Satzung über die Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Melsdorf
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung über die Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Melsdorf
erlassen am: 18.07.2017 | i.d.F.v.: 18.07.2017 | gültig ab: 21.07.2017 | Bekanntmachung am: 20.07.2017
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. v. 14.03.2017, GVOBI. S. 140 und der §§ 31 und 31a des Landeswassergesetzes (LWG) Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. Februar 2008 zuletzt geändert durch Gesetz v. 01.08.2016, GVOBI. S. 680 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 18.07.2017 die folgende Satzung erlassen:
§ 1 Abwasserbeseitigungspflicht und Abwasserbeseitigungskonzept
(1)
Die Gemeinde ist zur Abwasserbeseitigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz verpflichtet.
(2)
Die öffentliche Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst
- das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Niederschlagswasser,
- die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.
(3)
Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.
(4)
Die Gemeinde hat ein Abwasserbeseitigungskonzept nach § 31 Abs. 3 bis 5 Landeswassergesetz erlassen. Der als Anlage dieser Satzung beigefügte Übersichtsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, stellt auf der Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzepts der Gemeinde die Grundstücke dar, deren Eigentümern die Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise übertragen hat oder mit dieser Satzung überträgt.
§ 2 Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht
(1)
In dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan wird von der Gemeinde dargestellt, für welche Grundstücke die Gemeinde eine zentrale (leitungsgebundene) Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung und für welche Grundstücke die Gemeinde keine zentrale (leitungsgebundene) Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung vorhält und betreibt.
(2)
Soweit die Gemeinde für Grundstücke keine Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung vorhält und betreibt, überträgt sie Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken hiermit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit die Anforderungen an die erlaubnisfreie Beseitigung von Niederschlagswasser nach § 21 Abs. 1 LWG vorliegen. Die Grundstücke, auf die nach Satz 2 die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung übertragen wird, sind in dem beigefügten Übersichtsplan gekennzeichnet.
(3)
In den Fällen der Übertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung nach Abs. 2 ist das Niederschlagswasser auf den Grundstücken über eine belebte Bodenzone zu versickern oder zu verrieseln. Bei der Bemessung, der Ausgestaltung und dem Betrieb der Versickerungsanlage sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Die für die Versickerung oder Verrieselung erforderlichen Flächen mit ausreichender Versickerungsfähigkeit ohne eine Ableitung auf öffentliche Flächen oder Nachbargrundstücke sind von der Grundstückseigentümerin/vom Grundstückseigentümer vorzuhalten und auf Anforderung nachzuweisen. Dabei ist hinsichtlich der anfallenden Niederschlagswassermenge von den in der Gemeinde üblichen Starkregenereignissen (Gewitterregen) auszugehen.
(4)
Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer haben alle Veränderungen auf ihrem Grundstück, die die Übertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung betrifft, insbesondere Versickerungen, die nicht mehr erlaubnisfrei sind, Grundstücksteilungen oder Veränderungen der Versickerungsfähigkeit des Bodens unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeinde behält sich die Rücknahme der Übertragung der Beseitigungspflicht vor.
§ 3 Öffentliche Einrichtungen
(1)
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung betreibt und unterhält die Gemeinde in ihrem Gebiet öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen.
(2)
Die Anlagen für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung (Abwasserbeseitigung) im Trennsystem bilden eine selbständige öffentliche Einrichtung.
Zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung gehören auch die Grundstücke, auf deren Eigentümer die Gemeinde die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht übertragen hat und für die keine zentrale Niederschlagswasserbeseitigung im Misch- oder Trennsystem besteht, für die die Gemeinde die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken aber als Bestandteil der Einrichtung vorhält und betreibt.
§ 4 Bestandteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen
(1)
Zur jeweiligen zentralen, öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören ohne Rücksicht auf ihre technische Selbständigkeit alle Abwasserbeseitigungsanlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung, die die Gemeinde für diesen Zweck selbst vorhält, benutzt und finanziert. Zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen sind insbesondere Niederschlagswasserkanäle, auch als Druckrohrleitungen, Niederschlagswasser- /Regenwasserkanäle (Trennsystem) und Mischwasserkanäle (Mischsystem), auch als Druckrohrleitungen, sowie Reinigungsschächte, Pumpstationen, Messstationen, Rückhaltebecken, Ausgleichsbecken, Kläranlagen sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen Anlagen.
