
b) nach § 3 Abs. 1 die Grundstücksabwasseranlage nicht ordnungsgemäß herstellt oder betreibt oder nicht mehr benötigte Anlagen nicht beseitigt,
c) nach § 3 Abs. 2 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt,
d) nach § 4 Abs. 2 nicht für einen verkehrssicheren Zustand der Grundstücksabwasseranlagen und des Zugangs zu ihnen sorgt,
e) den in § 5 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt.
(3)
In entsprechender Anwendung des § 134 Abs. 5 GO handelt ferner ordnungswidrig, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 2 zuwider handelt.
§ 12 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verarbeitung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die dem Amt aus der für die Gemeinden vorgenommenen Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24 - 28 BauGB sowie vom Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes bekanntgeworden sind, durch das Amt gemäß Datenschutz-Grundverordnung zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Hausnummernvergabe erhoben und gespeichert oder den Gemeinden zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind.
(2)
Das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.