Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Melsdorf
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Melsdorf
erlassen am: 15.12.2021 | i.d.F.v.: 15.12.2021 | gültig ab: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 16.12.2021
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), des § 45 Absatz 3 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631) und des § 1 Absatz 1, des § 2 Absatz 1, und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), jeweils in deren derzeit geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Melsdorf vom 15.12.2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Reinigung
(1)
Die Gemeinde betreibt die von ihr durchgeführte Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten) als öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen.
(2)
Die von der Gemeinde zu reinigenden Straßen ergeben sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis; es ist Bestandteil dieser Satzung. Die genannten Straßen werden grundsätzlich einmal wöchentlich von der Gemeinde gereinigt.
(3)
Die Reinigung umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bushaltebuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO. Bezüglich der Reinigungspflicht der Gehwege wird auf die Regelungen des § 2 der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Melsdorf (Straßenreinigungssatzung) verwiesen.
§ 2 Benutzungsgebühren
Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 KAG i.V. m. § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG.
Den Kostenanteil, der auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde. Durch Gebühren werden 100% der Straßenreinigungskosten gedeckt.
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1)
Bemessungsgrundlage für die Benutzungsgebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstücks.
(2)
Als Straßenfrontlänge (Absatz 1) gilt:
- bei einem Grundstück, das an der Straße anliegt, die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße;
- bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an der Straße anliegt; Zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich ein Viertel des Unterschiedes zu der tatsächlichen Frontlänge.
- bei einem Grundstück, das nicht an der zu reinigenden Straße anliegt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger): Die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße.
(3)
Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 m auf volle Meter abgerundet, Bruchteile eines Meters über 0,50 m werden auf volle Meter aufgerundet.
(4)
Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken wird die Straßenfrontlänge zu jeder Straße nur mit drei Viertel angerechnet. Den dadurch eintretenden Gebührenausfall trägt die Gemeinde.
(5)
Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge des Grundstücks 1,54 EURO.
§ 4 Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig sind die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke gem. den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der derzeit geltenden Fassung; bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der/die Erbbau-berechtigte an Stelle des/der Eigentümers/in gebührenpflichtig.
Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2)
Im Falle eines Wechsels der/des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf die/den neue/n Pflichtige/n über. Wenn die/der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 8) versäumt, so haftet sie/er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben der/dem neuen Pflichtigen.
§ 5 Begriff des Grundstücks
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
(2)
Als anliegend im Sinne der Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.
(3)
Als erschlossen im Sinne der Satzung gelten Grundstücke, die nicht oder nicht vollständig an der Straße anliegen, aber rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu ihr haben oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind (Hinterliegergrundstücke) und denen durch die Straße eine Nutzungsmöglichkeit, insbesondere eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung, vermittelt wird.
§ 6 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(2)
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
§ 7 Veranlagung, Fälligkeit
(1)
Die Gebühr wird für das Kalenderjahr veranlagt und durch einen Abgabenbescheid festgesetzt. Sie kann mit anderen Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden.
(2)
Die Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Jahres fällig.
(3)
Gebührennachzahlungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten
Die/der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde den Wechsel der Gebührenpflicht (§ 4 Abs. 2) schriftlich mitzuteilen sowie alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen; die/der Gebührenpflichtige haben dies zu ermöglichen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 8 die für die Gebühren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder
- entgegen § 8 nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen.
§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein in der derzeit geltenden Fassung aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus den Grundsteuerakten des jeweils zu veranlagenden Grundstücks und die Anschrift des/der Grundstückseigentümers/in, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus dem beim Einwohnermeldeamt geführten Melderegister, aus den bei der Datenzentrale geführten Personenkonten sowie Meldedateien und den bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig: Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümer, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümern sowie die Abmessungen der jeweils zu veranlagenden Grundstücke.
(2)
Soweit zur Veranlagung zur Gebühr nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung erhoben, verwendet oder weiterverarbeitet werden.