Zu den erforderlichen Anlagen für die zentrale Abwasserbeseitigung gehören auch:
- offene und verrohrte Gräben, Rigolen, Versickerungsmulden oder Versickerungsschächte und vergleichbare Systeme sowie solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasserbeseitigungseinrichtung(en) geworden sind,
- die von Drillen errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Finanzierung beiträgt.
(2)
Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, ihres Aus- und Umbaus, ihrer Beseitigung sowie den Betrieb eines Niederschlagswassersystems oder eines Mischsystems bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
(3)
Der jeweils erste Grundstücksanschluss ist Bestandteil der zentralen öffentlichen Einrichtungen. Zusätzlich, nachträglich hergestellte Grundstücksanschlüsse sind nicht Bestandteil der zentralen öffentlichen Einrichtungen; die Gemeinde behält sich die Einbeziehung nach der Herstellung vor.
§ 5 Begriffsbestimmungen
1. Grundstücke
Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Darüber hinaus gelten als ein Grundstück alle Grundstücke des gleichen Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümers, die auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden.
2. Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer
Grundstückseigentümerin und Grundstückseigentümer ist/sind diejenige(n)/derjenige, die/der im Grundbuch als Eigentümer(in) eingetragen ist. Diesen Personen gleichgestellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.
3. Grundstücksanschluss
Grundstücksanschluss (Grundstücksanschlusskanal/Grundstücksanschlussleitung) ist die Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal (Sammler) bis zum ersten Reinigungsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück. Bei Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss mit dem Reinigungsschacht auf dem trennenden oder vermittelnden Grundstück; Reinigungsschächte für Hinterliegergrundstücke sind sowohl auf dem Anliegergrundstück als auch auf dem zu entwässernden Hinterliegergrundstück anzubringen. Ist ein Reinigungsschacht nicht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss 1 Meter hinter der Grundstücksgrenze, im Falle des Satz 2 der Grundstücksgrenze des vermittelnden oder trennenden Grundstücks.
4. Grundstücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen und Anlagen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücke bis zum Grundstücksanschluss dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser über den Grundstücksanschluss dem öffentlichen Sammler in der Straße zuführen sowie Anlagen und Vorrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem zu entwässernden Grundstück.
§ 6 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jede Eigentümerin/jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung (§ 8) berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, dass ihr/sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwassereinrichtung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, für die die Gemeinde abwasserbeseitigungspflichtig ist (§§ 1 und 3) und die im Einzugsbereich eines betriebsfertigen Niederschlagswasserkanals liegen. Bei Abwasserableitung über fremde private Grundstücke ist ein Leitungsrecht (durch. dingliche Sicherung und Baulast) erforderlich. Ist die Gemeinde für das Niederschlagswasser beseitigungspflichtig und besteht kein betriebsfertiger Niederschlagswasserkanal, besteht ein Recht zur Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer nur nach Maßgabe, der der Gemeinde erteilten, wasserrechtlichen Erlaubnis.
(2)
Nach der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Abwasserkanals (einschließlich Grundstücksanschluss) hat die/der Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung (§ 8) das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten bzw. dieser zuzuführen, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung oder Zuführung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht). Das gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte. In den Fällen des Abs. 1 Satz 4 besteht ein Benutzungsrecht erst und nur insoweit, als die wasserrechtliche Erlaubnis für die Gemeinde vorliegt.
(3)
Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3, soweit die Gemeinde über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.
(4)
Ist die/der Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss ihres/seines Grundstücks berechtigt, kann die Gemeinde durch Vereinbarung den Anschluss zulassen und ein Benutzungsverhältnis begründen.
§ 7 Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts
(1)
Die Gemeinde kann den Anschluss an die zentrale öffentliche Niederschlagswassereinrichtung ganz oder teilweise versagen, wenn
- eine Übernahme des Niederschlagswassers technisch oder wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht vertretbar ist oder
- in Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 4 die wasserrechtliche Erlaubnis nicht vorliegt oder nicht zu erwarten ist.
Der Versagungsgrund nach Satz 1 entfällt, wenn die/der Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, der Gemeinde zusätzlich zu den sich gemäß den Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung für das Grundstück ergebenden Entgelten die durch den Anschluss oder erforderliche besondere Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und -kosten zu ersetzen und auf Verlangen dafür Sicherheit zu leisten. Soweit Rechte zur Verlegung der Leitung über Grundstücke Dritter erforderlich sind, sind sie dinglich oder durch Reallast zu sichern; bei Leitungsverlegungen nach Inkrafttreten dieser Satzung sind in jedem Fall Baulasten erforderlich.
