Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Bredenbek
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Bredenbek
erlassen am: 29.08.2024 | i.d.F.v.: 18.11.2024 | gültig ab: 22.11.2024 | Bekanntmachung am: 21.11.2024
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H., Seite 57) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.Mai 2024 (GVOBI. Schl.-H. S. 404), des § 45 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG SH) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBI. Schl.-H., Seite 631), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom SO.Spetember 2024 (GVOBI. Schl.-H. S. 734), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.08.2024 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Reinigungspflicht
(1)
Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird.
(2)
Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO).
(3)
Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Diese umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, befestigten Seitenstreifen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
(4)
Die Regelungen dieser Satzung meinen Personen jeden Geschlechts (m/w/d) gleichermaßen, aufgrund der Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflicht wird für die im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen, Wege und Plätze für folgende Straßenteile in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt:
- Gehwege
- die begehbaren Seitenstreifen,
- die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,
- kombinierte Rad- und Gehwege,
- die Rinnsteine, ausgenommen die an der Landes- und Kreisstraße,
- die Reinigung der Sinkkästen/ Straßeneinläufe
- die Gräben und Böschungen,
- die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen,
- die Hälfte der Fahrbahnen mit Ausnahme der Landes- und Kreisstraßen
- die als Parkplatz besonders gekennzeichneten Flächen
(2)
An Stelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
- den Erbauberechtigten,
- den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
- den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
(3)
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 (1) genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs sowie Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn durch sie der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Pflanzen die Beläge schädigen.
(2)
Die Straßenteile nach § 2 (1) sind bei Verunreinigungen nach Bedarf zu reinigen, mindestens einmal im Quartal. Die Abläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind jederzeit sauber und zugänglich, sowie von Schnee und Eis frei zu halten. Kehricht, Sandfanginhalte und Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
(3)
Die Gehwege, befestigten Seitenstreifen und kombinierte Rad- und Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen, wenn nötig auch wiederholend - zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen.
(4)
Auf Gehwegen, begehbaren Seitenstreifen und kombinierten Rad- und Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte; ihre Verwendung ist nur erlaubt,
- in besonderen klimatischen Ausnahmefällen ( z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist.
- an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
(5)
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags von 7.00 Uhr (Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr) des folgenden Tages zu beseitigen.
(6)
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(7)
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wenn dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Abläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg, befestigten Seitenstreifen und die Fahrbahn geschafft werden.
§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
§ 5 Grundstücksbegriff
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
(2)
Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, durch eine Mauer oder einen Graben von der Straße getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
- gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße nach den jeweiligen Höchstgrenzen des Straßen- und Wegegesetzes geahndet werden.
§ 7 Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,
- Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und / oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegen steht;
- Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;
- Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;
- Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;
- Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;
- Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden.
(2)
Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.