(2)
Die Herstellung, die Erweiterung, die Erneuerung, der Umbau oder die Änderung bestehender Abwasseranlagen zur zentralen oder dezentralen Abwasserbeseitigung kann von der Grundstückseigentümerin/dem Grundstückseigentümer nicht verlangt werden.
§ 8 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts
(1)
Die zur zentralen oder dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung bestimmten Abwasseranlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach den Vorschriften dieser Satzung benutzt werden.
Das Benutzungsrecht ist ausgeschlossen, soweit die/der Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer zur Abwasserbeseitigung verpflichtet und die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(2)
In die öffentlichen Niederschlagswasseranlagen darf nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.
(3)
Grundwasser, Quellwasser und Drainwasser aus landwirtschaftlichen Drainagen darf in Abwasserkanäle nicht eingeleitet werden.
Die Einleitung von unbelastetem Drainwasser aus Hausdrainagen in Niederschlagswasserkanäle ist mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde zulässig auf Antrag der/des Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümers; zugleich sind die Bedingungen für die Einleitung, insbesondere die dafür zu zahlenden Entgelte zu regeln.
(4)
Abwasser, das als Kühlwasser oder als Löschwasservorrat benutzt worden und unbelastet ist, kann auf Antrag nach Genehmigung in Niederschlagswasserkanäle eingeleitet werden.
(5)
Wasser, das zum Waschen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen verwandt worden ist, darf über Straßeneinläufe und in Niederschlagswasserkanäle nicht eingeleitet werden. Soweit Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf Grundstücken gewaschen werden, ist das Waschwasser in Misch- oder Schmutzwasserkanäle einzuleiten, es sei denn, dass ohne Verwendung von Zusatzstoffen jeglicher Art lediglich mit Leitungswasser oder Niederschlagswasser gewaschen wurde.
(6)
Die Gemeinde kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Niederschlagswassers erfolgt. Sie kann verlangen, dass geeignete Messgeräte und Selbstüberwachungseinrichtungen eingebaut und betrieben werden. Betriebe, in den Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Abwasser gelangen können, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden.
(7)
Wenn Stoffe, deren Einleitung nach den vorstehenden Vorschriften untersagt ist, in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangen, hat die/der Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
Die Änderung von Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers hat der Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer ebenfalls unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Gemeinde kann von der/vom Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer jederzeit Auskunft über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Niederschlags- oder Drainwassers verlangen. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(8)
Die Gemeinde kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.
(9)
Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt die/der Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen Absätze 2 bis 7 vorliegt, andernfalls die Gemeinde.
(10)
Ist bei Betriebsstörungen oder Notfällen in Gewerbe- und Industriebetrieben der Anfall verschmutzten Löschwassers nicht auszuschließen, kann die Gemeinde verlangen, dass die/der Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen und Vorrichtungen zu schaffen hat, dass solches Abwasser gespeichert und entweder zu einem von der Gemeinde zugelassenen Zeitpunkt in die Abwasseranlage eingeleitet werden kann oder auf andere Weise von der/vom Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt werden kann.
§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Jede Eigentümerin/jeder Eigentümer eines Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Niederschlagswasseranlage anzuschließen, sobald Niederschlagswasser auf dem Grundstück anfällt und dieses durch eine Strasse erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Niederschlagswasserkanal vorhanden ist (Anschlusszwang). Die Grundstückseigentümerin/ Der Grundstückeigentümer hat zum Anschluss einen Antrag nach § 12 zu stellen.
(2)
Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).
(3)
Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlagen hergestellt sein. Ein Anzeige-, Genehmigungs- und Abnahmeverfahren nach § 11 ist durchzuführen.
(4)
Wird der öffentliche Niederschlagswasserkanal erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen 2 Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an die/den Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Eine Abnahme nach § 11 Abs. 3 ist durchzuführen.
(5)
Die Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 9) und die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 10) gelten für die Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 4 im Rahmen der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis der Gemeinde entsprechend.
§ 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Bei der zentralen öffentlichen Niederschlagswassereinrichtung kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks für die Grundstückseigentümerin/den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss bei der Gemeinde zu stellen. Wird die Befreiung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ausgesprochen, ist dem Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer nach § 2 Abs. 1 die Abwasserbeseitigungspflicht zu übertragen.
(2)
Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser besteht für alle Grundstücke nicht, deren Eigentümern die Abwasserbeseitigungspflicht entsprechend § 2 übertragen wurde.
(3)
Niederschlagswasser kann von der/vom Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer in einem Wasserspeicher gesammelt und von ihr/ihm auf dem eigenen Grundstück verbraucht oder verwertet werden, insbesondere für die Toilettenspülung oder zur Gartenbewässerung sowie bei Erwerbsgärtnereien für die Bewässerung. Ein eventuell entgegenstehender Anschluss- und Benutzungszwang bei der Wasserversorgung bleibt unberührt. Soweit der vorhandene Wasserspeicher für die bei in der Gemeinde üblichen Starkregenereignissen (Gewitterregen) anfallenden Wassermengen nicht ausreicht und ein Überlauf vorhanden ist, gilt insoweit § 9. Das für die Toilettenspülung oder andere häusliche Zwecke verwandte Niederschlagswasser ist als Schmutzwasser in die zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen einzuleiten.
(4)
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.
§ 11 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren
(1)
Die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung sowie der Umbau von Grundstücksentwässerungsanlagen sind der Gemeinde rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde.
(2)
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben.
(3)
Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen darf erst erfolgen, nachdem die Gemeinde die Grundstücksentwässerungsanlage und den Reinigungsschacht abgenommen und die Anschlussgenehmigung erteilt hat. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Durch die Abnahme übernimmt die Gemeinde keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlagen.
(4)
Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.
§ 12 Antragsverfahren
(1)
Der Antrag auf Anschluss an die zentrale Niederschlagswasseranlage, in den Fällen des § 2 Abs. 2 auf Versickerung auf dem Grundstück oder Einleitung in ein Gewässer, muss auf besonderem Vordruck erstellt werden.
(2)
Der Antrag muss enthalten
- Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit und allen auf ihm stehenden Gebäuden und befestigten Flächen mit Vermaßung im Maßstab 1:500/1.000. Auf dem Lageplan müssen eindeutig die Eigentumsgrenzen ersichtlich sein. Die auf dem Grundstück zu verlegenden oder bereits vorhandenen Niederschlagswasserleitungen, Kontrollschächte oder andere Vorrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser oder Grundwasserleitungen, sind gleichfalls einzutragen.
- alle Angaben, die die Gemeinde für eine ggf. erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung oder zur Einleitung in ein Gewässer benötigt.
§ 13 Anzahl und Ausführung der Grundstücksanschlüsse
(1)
Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse (§ 5 Ziff. 3) sowie deren Änderung bestimmt die Gemeinde, die auch Eigentümerin der Grundstücksanschlüsse ist. Sind mehrere Abwasserkanäle (Sammler) in der Straße vorhanden, so bestimmt die Gemeinde, an welchen Abwasserkanal das Grundstück angeschlossen wird. Soweit möglich, berücksichtigt die Gemeinde begründete Wünsche der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers.
(2)
Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an den Abwasserkanal (Sammler) in der Straße haben. Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich durch die Gemeinde hergestellt, erweitert, erneuert, geändert, umgebaut und unterhalten.
(3)
Jedes Grundstück soll in der Regel nur je einen Grundstücksanschluss, bei Trennsystem je einen für Schmutz- und Niederschlagswasser, haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Es soll nicht über ein anderes Grundstück angeschlossen werden. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen können ausnahmsweise mehrere Gebäude über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss angeschlossen werden.
(4)
Die Gemeinde kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück grundbuchlich und durch Eintragung einer Baulast gesichert haben; bei nach Inkrafttreten dieser Satzung ausgeführten Grundstücksanschlüssen ist in jedem Fall eine Sicherung in der Form der Baulast erforderlich. Die beteiligten Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer sind als Gesamtschuldner zu betrachten.
(5)
Werden Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung Bestandteil des Grundstücksanschlusses (§ 4 Abs. 1, Ziff. 2), gelten die §§ 16 und 17, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers, entsprechend.
§ 14 Bau und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse
(1)
Neben der Herstellung der Grundstücksanschlüsse obliegt der Gemeinde auch deren Änderung, Erweiterung, Umbau, Unterhaltung, Erneuerung, Abtrennung und Beseitigung. Bei Vorhandensein erkennbarer Mängel an Grundstücken oder Gebäuden, die Einfluss auf die beantragten Arbeiten haben könnten, besteht für die Gemeinde erst dann die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen, wenn diese festgestellten Mängel behoben sind.
(2)
Die Grundstücksanschlüsse sind vor Beschädigung zu schützen und müssen zugänglich sein. Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer darf keinerlei Einwirkungen auf die Grundstücksanschlüsse vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere dürfen sie nicht überbaut werden.
Eine Überbauung mit einem Nebengebäude ist mit Zustimmung der Gemeinde ausnahmsweise dann zulässig, wenn sonst die Ausnutzung des Grundstücks unangemessen behindert würde. Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde die Kosten für Schutzrohre oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen zu erstatten.
(3)
Soweit die Gemeinde die Herstellung der Grundstücksanschlüsse oder Veränderungen nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers bei der Auswahl der Nachunternehmer nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4)
Ändert die Gemeinde auf Veranlassung der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers oder aus zwingenden technischen Gründen den Grundstücksanschluss, so hat die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage (§ 15) auf ihre/seine Kosten anzupassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein öffentlicher Sammler, der in Privatgelände liegt, durch einen Sammler im öffentlichen Verkehrsraum ersetzt wird.
(5)
Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden der Leitung, Verstopfung sowie sonstige Störungen sind der Gemeinde sofort mitzuteilen.
§ 15 Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Anlagen und Einrichtungen der/des Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümers, die der Ableitung des Abwassers dienen (§ 5 Ziff. 4).
(2)
Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschießenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986, DIN EN 752 und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer verantwortlich. Arbeiten dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen ausgeführt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeit zu überwachen. Hat der Grundstückeigentümer die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(3)
Besteht zur Abwasserbeseitigungsanlage kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht möglich ist. Die Hebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
(4)
Ein erster Reinigungsschacht ist an zugänglicher Stelle, möglichst nahe der Grundstücksgrenze zu der Straße, in der der Abwasserkanal liegt, zu errichten.
(5)
Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen der Abwasserleitungen bis zum Reinigungsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
(6)
Vorbehandlungsanlagen, zu denen auch die Abscheider gehören, sind gemäß den Regeln der Technik, ggf. nach den Vorgaben des Herstellers bzw. nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIVt), Berlin, in Abstimmung mit der Gemeinde zu errichten und so zu betreiben, dass das Abwasser in frischem Zustand in die Anlagen der Gemeinde eingeleitet wird. Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf geleert werden. Die ordnungsgemäße und regelmäßige Entleerung und die Beseitigung des Abscheideguts ist der Gemeinde nachzuweisen.
(7)
Die Grundstücksentwässerungsanlagen werden durch die Gemeinde an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen. Die Gemeinde ist nur dann verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlagen an ihre Abwasseranlagen anzuschließen, wenn diese ordnungsgemäß beantragt, hergestellt, gemeldet und ohne Mängel sind (§ 11).
(8)
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter ausgeschlossen sind. Werden Mängel festgestellt, so kann die Gemeinde fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.
(9)
Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2, so hat sie die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer auf Verlangen der Gemeinde auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist der Grundstückseigentümerin/dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Die Anpassungspflicht besteht auch dann, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen.
§ 16 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde ist
- zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrer Inbetriebnahme,
- zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung über die Einleitung von Abwasser
- zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung,
- zum Ablesen von Wasser- oder Abwassermesseinrichtungen oder
- zur Beseitigung von Störungen
sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.
(2)
Wenn es aus den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, auch die Räume eines Dritten zu betreten, ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer verpflichtet, der Gemeinde hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.
(3)
Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des Abwassers zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(4)
Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Reinigungsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen und Zähler müssen jederzeit zugänglich sein.
(5)
Der Grundstückeigentümer ist verpflichtet, unverzüglich alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6)
Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§ 17 Sicherung gegen Rückstau
Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer hat ihr/sein Grundstück gegen Rückstau aus den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen zu schützen. Die Rückstauebene liegt, soweit die Gemeinde nicht für einzelne Netzabschnitte andere Werte öffentlich bekannt gibt, in der Regel in Höhe der Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstück. Soweit erforderlich, ist das Abwasser mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage in das Entwässerungsnetz zu heben. Die Grundstückentwässerungsanlagen, die unter der Rückstauebene liegen, sind nach Maßgabe der DIN 12056 zu sichern. Einzelne, selten benutzte Entwässerungseinrichtungen in tief liegenden Räumen sind durch Absperrvorrichtungen zu sichern, die nur bei Bedarf geöffnet werden und sonst dauernd geschlossen zu halten. In Schächten, deren Deckel unter der Rückstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen durchzuführen oder die Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern.
§ 18 Zutrittsrecht
(1)
Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu ihrem Grundstück zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Entgelte erforderlich ist.
(2)
Die Beauftragten der Gemeinde dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.
(3)
Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.
§ 19 Grundstücksbenutzung
(1)
Die Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Niederschlagswasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Abwasserbeseitigung über ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken der gleichen Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Niederschlagswasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2)
Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer haben die Teile der Grundstücksanschlüsse (§ 5 Ziff. 3), die auf ihrem Grundstück verlegt sind, unentgeltlich zu dulden sowie das Anbringen und Verlegen zuzulassen. Das gilt auch für alle Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück (§ 5 Ziff. 3, Satz 4).
(3)
Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.
(4)
Der Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt die Gemeinde; dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Niederschlagswasserbeseitigung des Grundstücks dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind.
(5)
Wird die Niederschlagswasserbeseitigung eingestellt, so hat die Grundstückseigentümerin/der Grundstückeigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
§ 20 Entgelte für die Abwasserbeseitigung
Für die Vorhaltung und die Benutzung der Abwasserbeseitigungseinrichtung erhebt die Gemeinde Gebühren auf Grundlage der Abgabensatzung.
§ 21 Kostenerstattung
Für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Änderung und Unterhaltung der zusätzlichen Grundstücksanschlüsse, die nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung sind (§ 4 Abs. 3), fordert die Gemeinde Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Grundstücksanschlüsse, die nachträglich durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse i.S. von Satz 1.
§ 22 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage
Öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit ihrer Zustimmung betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.
§ 23 Anzeigepflichten
(1)
Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 9 Abs. 1), so hat die/der Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
(2)
Der Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
(3)
Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so ist die Rechtsänderung unverzüglich der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer verpflichtet.
(4)
Soweit Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Satzung vorhanden sind, die nicht in der Bau- und Unterhaltungslast oder im Eigentum der Gemeinde stehen, gelten sie als Teile eines Grundstücksanschlusses, der nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung ist; die insoweit geltenden Vorschriften finden Anwendung. Soweit die Gemeinde und die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer vereinbaren, dass die Bau- und Unterhaltungslast auf die Gemeinde übergeht, sind die entsprechenden Anlagen ab diesem Zeitpunkt Bestandteil der öffentlichen zentralen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung.
§ 24 Haftung
(1)
Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder sonstiges satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliches Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentliche Niederschlagswasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.
(2)
Die/Der Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
(3)
Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere § 8, die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 45 AbwAG) verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
(4)
Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(5)
Bei Überschwemmungsschäden als Folge von
- Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. durch Hochwasser, Wolkenbrüche, Frostschäden oder Schneeschmelze,
- Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes,
- Behinderungen des Abwasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch oder Verstopfung,
- zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,
hat die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadensersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der Gemeinde schuldhaft verursacht worden sind.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 9 Abs. 1 sein Grundstück nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren entwässert,
- § 8 Schmutzwasser einleitet,
- § 9 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt,
- § 9 Abs. 2 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ableitet,
- § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 12 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage nicht beantragt,
- § 11 die erforderliche Anzeige oder Abnahme nicht durchführt oder die erforderliche Genehmigung nicht einholt,
- § 15 Abs. 2 und 8 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt,
- § 16 Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt,
- § 16 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
- § 22 öffentliche Abwasseranlagen betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt,
- § 9 Abs. 14 sowie § 23 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.
(2)
Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss und Benutzungszwang nach § 9 zuwiderhandelt.
(3)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 500 €, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
§ 26 Datenschutz
(1)
Zur Ermittlung der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlusspflichtigen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch bekannt geworden sind sowie derjenigen aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramts durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung sowie zum Aufbau von Dateien (z. B. Anlagenmängeldatei/Schadensdatei etc.) zu verwenden und weiter zu verarbeiten.